[go: up one dir, main page]

Rechtsprechung
   BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,8
BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09 (https://dejure.org/2010,8)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2010 - III ZR 196/09 (https://dejure.org/2010,8)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2010 - III ZR 196/09 (https://dejure.org/2010,8)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,8) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 676 BGB, § 31d WpHG
    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur ungefragten Aufklärung über die erwartete Provision

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberaters zur ungefragten Aufklärung seiner Kunden über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwarteten Provision

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Nicht bankmäßig gebundener, freier Anlageberater; keine Verpflichtung zur ungefragten Aufklärung über Provisionen; keine Provisionszahlung durch Kunden; Ausweisung von Agio oder Kosten für Eigenkapitalbeschaffung im Prospekt

  • Betriebs-Berater

    Freier Anlageberater ist nicht zur Aufklärung über Provisionen verpflichtet

  • Betriebs-Berater

    Freier Anlageberater ist nicht zur Aufklärung über Provisionen verpflichtet

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 676
    Keine Aufklärungspflicht eines nicht bankmäßig gebundenen freien Anlageberaters außerhalb von § 31 d WpHG über erwartete Provision bei ausgewiesenem Agio

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WpHG § 31d
    Verpflichtung eines nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberaters zur ungefragten Aufklärung seiner Kunden über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwarteten Provision

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kapitalanlagerecht - Anlagevertrieb muss nicht ungefragt Provisionen offenlegen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Pflicht des freien Anlageberaters zur Aufklärung über eine Provision für die empfohlene Anlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Aufklärungspflicht über die Provision freier Anlageberater

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 675
    Keine Aufklärungspflicht des allgemeinen Anlageberaters über Rückvergütungen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Aufklärung über erwartete Provision durch freien Anlageberater

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Innenprovision oder Rückvergütung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ein freier Anlageberater muss die Kunden nicht ungefragt über seine Provision aufklären

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Bundesgerichtshof entlastet Strukturvertriebe wie AWD

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Provisionen nicht aufklärungspflichtig

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - AWD 59 -, Anlageberater, Anlagevermittler, Haftung des Anlagevermittlers, Offenbarungspflicht, Pflicht zur Offenlegung der Provision, Aufklärungspflicht des Anlageberaters, Vergütung, Verjährung, grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers bei unterlassener Kenntnisnahme ...

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 16 (Kurzinformation)

    III. BGH-Zivilsenat schränkt Anwendbarkeit der Kick-Back-Rechtsprechung ein

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Bundesgerichtshof entlastet Strukturvertriebe wie AWD

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein WpHG keine Kick-Backs?

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Freier Anlageberater ist nicht zur Aufklärung über Provisionen verpflichtet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    "Kick-back"

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Grundsätzlich keine Verpflichtung des nicht bankmäßig gebundenen freien Anlageberaters zur Aufklärung über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 13 (Entscheidungsbesprechung)

    Provisionsoffenlegung im freien Vertrieb - bringt das BGH-Urteil Klarheit?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Freier Anlagevertrieb muss nicht ungefragt Provisionen offenlegen! (IMR 2010, 300)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 185, 185
  • NJW-RR 2010, 1064
  • ZIP 2009, 2149
  • ZIP 2010, 919
  • MDR 2010, 691
  • VersR 2011, 76
  • WM 2010, 885
  • BB 2010, 1225
  • BB 2010, 1305
  • DB 2010, 1056
  • NZG 2010, 623
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (276)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09
    Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht - soweit nicht § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift - keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (Abgrenzung zu BGH, 19. Dezember 2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 und BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009, XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416).

    Wesentlich ist dabei nur, dass die Rückvergütungen umsatzabhängig sind (BGHZ 170, 226, 234 f Rn. 23; Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07 - NJW 2009, 1416, 1417 Rn. 12).

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09
    Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht - soweit nicht § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift - keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (Abgrenzung zu BGH, 19. Dezember 2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 und BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009, XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416).

    Wesentlich ist dabei nur, dass die Rückvergütungen umsatzabhängig sind (BGHZ 170, 226, 234 f Rn. 23; Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07 - NJW 2009, 1416, 1417 Rn. 12).

