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Rechtsprechung
   BGH, 30.11.2022 - IV ZB 17/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,36904
BGH, 30.11.2022 - IV ZB 17/22 (https://dejure.org/2022,36904)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2022 - IV ZB 17/22 (https://dejure.org/2022,36904)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22 (https://dejure.org/2022,36904)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Eingang beim Gericht bei Übermittlung via beA - Ein über das beA eingereichtes Dokument ist wirksam beim zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem Empfänger-Intermediär für dieses Gericht im Netzwerk für das EGVP gespeichert wurde

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 130a Abs 5 S 1 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO
    (Wirksamer Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments)

  • IWW

    § 85 Abs. 2 ZPO, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 233 Satz 1 ZPO, § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO, §§ 577 Abs. 6 Satz 2, 564 Satz 1 ZPO

  • JurPC

    Wirksamer Eingang eines über beA eingereichten elektronischen Dokuments

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der ...

  • Betriebs-Berater

    Zum Eingang eines über das beA eingereichten elektronischen Dokuments gem. § 130a Abs. 5 S. 1 ZPO sowie zu anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA

  • BRAK-Mitteilungen

    Eingang beim Gericht bei Übermittlung über das beA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann gemäß § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänge r-Intermediär ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch beim beA muss der Adressat stimmen!

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    BeA: Eingang des elektronischen Dokuments - Sorgfaltspflichten bei Übermittlung per beAA

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sorgfaltspflicht bei beA-Versand: Der Adressat muss stimmen

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    BeA: Übermittlung der Berufungsbegründung an falschen Empfänger

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Eingang über beA eingereichter elektronischer Dokumente

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 351
  • ZIP 2023, 332
  • MDR 2023, 184
  • MDR 2023, 276
  • VersR 2023, 200
  • MMR 2023, 160
  • MIR 2022, Dok. 099
  • K&R 2023, 139
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 9/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung eines fristwahrenden

    Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZB 17/22
    Ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann gemäß § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 18).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2022 - IV ZB 30/21 juris Rn. 8, BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 44 m.w.N.).

    Auch bei der Nutzung des beA ist es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 21 m.w.N).

    Aus diesem Grund umfassen die Kontrollpflichten auch die Überprüfung der nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO übermittelten automatisierten Bestätigung, ob die Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht übermittelt worden ist (vgl. zur Pflicht einer Überprüfung des Sendeprotokolls hinsichtlich des richtigen Empfängers nach Übersendung per Telefax BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 aaO Rn. 46, BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - XI ZB 16/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 7).

  • BGH, 23.05.2012 - XII ZB 375/11

    Familienstreitsache: Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZB 17/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt sich - auch hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus - im Fall der irrtümlichen Übermittlung der Rechtsmittelbegründung an das erstinstanzliche Gericht ein Verschulden einer Partei oder ihres Verfahrensbevollmächtigten dann nicht mehr aus, wenn der die Rechtsmittelbegründung enthaltende Schriftsatz so zeitig eingeht, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann (BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11, NJW 2012, 2814 Rn. 26; vom 6. November 2011 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 344 Rn. 7).
  • BGH, 10.02.2016 - VII ZB 36/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZB 17/22
    Diese Sorgfaltsanforderungen hat der Rechtsanwalt selbst zu erfüllen, wenn er - wie hier - persönlich die Versendung der fristwahrenden Schriftsätze übernimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - VII ZB 36/15, NJW 2016, 1740 Rn. 9 m.w.N).
  • BGH, 06.11.2008 - IX ZB 208/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZB 17/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt sich - auch hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus - im Fall der irrtümlichen Übermittlung der Rechtsmittelbegründung an das erstinstanzliche Gericht ein Verschulden einer Partei oder ihres Verfahrensbevollmächtigten dann nicht mehr aus, wenn der die Rechtsmittelbegründung enthaltende Schriftsatz so zeitig eingeht, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann (BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11, NJW 2012, 2814 Rn. 26; vom 6. November 2011 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 344 Rn. 7).
  • BGH, 09.05.2019 - IX ZB 6/18

    Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten; Beauftragung eines anderen

    Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZB 17/22
    Richtig ist insoweit der rechtliche Ansatzpunkt des Berufungsgerichts, dass eine Wiedereinsetzung schon dann nicht in Betracht kommt, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Versäumung der Frist auf dem festgestellten Verschulden beruht (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - IX ZB 6/18, NJW 2019, 2028 Rn. 16).
  • BGH, 19.12.2017 - XI ZB 16/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZB 17/22
    Aus diesem Grund umfassen die Kontrollpflichten auch die Überprüfung der nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO übermittelten automatisierten Bestätigung, ob die Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht übermittelt worden ist (vgl. zur Pflicht einer Überprüfung des Sendeprotokolls hinsichtlich des richtigen Empfängers nach Übersendung per Telefax BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 aaO Rn. 46, BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - XI ZB 16/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 7).
  • BGH, 14.02.2022 - VIa ZB 6/21

    Wiedereinsetzung im Zivilprozess: Versehentlicher Falschversand des

    Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZB 17/22
    Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen dabei denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2022 - VIa ZB 6/21 juris Rn. 10).
  • BGH, 15.06.2022 - IV ZB 30/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZB 17/22
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2022 - IV ZB 30/21 juris Rn. 8, BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 44 m.w.N.).
  • AG Dresden, 20.08.2008 - 556 IN 273/02

    Restschuldbefreiung - Wann ist ein Versagungsgrund geltend zu machen?

    Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZB 17/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt sich - auch hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus - im Fall der irrtümlichen Übermittlung der Rechtsmittelbegründung an das erstinstanzliche Gericht ein Verschulden einer Partei oder ihres Verfahrensbevollmächtigten dann nicht mehr aus, wenn der die Rechtsmittelbegründung enthaltende Schriftsatz so zeitig eingeht, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann (BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11, NJW 2012, 2814 Rn. 26; vom 6. November 2011 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 344 Rn. 7).
  • BGH, 31.08.2023 - VIa ZB 24/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Versendung eines

    Sie erstrecken sich unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021, aaO, Rn. 46; Beschluss vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22, NJW-RR 2023, 351 Rn. 10).
  • BGH, 21.03.2023 - VIII ZB 80/22

    Wiedereinsetzung: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen anwaltlichem

    Übernimmt er sie aber im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge tragen (BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2016 - VII ZB 36/15, aaO Rn. 9; vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22, NJW-RR 2023, 351 Rn. 10).

    Sie erstrecken sich unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, aaO Rn. 46; vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22, aaO mwN) sowie - wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht - ob die richtige Datei übermittelt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, aaO Rn. 9 f.; siehe auch BayVGH, Beschlüsse vom 31. März 2022 - 11 ZB 22.39, juris Rn. 4; vom 20. April 2022 - 23 ZB 19.2287, juris Rn. 7; OLG Dresden, NJW 2021, 2665, 2667).

  • BGH, 11.01.2023 - IV ZB 23/21

    Umfang der anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung von

    Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (Senatsbeschluss vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22, juris Rn. 10).
  • BGH, 06.09.2023 - IV ZB 4/23

    Organisatorische Anforderungen an Rechtsanwalt betreffend die Kontrolle einer

    Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2023 aaO; vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22, VersR 2023, 200 Rn. 10).
  • BGH, 21.02.2023 - VIII ZB 17/22

    Wiedereinsetzungsantrag: Anforderung an konkludente Antragstellung; Nachweis der

    (aa) Ein Rechtsanwalt hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22, VersR 2023, 200 Rn. 10; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 44; vom 6. Dezember 2017 - XII ZB 335/17, NJW-RR 2018, 312 Rn. 13; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 17; jeweils mwN).

    Entschließt er sich, einen fristgebundenen Schriftsatz selbst bei Gericht einzureichen, hat er auch in diesem Fall geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen fristgerechten Eingang bei Gericht zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22, aaO; vom 6. Dezember 2017 - XII ZB 335/17, aaO).

