Diskussion:Europäische Menschenrechtskonvention

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Chz in Abschnitt Unterschiede zur UN-Menschenrechtskonvention?
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Lizenzhinweis

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Die Artikel Europäische Menschenrechtskonvention und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte haben sich thematisch überschnitten. Daher wurden aus dem Artikel Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte einige Textpassagen übernommen und in Europäische Menschenrechtskonvention eingefügt.

Damit werden die Lizenzbestimmungen der GNU-Lizenz für freie Dokumentation (GNU FDL) und der CC-BY-SA 3.0 gewahrt.
Darian (Diskussion) 14:32, 6. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

Todesstrafe durch Artikel 6 und 13 keine Bagatelle

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Ich finde nicht, dass der faire Prozess die Todesstrafe relativiert. Ich werde auswandern, wenn hier die Todesstrafe zu geltendem Recht etabliert wird. Ich finde das Argument einen Aufstand blutig nieder zu schlagen genausowenig haltbar. Wieso ist mir dieser Paragraph nicht früher aufgefallen? (nicht signierter Beitrag von 5.28.71.101 (Diskussion) 19:41, 26. Okt. 2013 (CEST))Beantworten

Und was soll uns jetzt dieser Beitrag sagen? SchnitteUK (Diskussion) 15:06, 16. Nov. 2014 (CET)Beantworten
Wirkt so, als wäre halt auch so ein Spinner, der die Abschaffung der Todesstrafe nicht von der Einführung der Todesstrafe unterscheiden kann.--Taste1at (Diskussion) 16:12, 16. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Evaluation

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Zum Zweck der Evaluation der Menschenrechte, der Grundrechte und des Rechtsstaatsprinzips in Deutschland rege ich an, den Link Evaluation, Wertschätzung und Wahrung der Menschenrechte, der Grundrechte und des Rechtsstaatsprinzips in Deutschlandin die Rubrik "Weblinks" aufzunehmen.

Dem kann ich nicht zustimmen: Der vorgeschlagene Link entspricht nicht den Kritierien von WP:Weblinks. -- Zehnfinger 19:07, 10. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Zu starker Fokus auf Österreich

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Wenn ich richtig gezählt habe, kommt "Österreich" dreißigmal in diesem Artikel vor. Ist die EMRK etwa eine österreichische Erfindung? Womöglich mit Patentschutz?(nicht signierter Beitrag von 89.56.165.231 (Diskussion) 12:41, 9. Feb. 2008 (CET))Beantworten

Ist keine österreichische Erfindung, aber das österreichische Verfassungsrecht verweist auf die EMRK als Grundrechtscharta mit Verfassungsrang, während das deutsche Verfassungsrecht einen eigenen Grundrechtekatalog im Grundgesetz hat. Daher gibt es im deutschsprachigen Raum viel mehr case law zur EMRK aus Österreich als aus Deutschland, was sich halt auf die verfügbare Literatur auswirkt. SchnitteUK (Diskussion) 15:07, 16. Nov. 2014 (CET)Beantworten

zu starker Fokus auf Entstehung?

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dieser Artikel fokussiert sich fast ausschließlich auf die Entstehung der EMRK, aber kaum auf deren Inhalte. Zwar ist die Entstehungsgeschichte nicht uninteressant - aber ich hätte mir mehr Bezug auf den Inhalt der EMRK gewünscht - jetzt bin ich so klug, als wie zuvor. Bin leider kein Jurist und kenn mich zu wenig aus - wenn sich jemand auskennt, könnte sie/er diesen Artikel bitte überarbeiten? Stoffl.s 23:43 20. Apr 2006

Ich kann dem nur zustimmen. Das Verhältnis zwischen Entstehungsgeschichte und Inhalt ist sehr unausgewogen. Ich bin leider kein Europarechtler: Europarechtler, wo seid Ihr? Ändert diesen Zustand bitte ab. -- Kruwi 14:48, 21. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Ich kann mir vorstellen, mich mit einer Überarbeitung zu beschäftigen, und Abschnitte zu den einzelnen Rechten, die die EMRK gewährt, einzufügen. Strukturell würde ich vorschlagen, die Entstehungsgeschichte in einen eigenen Artikel auszulagern, der vorhandene Text dazu ist dazu inhaltlich und vom Umfang her m.E. geeignet. Was meint Ihr dazu, ibs. die bisherigen Autoren? Freitag, 8. Juni 2007

