Landbeschaffungsgesetz
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung |
Kurztitel: | Landbeschaffungsgesetz |
Abkürzung: | LBG (nicht amtlich) |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 73 Nr. 1, Art. 74 Nr. 14 GG |
Rechtsmaterie: | Wehrrecht |
Fundstellennachweis: | 54-3 |
Erlassen am: | 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1957 |
Letzte Änderung durch: | Art. 190 VO vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1350) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
27. Juni 2020 (Art. 361 VO vom 19. Juni 2020) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Landbeschaffungsgesetz (LBG) regelt in Deutschland die Beschaffung von Grundstücken für Zwecke der Verteidigung und zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet durch freihändigen Erwerb oder Enteignung (§ 1, § 2, § 10, § 11 Abs. 2 LBG).[1]
Bedeutung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Landbeschaffungsgesetz dient zusammen mit dem Bundesleistungsgesetz und dem Schutzbereichgesetz der Versorgung der Streitkräfte mit Gütern und Leistungen im Verteidigungsfall im Rahmen des Prinzips der Gesamtverteidigung.[2]
Inhalt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Da der Grundbesitz der öffentlichen Hand für die erforderlichen und geplanten Vorhaben zum Aufbau der deutschen Streitkräfte und des Verteidigungssystems nicht ausreichte, hielt der Gesetzgeber „Eigentumsbeschränkungen, äußerstenfalls auch die Entziehung des Eigentums“ auf rechtsstaatlicher Grundlage für notwendig.[3] Das LBG löste das Gesetz über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 29. März 1935 ab.[4][5]
Der Begriff der Verteidigung umfasst nicht bloß Vorkehrungen zur Abwehr militärischer Angriffe, sondern schließt alle Einrichtungen ein, die dazu dienen, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu gewährleisten. Die Landbeschaffung muss jedoch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung von Verteidigungsaufgaben stehen. Nur Maßnahmen, die als solche dazu beitragen, die Funktionsfähigkeit der bewaffneten Verbände oder der Bundeswehrverwaltung zu gewährleisten, weisen die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 LBG vorausgesetzte Zweckrichtung auf. Das Anliegen, Angehörige der Streitkräfte mit Wohnraum zu versorgen, hat nicht bereits für sich genommen einen unmittelbaren Bezug zur Wahrnehmung von Verteidigungsaufgaben.[6]
Ein enteigneter früherer Eigentümer kann verlangen, dass das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird (§ 57 LBG).[7]
Rechtspolitik
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ein Antrag der Bundestagsfraktion der Grünen vom 30. Januar 2013, eine rechtlich gesicherte Praxis der Bürgerbeteiligung bei der Auswahl und Bestimmung von Grundstücken für Verteidigungszwecke im Landbeschaffungsgesetz zu etablieren,[8] wurde entsprechend der Beschlussempfehlung des Verteidigungsausschusses[9] vom Deutschen Bundestag abgelehnt.[10]
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Botho Bauch, Rudolf Schmidt: Kommentar zum Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) und Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz). Kohlhammer, Stuttgart 1957.
- Bernhard Danckelmann, Hans Kerst: Landbeschaffungsgesetz. Kommentar. Vahlen, Berlin 1959.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ vgl. die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie der Französischen Republik zur Bereitstellung von Liegenschaften nach Art. 37, 38 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag). Zusammenstellung des Deutschlandvertrages und seiner Zusatzverträge — Bundesgesetzbl. 1954 II S.57 ff. — mit den fünf Änderungslisten des Pariser Protokolls, S. 20 ff.
- ↑ vgl. Bundesministerium des Innern (Hrsg.): Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung - Gesamtverteidigungsrichtlinien vom 10. Januar 1989. Bonn, Dezember 1989, S. 64.
- ↑ Entwurf eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) BT-Drs. II/1977 vom 17. Dezember 1955, S. 16.
- ↑ RGBl. I S. 467
- ↑ BT-Drs. II/1977 vom 17. Dezember 1955, S. 16.
- ↑ BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 – 4 C 8.99 Rz. 20.
- ↑ vgl. zur Höhe der Rückenteignungsentschädigung BGH, Urteil vom 3. April 2008 - III ZR 78/07
- ↑ BT-Drs. 17/12195
- ↑ BT-Drs. 17/12741
- ↑ Plenarprotokoll vom 18. April 2013, S. 29225 (A).