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Heilmittelgesetz

Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte

Das Heilmittelgesetz (offiziell: Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte; HMG) regelt in der Schweiz das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und Medizinprodukten. Es ist seit dem 1. Januar 2002 in Kraft. Mit dem Entscheid über die Inkraftsetzung im September 2009 beschloss der Bundesrat zugleich die Organisationsverordnung und die Verordnung über das Personal des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) und erteilte den Leistungsauftrag für die Jahre 2002 bis 2005.[1] Zuvor waren die Kantone zuständig für Arzneimittel, die zuständige Behörde war aufgrund eines Konkordats die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS).

Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über Arzneimittel
und Medizinprodukte
Kurztitel: Heilmittelgesetz
Abkürzung: HMG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Systematische
Rechtssammlung (SR)
:
812.21
Ursprüngliche Fassung vom:15. Dez. 2000
Inkrafttreten am: 1. Jan. 2002
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Heilmittelgesetz regelt im Einzelnen

  • Herstellung von Arzneimitteln
  • Zulassung von Arzneimitteln
  • Vertrieb, Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln
  • Anforderungen und Pflichten für das Inverkehrbringen von Medizinprodukten
  • Anforderungen an Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Heilmitteln
  • Betriebsbewilligung für Herstellung, Grosshandel sowie Inspektion dieser Betriebe
  • Marktüberwachung von Heilmitteln
  • Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
  • Recht- und Normensetzung

Zentrale Überwachungsbehörde ist die Swissmedic in Bern, die dem Eidgenössischen Departement des Innern untersteht.

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Einzelnachweise

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  1. Bundesrat beschliesst Verordnungen zum Heilmittelgesetz, Eidgenössisches Departement des Innern, Medienmitteilung, 17. Oktober 2001.