Wehrdisziplinarordnung
regelt in der Bundesrepublik Deutschland die Würdigung besonderer Leistungen und die Ahndung von Dienstvergehen von Soldaten der Bundeswehr
Die Wehrdisziplinarordnung (WDO) regelt in der Bundesrepublik Deutschland die Würdigung besonderer Leistungen und die Ahndung von Dienstvergehen von Soldaten der Bundeswehr. Für besondere Leistungen werden „Förmliche Anerkennungen“ ausgesprochen, Dienstvergehen können mit Disziplinarmaßnahmen belegt werden.
Basisdaten | |
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Titel: | Wehrdisziplinarordnung |
Abkürzung: | WDO |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Wehrrecht, Disziplinarrecht |
Fundstellennachweis: | 52-5 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 15. März 1957 (BGBl. I S. 189) |
Inkrafttreten am: | 1. April 1957 |
Neubekanntmachung vom: | 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665) |
Letzte Neufassung vom: | 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Januar 2002 |
Letzte Änderung durch: | Art. 13 G vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 4012) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2025 (Art. 90 G vom 20. August 2021) |
GESTA: | H006 |
Weblink: | Text der WDO |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Einfache Disziplinarmaßnahmen dürfen von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden, gerichtliche nur von Wehrdienstgerichten.
Verstöße gegen militärische Pflichten, bei denen die Ahndung mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen nicht ausreicht, werden nach dem Wehrstrafgesetz bestraft.[1]
Gliederung
Bearbeiten- Einleitende Bestimmungen
- Erster Teil: Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen
- Zweiter Teil: Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
- Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Zweiter Abschnitt: Die Disziplinarbefugnis der Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung
- 1. Einfache Disziplinarmaßnahmen
- 2. Disziplinarbefugnis
- 3. Ausübung der Disziplinarbefugnis
- 4. Beschwerde gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten
- 5. Nochmalige Prüfung
- 6. Vollstreckung
- Dritter Abschnitt: Das gerichtliche Disziplinarverfahren
- 1. Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen
- 2. Wehrdienstgerichte
- 3. Wehrdisziplinaranwälte
- 4. Allgemeine Vorschriften für das gerichtliche Disziplinarverfahren
- 5. Einleitung des Verfahrens
- 6. Ermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts
- 7. Verfahren bis zur Hauptverhandlung
- 8. Hauptverhandlung
- 9. Gerichtliches Antragsverfahren
- 10. Rechtsmittel
- a) Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen
- b) Berufung
- c) Rechtskraft
- 11. Vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen
- 12. Antragsverfahren vor dem Wehrdienstgericht bei nachträglicher strafgerichtlicher Ahndung
- 13. Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
- 14. Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen
- 15. Kosten des Verfahrens
- Schlussvorschriften
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ BT-Drs. 3040 Entwürfe eines Wehrstrafgesetzes und eines Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz vom 20. Dezember 1956, Anlage 2, S. 12.