  • BGH, 18.09.2007 - XI ZR 447/06

    Auslegung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung; Rechtsfolgen des

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09
    Der Schuldner kann durch einseitige Erklärung auf die Einrede der Verjährung unabhängig von deren Eintritt verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06 - ZIP 2007, 2206, 2207 Rn. 15) oder sie im Prozess fallen lassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 22, 267, 271).
  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06

    "Lurgi" - Zur Abgrenzung von Nachgründungsgeschäften und gemischten verdeckten

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09
    Jedoch ist § 559 Abs. 1 ZPO, wonach nur dasjenige Vorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, das sich aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ergibt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschränkend dahin auszulegen, dass in der Revisionsinstanz neu vorgetragene Tatsachen berücksichtigt werden können, soweit sie unstreitig sind und nicht schützenswerte Belange der Gegenseite entgegenstehen (BGHZ 173, 145, 150 f Rn. 11; BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 201/98 - WM 2004, 1648, 1654 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.12.2009 - IX ZR 16/09

    Beweislastverteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Entreicherung im

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09
    Der Bundesgerichtshof hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (st. Rspr. BGHZ 153, 358, 361; zuletzt BGH, Versäumnisurteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09 - Rn. 7 m.w.N.).
  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09
    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen dabei nur dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08 - ZIP 2009, 2380, 2383 Rn. 31).
  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01

    Umfang der Revisionszulassung

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09
    Der Bundesgerichtshof hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (st. Rspr. BGHZ 153, 358, 361; zuletzt BGH, Versäumnisurteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09 - Rn. 7 m.w.N.).
  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 324/01

    Führung eines Prozesses durch die gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09
    Zwar kann eine Verjährungseinrede nicht erstmals im Revisionsrechtszug erhoben werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 1, 234, 239; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01 - NJW-RR 2004, 275, 277).
  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 201/98

    Voraussetzungen der Inanspruchnahme des bürgenden Verbandes im Warenverkehr mit

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09
    Jedoch ist § 559 Abs. 1 ZPO, wonach nur dasjenige Vorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, das sich aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ergibt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschränkend dahin auszulegen, dass in der Revisionsinstanz neu vorgetragene Tatsachen berücksichtigt werden können, soweit sie unstreitig sind und nicht schützenswerte Belange der Gegenseite entgegenstehen (BGHZ 173, 145, 150 f Rn. 11; BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 201/98 - WM 2004, 1648, 1654 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 29.11.1956 - III ZR 121/55

    Allgemeines Vertragsrecht - Einrede der Verjährung; Nötigung zum Abschluss d. KV

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09
    Der Schuldner kann durch einseitige Erklärung auf die Einrede der Verjährung unabhängig von deren Eintritt verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06 - ZIP 2007, 2206, 2207 Rn. 15) oder sie im Prozess fallen lassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 22, 267, 271).
  • BGH, 01.03.1951 - III ZR 205/50

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.05.2014 - III ZR 368/13

    Online-Buchung eines Lehrgangs in Naturheilverfahren: Anforderungen an eine

    Unzureichend ist es, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (s. etwa Senatsurteile vom 8. März 2012 - III ZR 191/11, NZS 2012, 546 Rn. 6 und vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185, 187 Rn. 7; BGH, Urteile vom 11. Mai 2012 aaO; vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11, 16 Rn. 17 und vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515, 516 Rn. 17).
  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 8/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Sofern aus den Umständen keine sonstigen, für einen materiell-rechtlichen Verzicht auf die Verjährungseinrede sprechenden Umstände ersichtlich sind, kann sie nur dahin verstanden werden, dass die Partei den prozessualen Zustand wiederherstellen möchte, der vor Erhebung der Einrede bestanden hat (BGH, Urteil vom 29. November 1956 - III ZR 121/55, BGHZ 22, 267, 269; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 679/21, juris Rn. 18; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 692/21, juris Rn. 18; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 717/21, juris Rn. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 17).
  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Dies ist in einem solchen Fall für den Kunden offensichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 12).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht