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Wehrdisziplinarordnung

regelt in der Bundesrepublik Deutschland die Würdigung besonderer Leistungen und die Ahndung von Dienstvergehen von Soldaten der Bundeswehr

Die Wehrdisziplinarordnung (WDO) regelt in der Bundesrepublik Deutschland die Würdigung besonderer Leistungen und die Ahndung von Dienstvergehen von Soldaten der Bundeswehr. Für besondere Leistungen werden „Förmliche Anerkennungen“ ausgesprochen, Dienstvergehen können mit Disziplinarmaßnahmen belegt werden.

Basisdaten
Titel: Wehrdisziplinarordnung
Abkürzung: WDO
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wehrrecht, Disziplinarrecht
Fundstellennachweis: 52-5
Ursprüngliche Fassung vom: 15. März 1957
(BGBl. I S. 189)
Inkrafttreten am: 1. April 1957
Neubekanntmachung vom: 4. September 1972
(BGBl. I S. 1665)
Letzte Neufassung vom: 16. August 2001
(BGBl. I S. 2093)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 2002
Letzte Änderung durch: Art. 13 G vom 20. August 2021
(BGBl. I S. 3932, 4012)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2025
(Art. 90 G vom 20. August 2021)
GESTA: H006
Weblink: Text der WDO
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Einfache Disziplinarmaßnahmen dürfen von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden, gerichtliche nur von Wehrdienstgerichten.

Verstöße gegen militärische Pflichten, bei denen die Ahndung mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen nicht ausreicht, werden nach dem Wehrstrafgesetz bestraft.[1]

Gliederung

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  • Einleitende Bestimmungen
  • Erster Teil: Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen
  • Zweiter Teil: Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
    • Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
    • Zweiter Abschnitt: Die Disziplinarbefugnis der Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung
      • 1. Einfache Disziplinarmaßnahmen
      • 2. Disziplinarbefugnis
      • 3. Ausübung der Disziplinarbefugnis
      • 4. Beschwerde gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten
      • 5. Nochmalige Prüfung
      • 6. Vollstreckung
    • Dritter Abschnitt: Das gerichtliche Disziplinarverfahren
      • 1. Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen
      • 2. Wehrdienstgerichte
      • 3. Wehrdisziplinaranwälte
      • 4. Allgemeine Vorschriften für das gerichtliche Disziplinarverfahren
      • 5. Einleitung des Verfahrens
      • 6. Ermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts
      • 7. Verfahren bis zur Hauptverhandlung
      • 8. Hauptverhandlung
      • 9. Gerichtliches Antragsverfahren
      • 10. Rechtsmittel
      • 11. Vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen
      • 12. Antragsverfahren vor dem Wehrdienstgericht bei nachträglicher strafgerichtlicher Ahndung
      • 13. Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
      • 14. Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen
      • 15. Kosten des Verfahrens
  • Schlussvorschriften

Einzelnachweise

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  1. BT-Drs. 3040 Entwürfe eines Wehrstrafgesetzes und eines Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz vom 20. Dezember 1956, Anlage 2, S. 12.