Sozialpolitik im Nationalsozialismus

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Die Sozialpolitik im Nationalsozialismus bezeichnet die Maßnahmen, die insbesondere seitens des Reichsarbeitsministeriums im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie gegenüber definierten Teilen der Bevölkerung ergriffen wurden. Dazu zählen etwa die Gesundheits-, Familien-, Fürsorge- und die Tarifpolitik.[1]

Im Mittelpunkt der Sozialpolitik standen „Arbeit“ und „Leistung“, wobei Arbeit stets als „nationale Arbeit“, Arbeit für die „Volksgemeinschaft[2][3] und Leistung immer auch als Beitrag zur Optimierung des „Volkskörpers“ verstanden wurde.[4]

Vorgeschichte bis zur Machtergreifung

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In den Jahren der Weimarer Republik hatte sich die Sozialpolitik zu einem zentralen, aber zunehmend von tiefgehenden politischen Konflikten geprägten Politikfeld entwickelt. Die staatliche Sozialpolitik wurde auf der Basis der Bismarck’schen Sozialgesetzgebung zunächst ausgebaut und durch weitere wohlfahrtsstaatliche Leistungen zugunsten einer Sekurität breiter Bevölkerungsschichten ergänzt, infolge der Weltwirtschaftskrise jedoch wieder beschnitten.[5] Die Machtübernahme durch die Nationalsozialisten beendete 1933 nicht nur die kurze Periode der Weimarer Demokratie,[6] sondern auch ihr Sozialstaatspostulat mit einem individuellen Anspruch auf soziale Absicherung ohne Ansehen der Person.[7] Der sozialdarwinistisch determinierte Ausleseprozess zwischen förderungswerten Volksgenossen und „minderwertigen“, „lebensunwerten“ „Gemeinschaftsfremden“ legitimiere eine Privilegierung der durch Rassenhygiene (Erbgesundheit und arische Abstammung) „aufgearteten Volksgemeinschaft“.[8] Aber auch von den privilegierten Hilfsbedürftigen wurde permanentes Wohlverhalten erwartet. Die soziale Absicherung des Einzelnen war bedingt durch stete „volksgenossische“ Vorleistungen gegenüber dem „Volkskörper“, insbesondere Arbeits- und Opferbereitschaft.[8] Beispielhaft war etwa das Ideal der „deutschen Mutter“.

Das 25-Punkte-Programm der NSDAP von 1920 beschäftigt sich in mehr als der Hälfte der Punkte mit der Wirtschafts- und Sozialpolitik. Dieses gipfelte in dem Wahlspruch: „Gemeinnutz geht vor Eigennutz“.

Weitere sozialpolitische Maßnahmen waren die Abschaffung der Gewerkschaften und der Tarifautonomie sowie staatliche Eingriffe in die Bereiche Lohn, Arbeitsmarkt, Arbeitsrecht und die innerbetriebliche Ordnung,[8] beispielsweise mit dem Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit.

So sollten die bestehenden Klassen abgeschafft und alle Deutschen zu einer einheitlichen Volksgemeinschaft nach dem Führerprinzip zusammengeschlossen werden. Ebenso sollten Großbetriebe enteignet werden. Diese Programmkomponenten der NSDAP wurden letztlich jedoch nicht umgesetzt, da Hitler die Reichswehr und die Unternehmer auf seine Seite bringen wollte. Unter anderem führte dies zu der von den Nationalsozialisten nachträglich als Röhm-Putsch bezeichneten Ermordung der SA-Führung, die auf der Umsetzung der korporationistischen Programmpunkte bestanden hatte.

Sozialpolitik in Friedenszeiten

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Arbeitslosigkeit

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In den ersten Jahren der nationalsozialistischen Herrschaft sank die Zahl der Arbeitslosen enorm. Eine grundlegende Rolle spielte dabei ab 1933 die Umsetzung des vom Keynesianismus inspirierten Reinhardt-Programms mit einem beachtlichen finanziellen Volumen von 1,5 Milliarden Reichsmark. Waren im Februar 1933 über 6 Mio. Arbeitslose offiziell registriert, konnte Hitlers Regierung im Juni 1934 die Reduzierung auf 2,5 Mio. bekanntgeben. Im Januar 1935 waren es 2,9 Mio., Ende August 1935 nur noch 1,1 Mio.[9] Hauptursache dafür war das bereits von der Brüning-Regierung eingeleitete Beschäftigungsprogramm (Landwirtschaft und Straßenbau), das auf den Wohnungsbau ausgeweitet wurde. Insbesondere der Autobahnbau wurde propagandistisch in Szene gesetzt.

