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Kontrollgremiumgesetz

deutsches Gesetz zur Kontrolle der Nachrichtendienste

Das Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (kurz: Kontrollgremiumgesetz) ist die Grundlage des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr), welches auf Initiative der Fraktionen der SPD und FDP der 8. Wahlperiode als Einspruchsgesetz in den Deutschen Bundestag eingebracht wurde.[1] Ihm unterliegt die Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Militärischen Abschirmdienstes.

Basisdaten
Titel: Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes
Kurztitel: Kontrollgremiumgesetz
Abkürzung: PKGrG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Staatsrecht, Staatsschutz
Fundstellennachweis: 12-12
Ursprüngliche Fassung vom: 11. April 1978 (BGBl. I S. 453)
Inkrafttreten am: 13. April 1978
Letzte Neufassung vom: 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
4. August 2009
Letzte Änderung durch: Art. 10 G vom 19. April 2021
(BGBl. I S. 771, 796)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2022
(Art. 13 G vom 19. April 2021)
GESTA: B114
Weblink: Text des PKGrG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das PKGr gibt sich eine Geschäftsordnung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 PKGrG). Die Mitglieder des PKGr werden zu Beginn einer jeden Wahlperiode vom Deutschen Bundestag gewählt (§ 2 Abs. 1 PKGrG). Der Bundestag bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des PKGr (§ 2 Abs. 2 PKGrG). Die Mitglieder des Gremiums sind zur umfassenden Geheimhaltung verpflichtet (§ 10 Abs. 1 Satz 2 PKGrG). Sie sind grundsätzlich nicht befugt, die in dem Gremium erlangten Kenntnis an andere Abgeordnete – nicht einmal an die Fraktionsvorsitzenden – weiterzugeben. Nur bei einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann eine vorherige Zustimmung erteilt werden; dies jedoch nur für die Bewertungen aktueller Vorgänge (§ 10 Abs. 2 PKGrG).

Das PKGr wird von der Bundesregierung umfassend über die allgemeine Tätigkeit und über Vorgänge von besonderer Bedeutung informiert (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PKGrG). Die Mitglieder des PKGr haben ein Akteneinsichtsrecht und können Beschäftigte der Nachrichtendienste des Bundes anhören (§ 5 PKGrG). Sie können auch einen Sachverständigen mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragen (§ 7 PKGrG). Die Bundesregierung kann aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs, wenn der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen ist oder zum Schutz von Persönlichkeitsrechten die Unterrichtung verweigern (§ 6 Abs. 2 Satz 1 PKGrG).

Entwicklungen

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Im Rahmen der Diskussion der Tätigkeiten von BND-Beamten im Irak-Krieg (2003) und nach dem Bekanntwerden von der Bespitzelung von Journalisten durch den BND wurde eine Novellierung des Gesetzes angeregt. Insbesondere die Veröffentlichungsmöglichkeiten sollten erweitert werden. Das Gesetz wurde 2009 neu gefasst.

Literatur

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Einzelnachweise

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  1. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode (SPD, FDP): Gesetz über die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste (G-SIG: 00020141). In: Website https://dip.bundestag.de/. Deutscher Bundestag, 9. November 1977, abgerufen am 20. September 2023 (Quelle: Oliver García und Rechtsanwalt Dr. Alfons Schulze-Hagen https://dejure.org/BGBl/1978/BGBl._I_S._453 (dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH)).