Zustimmung - Auslagerung kann man eigentlich von 1-3 (wobei dann der Inhalt der Zusatzprotokoll in den neuen Abschnitt mit den einzelnen Rechten kommen müsste), habe sogar das Gefühl, dass man die ausgelagerten Teile anschliessend noch zusammenkürzen könnte. -- Zehnfinger 18:11, 9. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Ganz richtig - in der gegenwärtigen Form ist der Artikel gar nicht als vollständig anzusehen. Wer als Rechtslaie sich hier über die EMRK informieren will, will doch vor allem in einer für Rechtslaien verständlichen Form über den Inhalt, also die einzelnen Rechte informiert werden. So ist das doch eher eine Information für Jurastudenten, bei der der Inhalt der EMRK als bekannt vorausgesetzt wird. Ärmlich!

Danke für die Überarbeitung. Der Artikel liest sich gut. Meiner Meinung nach fehlt allerdings in der Entstehung eine rechtsphilosophische Perspektive mit folgenden Fragen: Warum brauchte es die EMRK und woraus werden die Rechte abgeleitet? Warum hat jeder Mensch universale Rechte? Im Artikel zur Allgemeine_Erklärung_der_Menschenrechte#Grundlagen wird es dagegen kurz angeschnitten.
Ich würde mich freuen wenn ein Rechtsphilosoph darauf noch eingehen kann, gerade weil es kulturelle Kontexte geben könnte, die mit meinem Verständnis von Menschenwürde, abgeleitet aus einer christlichen Perspektive, nichts anfangen können. Dankeschön.
Wie ist die Konvention philosophisch entstanden? ;) Gruß Jack

Dualismus UNO - EMRK

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Die Geschichte des EMRK ließt sich ja ganz nett, aber es fehlen wirklich relevante Dinge. Den Malus stellte ich nun bei Recherchen zum Thema "UN gegen Terrorismus" fest. Schnell entdeckt man einen Dualismus zwischen Weisungen des Weltsicherheitsrates und den zugesicherten Menschenrechten durch die EMRK für europäische UNO-Mitgliedsstaaten und andere, die sich zur EMRK bekennen. Leider konnte mir Wikipedia nicht weiterhelfen, wie es zum Beispiel Daniel Frank mit dem Aufsatz "UNO-Sanktionen gegen Terrorismus und Europäische Menschenrechtskonvention" [auf den Seiten 237 - 260 des Buches "Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaat. Liber amicorum Luzius Wildhaber" herausgegeben von Breitenmoser, Ehrenzeller, Sassóli, Stoffel und Wagner Pfeifer in Baden Baden 2007] konnte. Nehmt nicht alle Rechtskonventionen wirklich als gegeben und zugesichert wahr! Es gibt viele grundlegende Definitions- und Wirkungsdiskrepanzen, wie ich in der Literatur feststellen musste.

--Nippex 20:02, 19. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Zusatzprotokolle, verfahrensrechtliche Bestimmungen betreffend

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Ich habe folgenden Absatz aus dem Artikel hierher verschoben: Kommentar: In den einzelnen Abschnitten wird der österreichische Ratifizierungsprozess besonders hervorgehoben. In einzelnen Abschnitten wird auch besonders betont, inwiefern Österreich sich in den Entwicklungsprozess eingebracht hat. Es wäre sinnvoll, in diesen Punkten Ergänzungen hinzuzufügen, die sich zumindest auf Deutschland und die Schweiz beziehen. Dieser Absatz gehört nicht in den Artikel, sondern auf die Diskussionsseite.--Thomas Dancker 11:54, 1. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Immunität der EGMR-Mitarbeiter, Abeitsweise der Registratur, Richterwahl

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beschäftigt sich hier irgendjemand mit den vorgenannten Themen? Franz Romer 02:06, 24. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Nein, weil ich denke das wär falsch, hier geht es um die Konvention, Mitarbeiter usw. sind allenfalles unter dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu behandeln. --84.75.210.167 02:15, 24. Mai 2008 (CEST)Beantworten
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hab den Link zum Gesetzestext gleich oben angeführt. Der User der EMRK googled kommt gerne zu Wikipedia, wegen der Qualität. Wenn er dort aber den Gesetzestext nicht findet, sondern nur einen kleinen Link zwischen hunderten, wird schnell gefrustet. Daher denke ich das der Link oben gleich zu beginn ganz sinnvoll sein dürfte. Alternativ würd ich anregen, daß Wikipedia den Gesetzestext selbst aufnimmt. Er ist von solch hoher Bedeutung, daß es angemessen erscheint, wie ich es zumindest auch für die ersten 20 Artikel des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zzgl. der grundrechtsgleichen Rechte empfehlen würde. (nicht signierter Beitrag von 41.232.16.99 (Diskussion) )

Ich habe den Weblink wieder rausgenommen, da Weblinks nicht in den Wiki-Text gehören sondern unter Weblinks. -- JCIV 00:55, 23. Nov. 2008 (CET)Beantworten
Hallo JCIV, was ist von dem Vorschlag einen Artikel für den Gesetzestext zu eröffnen, wie auch die für die Grundrechte zu eröffnen? Ich weiß, daß du dich nicht auf das Niveau begeben mußt einem anonymen User zu antworten, aber vielleicht versuchst du es ja mal...
Hallo! Ich bin gleichfalls dagegen, einen Link auf den Konventionstext gleich zu Anfang zu setzen. Der Sinn des Artikels ist es weitergehende Informationen über die Konvention zu liefern, nicht einen Verweis auf die Konvention selbst. Wer den Konventions-Text hier nicht unter den (inzwischen von mir aufgeräumten) Links findet, möge bitte in der Suchmaschine seiner Wahl weitersuchen. So schwer ist das nicht. Ich finde auch nicht, dass der Konventionstext in die Wikipedia gehört. Hier handelt es sich um eine Enzyklopädie und nicht um eine Normsammlung oder ein Kommentar. Mal ganz davon abgesehen, halte ich es ohnehin für bedenklich, alles hier hereinzuwerfen und die Primärquellen dadurch zu entwerten. --Stepsch 20:21, 24. Nov. 2008 (CET)
Hallo Stepsch, danke für die Antwort. Sehe die Sache wohl zu pragmatisch, während ihr ehr Brockhaus mäßig aussehen wollte. Damit kann ich etwas anfangen, jedoch der Link ist für das Auge immer noch nicht schnell sichtbar. Vielleicht packst du noch als Abkürzung, vielleicht auch in Klammern EMRK, vielleicht auch fett.
Es ging mir weniger um den Konventionstext als um die paar fundamentalen Grundrechte - siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Grundrechte_(Deutschland) unseren Grundrechtskatalog, wobei man die Darstellung wohl verbessern kann. Denke, diesen Abschnitt kann man in einer Woche oder so wieder löschen. Diskussion beendet.
Hallo! Ich hab mal die Abkürzung mit aufgenommen. Gegen den Ausbau des entsprechenden Abschnitts im Artikel mit einer Darstellung der einzelnen Konventions-Rechte ist aus meiner Sicht nichts einzuwenden. Leider ist das Ganze sehr aufwendig. Man muss sich nur mal die Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK ansehen... --Stepsch 18:45, 25. Nov. 2008 (CET)

Unter Europäische Menschenrechtskonvention erwarte ich in erster Linie den Inhalt der Konvention, welchen ich in diesem Artikel trotz intensiver Suche nicht gefunden habe. Die Entstehungsgeschichte ist zwar interessant, gehöhrt aber in eine eigene Seite "Entstehung EMRK". -- Oceco 14:13, 4. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Dem schließe ich mich an. Den "Laien" interessiert im Unterschied zum "Juristen", was drin steht, nicht die langweilige und uninteressante Geschichte. -- ~ğħŵ 12:01, 17. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Fussnote 15 ist nicht richtig verlinkt. Bitte aktualisieren. (nicht signierter Beitrag von 80.64.176.91 (Diskussion) 13:15, 27. Aug. 2012 (CEST)) Beantworten

Application no. 45036/98 - reicht Zitat in Fußnote?