Die Arbeitslosenzahl sank auch deshalb, weil einige Branchen (Landarbeiter, Fischereiarbeiter, Forstarbeiter, Dienstboten) aus der Arbeitslosenversicherung herausgenommen wurden; ein zusätzlicher Effekt wurde erzielt, indem Frauenarbeit verpönt und eine Kampagne gegen Doppelverdiener gestartet wurde. Insbesondere aus dem Dienstleistungsgewerbe und den höher qualifizierten Berufen wurden Frauen systematisch verdrängt und dadurch viele freie Stellen geschaffen.

Der durchschnittliche Wochenlohn lag allerdings immer noch ein Viertel unter dem Wert von 1929, gleichzeitig waren aber auch die Lebenshaltungskosten deutlich gesunken.

1935 wurde die Wehrpflicht eingeführt und im selben Jahr bis zu Kriegsbeginn ebenfalls ausschließlich für junge Männer der zwangsverpflichtende Reichsarbeitsdienst, wodurch die Arbeitslosigkeit weiter zurückging. Nach Einführung des Pflichtjahres 1938 für junge Frauen und durch die massive Aufrüstung der Wehrmacht wurde bis 1939 faktisch Vollbeschäftigung erreicht.

Mit dem Steueranpassungsgesetz 1934 wurde die 1920 eingeführte Reichseinkommensteuer fortentwickelt und das noch heute geltende Steuersystem mit den Steuerklassen I bis IV geschaffen. Entgegen verbreiteten Fehlinformationen wurde allerdings nicht das Ehegattensplitting eingeführt, sondern es wurden die Verdienste von Ehemann und Ehefrau addiert und wie die einer Einzelperson besteuert. Das führte dazu, dass der Zusatzverdienst des Ehepartners voll der Progression unterlag, was eine deutlich erhöhte Steuerlast bei Zweiverdienerehen gegenüber dem vorherigen Rechtszustand (in dem jeder Ehepartner getrennt wie ein Lediger besteuert wurde) bedeutete. Dies fügte sich nahtlos ein in die generelle politische Linie der Ablehnung von Frauenerwerbstätigkeit.

Um der Bevölkerung zu demonstrieren, dass Hitler auch während des Krieges die Steuern senken könne, statt Kriegssteuern einzuführen, wurden 1940 Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge von der Steuer befreit.

Unternehmen oder Hauseigentümer wurden dagegen stark belastet: Die Körperschaftssteuer wurde von 20 % auf 40 % erhöht, Hauseigentümer mussten eine Sonderabgabe von acht Milliarden Reichsmark entrichten.

Alle sozialstaatlichen Maßnahmen waren letztlich einem Ziel untergeordnet: Der nationalsozialistischen Rassenideologie. Damit der „Volkskörper“ gesund und die „arische Rasse“ rein bleibe, sollten die Leistungen körperlich und geistig beeinträchtigten Menschen und „rassisch Minderwertigen“ nicht zugutekommen (siehe auch: Nationalsozialistische Rassenhygiene).[10]

Das Deutsche Hygiene-Museum Dresden (DHM) stellte sich voll in den Dienst der nationalsozialistischen Ideologie. Es wollte „das Verständnis für das bevölkerungspolitische Programm der NSDAP und damit des nationalsozialistischen Staates ... wecken, um damit die Grundlage für eine einheitliche Gesundheitsführung und die Volksgesundheit des deutschen Volkes zu fördern.“ Mit Rücksicht auf die Ausweitung der Aufgaben auf dem Gebiet der Erb- und Rassenkunde wurde eine besondere Abteilung eingerichtet. Das DHM zeigte die Wanderausstellungen „Volk und Familie“, „Ewiges Volk“ und „Volk und Rasse“, um „das Verantwortungsbewusstsein des einzelnen Volksgenossen gegenüber seinem Volk und seiner Rasse zu wecken, zu vertiefen und hinzulenken zu den von allen zu erfüllenden völkischen Verpflichtungen.“ In den Kriegsjahren wurde die Aufklärung über Luftschutz und Kampfgaserkrankungen hinzugenommen und auch auf die besetzten Gebiete ausgeweitet.

Bei der Judenverfolgung (siehe auch: Arisierung) und dem Holocaust als gravierendsten rassenideologische Maßnahmen ist jedoch umstritten, aus welchen Gründen sie letztlich durchgeführt wurden. So wird insbesondere in neueren Veröffentlichungen argumentiert, dass es ein staatlich geförderter Raubzug war, der zu beträchtlichen Einnahmen für das Dritte Reich führte. Alleine die nach der Reichspogromnacht von 1938 verfügte sogenannte „Judenvermögensabgabe“ von einer Milliarde Reichsmark erhöhte die Staatseinnahmen um mehr als sechs Prozent. Letztlich ermöglichten diese Einnahmen der deutschen Bevölkerung auch zu Kriegszeiten einen vergleichsweise komfortablen Lebensstandard. Auf diese Weise profitierte die überlebende Bevölkerung vom Holocaust.

Arbeitnehmerpolitik

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Das Verhältnis zu den Arbeitnehmern schwankte zwischen Zuckerbrot und Peitsche: Einerseits wurden die Gewerkschaften verboten und durch die Deutsche Arbeitsfront ersetzt, die ein Einheitsverband von Arbeitnehmern und Arbeitgebern und somit kein Gewerkschaftsersatz war. Außerdem wurden durch einen flächendeckenden Lohnstopp faktisch die Reallöhne gesenkt, und die Arbeitszeiten beim Übergang in die Kriegswirtschaft erhöht. Mit diesen Maßnahmen beherrschten der NS-Staat umfänglich die Arbeitnehmerschaft, die Löhne und verhinderte wirksam jeden möglichen Streikansatz.

Die harmonische Volksgemeinschaft gab es in der Realität nur eingeschränkt, es kam zu verschiedenen Streiks, die aber möglichst geheim gehalten wurden. Die Reaktion der Nationalsozialisten war schwer kalkulierbar, manchmal reagierten sie mit unkalkulierbarem Terror, hin und wieder entfernten sie aber auch Betriebsführer. Andererseits gab es auch soziale Verbesserungen und Geschenke: So wurde der 1. Mai als Feiertag für die Arbeiter und der Hausarbeitstag für die Frauen eingeführt. Außerdem wurde die Kraft-durch-Freude-Organisation gegründet, um durch Ferienreisen und Freizeitveranstaltungen eine Gleichschaltung der deutschen Bevölkerung im Freizeitbereich im Sinne des Nationalsozialismus zu erreichen.

Am 16. Dezember 1936 wurde mittels 3. Berufskrankheitenverordnung die Unfallversicherung auf gewerbliche Berufskrankheiten in Deutschland erweitert und der gewerbeärztliche Dienst ausgebaut. Das Reichsarbeitsministerium setzte damit die Sozialpolitik der Weimarer Republik hinsichtlich der Berufskrankheiten fort. Neu anerkannt wurden unter anderem Asbestose und Lungenkrebs durch Chromaterzeugung. Darüber hinaus sicherte die VO die Entschädigung bei schweren Silikosen und erweiterte die Anzahl gesundheitsgefährdender Stoffe. Seit dieser Zeit gibt es den Staatlichen Gewerbearzt. Im Vergleich zu 1931 sank jedoch der Anteil anerkannter Fälle von Berufskrankheiten an der Zahl der gemeldeten Fälle. Der Betriebsarzt sollte hauptsächlich bei der Beurteilung der Arbeiter die Frühinvalidität mindestens auf das 55. Lebensjahr hinausschieben, so forderte es Hans Reiter, der Präsident des Reichsgesundheitsamtes. Ab 1938 wurde das kassenärztliche Recht auf Arbeitsunfähigkeitsschreibung eingeschränkt. (Ein an Magengeschwüren leidender Arbeiter sei nicht arbeitsunfähig, außer die Geschwüre bluteten oder neigten zum Durchbruch. EKG-Untersuchungen seien auf ein Mindestmaß zu beschränken und der Patient bleibe bis zum Eingang des Befundes arbeitsfähig.)

„Bei Anlegung eines so strengen Maßstabes kann es vorkommen, dass es auch Gefallene in der Heimat gibt.“ (Mitteilung an die Mitarbeiter der Vertrauensärztlichen Dienststelle Saarlandstraße vom 19. Februar 1943, zitiert bei Elfriede Paul: Ein Sprechzimmer der Roten Kapelle, Berlin 1981, Militärverlag, S. 219)

1941 wurden alle Rentner in die Krankenversicherung übernommen und sind seitdem automatisch krankenversichert – nach Beobachtungen des SS-Sicherheitsdienstes löste diese Maßnahme „sichtbare Befriedigung und große Freude“ unter den Senioren aus.

Sozialpolitik während des Zweiten Weltkrieges

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Familienunterstützung

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Die Sicherstellung der Konsumgüterversorgung, Kriegsrenten oder die Entschädigung der Frauen für den Verdienstausfall ihrer nach Wiedereinführung der Wehrpflicht durch das Wehrgesetz[11] eingezogenen Männer sollten nach Kriegsbeginn die Massenloyalität festigen und ein Zusammenbrechen der „Heimatfront“ wie bei Ende des Ersten Weltkriegs verhindern.[8] Insofern war die Familienunterstützung zugleich „soziales Gebot“ und „militärische Notwendigkeit“.[12] „Die beiden Heere draußen und in der Heimat“ waren durch ihre familienmäßige Verbundenheit ein „unteilbares Ganzes“.[13]

Das Familienunterstützungsgesetz von 1936 gewährte insbesondere den Ehefrauen und Kindern Einberufener eine finanzielle Unterstützung zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs.[14] So wie nach § 1 des Wehrgesetzes der Wehrdienst ein „Ehrendienst am Deutschen Volke“ war, entspreche die Fürsorge für die Angehörigen „einer vom Staat zu erfüllenden Ehrenpflicht der Volksgemeinschaft“.[15]

Die Familienunterstützung sollte die Fortführung des Haushalts auf dem Niveau des bisherigen Lebensstandards ermöglichen und war ausdrücklich „keine Leistung der öffentlichen Fürsorge“,[16] wenngleich die Kommunen den Unterstützungssatz an den örtlichen Richtsätzen der Fürsorge ausrichteten.[17][18]

Kriegswirtschaft

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Am 27. August 1939, vier Tage vor Beginn des Zweiten Weltkrieges (und drei Tage nach dem ursprünglichen Angriffsbefehl für den Überfall auf Polen), wurden mit Verordnung des Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft Walther Funk Lebensmittelmarken und Bezugsscheine für Seife, Textilien, Hausbrandkohle, Schuhe und Konsumartikel eingeführt.[19] So sollte Verteilungsgerechtigkeit demonstriert werden. Schwer- und Schwerstarbeiter erhielten Zusatzrationen. Nach GoebbelsSportpalastrede, in der er zum totalen Krieg aufrief, verstärkten sich zwar die Einschränkungen in der Versorgung, aber erst im Winter 1944/45 lagen die Nahrungsmittelrationen statistisch unter dem Erhaltungs-Minimum von 1800 Kalorien pro Tag. Es wurde auf „greifbare ... neuartige Nahrungsmittel“ verwiesen: Raps, Rapskuchen und Rapsextraktionsschrot, Kastanien, Eicheln (für Eichelkaffee) oder Futterpflanzen als Massengemüse (Runkelrüben, Serradella, Klee, Luzerne). Für die Eiweißgrundlage sollten alle greifbaren warmblütigen Tiere geschlachtet und niedere Wildtiere gesammelt werden (Fische jeder Art, Frösche, Schnecken).[20] Bis dahin funktionierte die Versorgung der „Volksgenossen“ jedoch besser als im Ersten Weltkrieg.[21] Bedarfsreduzierung und Hunger wurden vor allem den ausgegrenzten Teilen der Bevölkerung wie den Gefängnis- und KZ-Insassen, Juden, Patienten psychiatrischer Einrichtungen, ausländischen Zwangsarbeitern und Kriegsgefangenen sowie der Bevölkerung in den abhängigen und eroberten Gebieten auferlegt.[22]

Im Gegensatz zum Ersten Weltkrieg fand während des Zweiten Weltkrieges bis zur Niederlage von Stalingrad keine totale Mobilmachung und Umstellung auf eine Kriegswirtschaft statt. Tatsächlich wurde in den zivilen Bereichen für eine lange Zeit fast unbeeindruckt vom Krieg weiter produziert. Möglich war das, da die Kriegswirtschaft auf das Prinzip der Blitzkriege fixiert war und auf eine Tiefenrüstung verzichtet wurde. Außerdem profitierte das Dritte Reich von den anfänglichen Erfolgen der Wehrmacht, die den Zugriff auf die Nahrungsmittel und Arbeitskräfte aus den besetzten Ländern ermöglichte.

Am Ende des Krieges brach die Industrie durch die Bombardierung der Infrastruktur (Eisenbahn) und Industrieanlagen und die fehlende Rohstoffversorgung zusammen, die Versorgung mit Lebensmitteln wurde problematisch, der Schwarzmarkt blühte auf.

  • Timothy Mason: Sozialpolitik im Dritten Reich. Arbeiterklasse und Volksgemeinschaft. Westdeutscher Verlag, Opladen 1977, ISBN 3-531-11364-X.
  • Marie-Luise Recker: Nationalsozialistische Sozialpolitik im Zweiten Weltkrieg. Oldenbourg, München 1985, ISBN 3-486-52801-7 (= Studien zur Zeitgeschichte, Band 29, zugleich ein Teil der Habilitationsschrift Westfälische Wilhelms-Universität Münster 1983).
  • Birthe Kundrus: Kriegerfrauen. Familienpolitik und Geschlechterverhältnisse im Ersten und Zweiten Weltkrieg. Hamburg, Christians 1995. ISBN 3-7672-1246-3. IV. Der Familienunterhalt im Zweiten Weltkrieg, S. 245 ff. PDF.
  • Manuela Neugebauer: Der Weg in das Jugendschutzlager Moringen: eine entwicklungspolitische Analyse nationalsozialistischer Jugendpolitik. Forum Verlag Godesberg, Mönchengladbach 1997, ISBN 3-930982-11-0 (= Schriftenreihe der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen, Band 28, zugleich Dissertation Universität Hannover 1996).
  • Walter Wangler: Sozialpolitik im Nationalsozialismus. In: Bürgschaft des inneren Friedens. Sozialpolitik in Geschichte und Gegenwart. VS Verlag für Sozialwissenschaften Wiesbaden, 1998, S. 92–130. ISBN 978-3-531-13207-5.
  • Pierre Ayçoberry: The Social History of the Third Reich, 1933–1945. The New Press, New York, NX 1999, ISBN 1-56584-549-8.
  • Michael Stolleis: Geschichte des Sozialrechts in Deutschland. Ein Grundriss. UTB / Lucius & Lucius, Stuttgart 2003, ISBN 978-3-8252-2426-4 (UTB) / ISBN 3-8282-0243-8 (Lucius).
  • Götz Aly: Hitlers Volksstaat. Raub, Rassenkrieg und nationaler Sozialismus. S. Fischer, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-10-000420-5.
  • Eckart Reidegeld: Staatliche Sozialpolitik in Deutschland. Band 2: Sozialpolitik in Demokratie und Diktatur 1918–1945. VS Verlag, Wiesbaden 2006, ISBN 978-3-531-14943-1, Kapitel 4: Staatliche Sozialpolitik im „Dritten Reich“.[23]
  • Daniela Liebscher: Freude und Arbeit: zur internationalen Freizeit- und Sozialpolitik des faschistischen Italien und des NS-Regimes. Böhlau / SH-Verlag, Köln 2009, ISBN 978-3-89498-181-5 (SH) / ISBN 978-3-412-22222-2 (Böhlau) (= Italien in der Moderne, Band 16, zugleich überarbeitete Dissertation an der Eberhard Karls Universität Tübingen 2004).
  • Benjamin Möckel: „Nutzlose Volksgenossen“? Der Arbeitseinsatz alter Menschen im Nationalsozialismus. Eine kulturhistorische und sozialgeschichtliche Untersuchung über den Altersdiskurs und die Sozialpolitik des Alters im Nationalsozialismus. Logos-Verlag, Berlin, 2010. ISBN 978-3-8325-2689-4.
  • Florian Wimmer: Die völkische Ordnung von Armut: Kommunale Sozialpolitik im nationalsozialistischen München. München im Nationalsozialismus. Kommunalverwaltung und Stadtgesellschaft. Wallstein Verlag, 2014.
  • Lukas Grawe: Sozialpolitik als nationalsozialistisches Propagandamittel während des Zweiten Weltkrieges. Geschichte und Gesellschaft 2021, S. 380–411.