  • OVG Sachsen, 19.06.2024 - 3 A 496/23

    Eingang eines per beA übermittelten Antrags auf Zulassung der Berufung im EGVP

    Dabei ist nicht entscheidend, wo sich die Empfangseinrichtung befindet und ob dieser Server (Intermediär) von einem nicht gerichtsinternen Dienstleister betrieben wird (BGH, Beschl. v. 30. November 2022 - IV ZB 17/22 -, juris Rn. 8).

    Auch der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung mit Beschluss vom 30. November 2022 (a. a. O.) zuletzt wie folgt konkretisiert:.

  • BSG, 27.09.2023 - B 2 U 1/23 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr - Revisionsschrift -

    Sobald eine Nachricht über das beA im EGVP eingeht, wird an den Absender eine Eingangsbestätigung übermittelt, die ihm unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschafft, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (vgl zB zu der gleichlautenden Vorschrift des § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO BGH Beschlüsse vom 30.3.2023 - III ZB 13/22 - juris RdNr 10 ff, vom 30.11.2022 - IV ZB 17/22 - juris RdNr 8, 10 und vom 11.5.2021 - VIII ZB 9/20 - juris RdNr 18, 22, 47; zu § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG BAG Beschluss vom 7.8.2019 - 5 AZB 16/19 - BAGE 167, 221 = juris RdNr 23; Müller, NZS 2023, 586, 587; Radke, jM 2022, 449, 454; BT-Drucks 17/12634 S 37 iVm S 26) .
  • BFH, 24.05.2023 - XI R 34/21

    Zum Organisationsverschulden der Finanzverwaltung bei der Übermittlung

    cc) Im Hinblick auf die erforderliche elektronische Übermittlung der Revisionsbegründungsschrift ist zu beachten, dass die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax entsprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11.01.2023 - IV ZB 23/21, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2023, 425, Rz 14; vom 30.11.2022 - IV ZB 17/22, NJW-RR 2023, 351, Rz 10; jeweils zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts).
  • BGH, 08.11.2023 - VIII ZB 59/23

    Gehörsverletzung in Berufungsverfahren bei Nichtkenntnisnahme einer fristgerecht

    Für den rechtzeitigen Eingang einer Berufungsbegründungsschrift ist allein entscheidend, dass diese vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an das zur Entscheidung berufene Gericht gelangt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418 unter II 2; vom 17. März 2009 - VIII ZB 66/08, juris Rn. 5; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 19. März 2018 - 1 BvR 2313/17, juris Rn. 12 mwN [zum rechtzeitigen Eingang einer Duplik im Klageverfahren]; zum Eingang elektronischer Dokumente - wie hier - vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2020 - VI ZB 79/19, NJW-RR 2020, 1519 Rn. 7; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 18 mwN; vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22, NJW-RR 2023, 351 Rn. 8; zum Prüfvermerk siehe BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2022 - XII ZB 304/21, juris Rn. 7; vom 30. November 2022 - IV ZB 10/22, juris Rn. 9; jurisPK-ERV/H. Müller, 2. Aufl., § 130a ZPO Rn. 329; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 20. Aufl., § 130a Rn. 11).
  • OLG Karlsruhe, 21.06.2024 - 16 UF 42/24

    Der elektronische Versand zwischen den Gerichten gehört (noch immer) nicht zum

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung wirkt sich im Fall der irrtümlichen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an das unzuständige Gericht ein Verschulden eines Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten zwar dann nicht mehr aus, wenn der Schriftsatz so zeitig eingeht, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.01.2001 - 1 BvR 2147/00 -, juris; BGH, Beschluss vom 30.11.2022 - IV ZB 17/22 -, Rn. 15, juris).
  • VG Schleswig, 11.10.2023 - 10 A 46/22

    Rückrufbescheide im Zusammenhang mit möglicherweise unzulässigen

  • VGH Bayern, 11.01.2023 - 11 CS 22.2308

    Versäumte Beschwerdebegründungsfrist bei Störung der beA-Anwendung

  • BayObLG, 02.04.2024 - 202 ObOWi 212/24

    Anforderungen an einen kurz vor dem Termin per beA eingereichten

  • OLG Stuttgart, 24.04.2024 - 11 UF 37/24
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2023 - 4 A 593/23

    Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen

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