Einzelnachweise

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  1. Sören Eden, Alexander Klimo: Kontinuitäten und Diskontinuitäten der deutschen Sozialpolitik bis 1945. Tagungsbericht der Unabhängige Historikerkommission zur Geschichte des Reichsarbeitsministeriums, Dezember 2014. PDF.
  2. Norbert Götz. “Volksgemeinschaftliche Sozialpolitik.” Beiträge zur Geschichte der Arbeiterbewegung 44 (2002) 3: 79–93.
  3. Norbert Götz. Ungleiche Geschwister: Die Konstruktion von nationalsozialistischer Volksgemeinschaft und schwedischem Volksheim. Baden-Baden: Nomos, 2001. 349–417.
  4. Unabhängige Historikerkommission zur Geschichte des Reichsarbeitsministeriums: 1. Jahrestagung: Kontinuitäten und Diskontinuitäten der deutschen Sozialpolitik bis 1945. Dezember 2014.
  5. Manfred G. Schmidt, Tobias Ostheim: Sozialpolitik in der Weimarer Republik. In: Manfred G. Schmidt, Tobias Ostheim, Nico A. Siegel, Reimut Zohlnhöfer (Hrsg.): Der Wohlfahrtsstaat. Eine Einführung in den historischen und internationalen Vergleich. Springer-Verlag, 2007, S. 131–143.
  6. Tobias Ostheim, Manfred G. Schmidt: Ein nationalsozialistischer Wohlfahrtsstaat? In: Manfred G. Schmidt, Tobias Ostheim, Nico A. Siegel, Reimut Zohlnhöfer (Hrsg.): Der Wohlfahrtsstaat. Eine Einführung in den historischen und internationalen Vergleich. Springer-Verlag, 2007, S. 144–152.
  7. Christoph Butterwegge: Mit dem Sozialstaat stirbt die Demokratie. Die Geschichte der Weimarer Republik als warnendes Beispiel. PDF, abgerufen am 3. Dezember 2024.
  8. a b c d Nationalsozialistische Sozialpolitik und der „moderne Krieg“. In: Birthe Kundrus: Kriegerfrauen. Familienpolitik und Geschlechterverhältnisse im Ersten und Zweiten Weltkrieg. Hamburg, 1995, S. 224–228.
  9. Jahresbericht der Reichs-Kredit-Gesellschaft Deutschlands wirtschaftliche Lage an Jahreswende 1935/36 (Memento vom 22. März 2014 im Internet Archive) in der Ausgabe Februar 1936 der Weißen Blätter, S. 60.
  10. Vgl. Wolfgang Ayaß: "Asoziale" im Nationalsozialismus, Stuttgart 1995.
  11. Wehrgesetz vom 21. Mai 1935, RGBl. S. 609
  12. Gerhard Albrecht: Die Unterstützung der Familien Einberufener. Jahrbuch für Nationalökonomie und Statistik 1940, S. 66–84.
  13. Marie-Elisabeth Lüders: Das unbekannte Heer. Frauen kämpfen für Deutschland 1914–1918. Berlin, 1937, S. 43–44.
  14. Gesetz über die Unterstützung der Angehörigen der einberufenen Wehrpflichtigen und Arbeitsdienstpflichtigen (Familienunterstützungsgesetz) vom 30. März 1936, RGBl. S. 327
  15. Kommentar zum Familienunterstützungsrecht. Veröffentlichungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Leipzig, 1937, S. 47–48.
  16. § 1 Abs. 2 Familienunterstützungsgesetz
  17. Bekanntmachung der neuen Fassung der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 1. August 1931, RGBl. S. 441
  18. Die neuen Bestimmungen der Familienunterstützung. In: Birthe Kundrus: Kriegerfrauen. Familienpolitik und Geschlechterverhältnisse im Ersten und Zweiten Weltkrieg. Hamburg, 1995, S. 234–244.
  19. Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebenswichtigen Bedarfs des deutschen Volkes vom 27. August 1939, RGBl. I S. 1498
  20. Aus den Richtlinien von Ernst-Günther Schenck, Inspekteur für Truppenverpflegung und -ernährung, an die Leiter der „Gauämter für Volksgesundheit“ der NSDAP vom 5. April 1945 über die Ernährungsfrage, zitiert in: Die Befreiung Berlins 1945, hrsg. u. eingel. von Klaus Scheel, Berlin 1975, S. 60 f.
  21. Christoph Buchheim: Der Mythos vom „Wohlleben“. Der Lebensstandard der deutschen Zivilbevölkerung im Zweiten Weltkrieg. Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 2010, S. 299–328. PDF.
  22. Lebenshaltung, Überlebensarbeit und Politik im Zweiten Weltkrieg. In: Birthe Kundrus: Kriegerfrauen. Familienpolitik und Geschlechterverhältnisse im Ersten und Zweiten Weltkrieg. Hamburg, 1995, S. 309–321.
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