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Wäre das Ganze nicht besser lesbar, wenn man sich auf das (eben von mir eingefügte) Zitat in der Fußnote beschränken würde? (Habe übrigens noch den ersten Satz von Abs. 157 mit aufgenommen, fand sinnvoll, dass es eben um die [nicht einschränkbare] Verantwortung des Staates geht und nicht darum, dass der ECHR sich zum Wächter über die EU/EG aufschwingen wollte.)-- pistazienfresser 18:18, 7. Mai 2009 (CEST)Beantworten

Hoi! Ein Zitat in einer Fussnote halte ich für suboptimal. Entweder richtig wie jetzt im Text, oder das Zitat ganz raus und nur eine inhaltliche Wiedergabe mit genauer Quelle und §. --Stepsch 21:48, 8. Mai 2009 (CEST)
Wenn es Dir wichtig ist, magst Du das Zitat aus der Fußnote wieder entfernen. Der ersten Satz von § 157 sollte dann aber m. A. nach im Text zitiert weden.-- pistazienfresser 00:56, 9. Mai 2009 (CEST)Beantworten
Gibt es keine deutsche Übersetzung, aus der man § 156 und den ersten Satz von § 157 im Text auf Deutsch zitieren kann/darf?-- pistazienfresser 00:56, 9. Mai 2009 (CEST)Beantworten
Kann man den Sinn der "Überprüfung" (s. o.) nicht irgendwoher belegen? Ich habe gerade kein entsprechendes Lehrbuch zur Hand.-- pistazienfresser 00:56, 9. Mai 2009 (CEST)Beantworten
Ich werde mich mal an einer Lösung auf Deutsch versuchen. --Stepsch 10:48, 9. Mai 2009 (CEST)

Tippfehler

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Die Abkürzung EKMR existiert nicht. Mindestens, solange sie nicht genau definiert oder per Quellenangabe geklärt ist. Ich bin der Meinung, man sollte dieses Kürzel ausschreiben. mfG --Bergdohle 14:08, 12. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Natürlich existiert die Abkürzung. Allerdings muss sie mindestens einmal ausgeschrieben werden. Ich werde das mal machen. --Stepsch 14:35, 12. Dez. 2009 (CET)
Besser? --Stepsch 15:02, 12. Dez. 2009 (CET)
Noch nicht. Wenn die Abkürzung existiert, muss diese zumindest als #redirect auf Europäische Kommission für Menschenrechte zeigen. mfG --Bergdohle 20:09, 12. Dez. 2009 (CET)Beantworten
Was soll das? Wenn du einen Mangel entdeckt hast, dann kannst du doch ihn auch selbst beheben. Es dürfte doch wohl kein Problem für dich sein, einen entsprechenden redirect einzurichten. --Stepsch 00:51, 13. Dez. 2009 (CET)
Die Abkürzung gibts: [1] -- Zehnfinger 20:18, 12. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Alles paletti jetzt! Vielen Dank --Bergdohle 14:54, 13. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Versammlungsfreiheit

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ist ein Freiheitsrecht. Würde Sie deshalb unter "Grundrechte" löschen, weil es dem Argument entgegensteht.--Cb73 07:59, 31. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Um welche Stelle geht es denn? Nach deutscher und schweizerischer Grundrechtsdogmatik handelt es sich bei der Versammlungsfreiheit sehr wohl um ein Grundrecht. Freiheitsrechte wie Pressefreiheit, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit sind doch gerade klassische Beispiele für Grundrechte und gewiss kein aliud hierzu. --Stepsch 15:24, 31. Mai 2010 (CEST)

Zu viele Abkürzungen machen Artikel unverständlich

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Aus dem Abschnitt 13. Zusatzprotokoll vom 3. Mai 2002: "Hatte das MK die Ausarbeitung eines ZP anfangs noch abgelehnt, konnte ein von Schweden vorgebrachter Entwurf das Komitee nun umstimmen, so dass es auf seiner Sitzung von 10. bis 11. Januar 2001 das CDDH zur Ausarbeitung eines Entwurfs anwies."

Dieser Satz ist nur einer von vielen, der durch den unnötigen Gebbrauch von Abkürzungen für mich unverständlich ist. Was ist ZP? Die Auflösung habe ich nirgendwo gefunden. Bitte löst die Abkürzungen mindestens einmal auf, bei so einem umfangreichen Artikel, den wohl nur wenig von Anfang bis Ende lesen, finde ich es besser immer den vollständigen Begriff zu verwenden.

Thomas 95.119.229.72 20:33, 6. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Zusatzprotokolle

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Die Bezeichnung Zusatzprotokolle, hier bei No. 1 - 14 ist insoweit unzutreffend, als dass nur die ersten Ergänzungen Zusatzprotokoll genannt wurden; später hieß es nur noch z.B. 4. Protokoll zu ... usw. Auch kenne ich die Formulierung 14bis nicht; diese Bezeichnung ist mir völlig neu. --Minuex 19:07, 9. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Ich habe diese Punkte überarbeitet. Dass du das Protokoll 14bis nicht kennst, ist kein Beinbruch. Dafür gibt es ja Wikipedia. ;-) --Stepsch 22:13, 9. Jul. 2011 (CEST)
Hoppla, ich habe lediglich vorsichtig Einwände gegen die Bezeichnung Protokoll 14bis formuliert. Wer außer http://www.humanrights.ch/home/de/Instrumente/Nachrichten/Europarat/idcatart_9352-content.html zitiert in dieser Weise? Abgesehen von Herdegen, EuR, (13. Aufl. Rn 2, S. 12, jedoch mit unterschiedlichen Schreibweisen), sinnigerweise auch wegen Protokoll Nr. 14 mit der Bezeichnung (Zusatz-)Protokoll Nr. 14bis. Sodann möchte ich die Aufmerksamkeit auf Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 30, 1196, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2010, legen. Rußland hat einen Vorbehalt erklärt. Ich rege an, die Ausführungen zu Protokoll Nr. 14 zum Ende hin insoweit zu präzisieren; die Fn.33 f. bringen das noch nicht zum Ausdruck. Aus der Lektüre von EUGRZ 2010 (2009?) (aktuell ohne Zugriff) ist mir lebhaft in Erinnerung, dass Rußland die anderen Mitgliedstaaten anläßlich der Ratifizierung von Protokoll Nr. 14 kräftig geärgert haben muß. 14bis war die Reaktion hierauf, OK? Freundliche Grüße --Minuex 16:11, 11. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Gut, aber was ist jetzt das Problem? Wenn du etwas ergänzen willst, sei Mutig und mache das doch einfach. Die Bezeichnung Protokoll Nr. 14bis ist jedenfalls die offizielle Bezeichnung. --Stepsch 00:16, 12. Jul. 2011 (CEST)

Das Protokoll müssen sie den Politiker in Rumänien einmal erklären, denn diese vergewaltigen ihre Verfassung. Artikel 42 ihrer Verfassung besagt, dass, das Erbe garantiert ist!! Wird nicht respektiert. Warum? Die müssten den Artikel Umschreiben, dass STEHLEN von HÄUSER ist garantiert! EGMR macht es möglich. (nicht signierter Beitrag von 188.99.105.107 (Diskussion) 13:48, 20. Aug. 2015 (CEST))Beantworten

EMRK unter dem GG nicht hinreichend erklärt.

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Auf Seite 11 Beitrag 5 des HFR 1999 ist dies differenzierter betrachtwt worden. Zum einen ist nach Art. 6 des EU Vertrages jetzt die EMRK Teil des Unionsrechtes und somit nach Art. 23 GG über dem GG, zum andeern

ist folgendes vozubringen.: Siehe Quelle

(auch FEA)

Lt. Art. 6 dejure des des EU Vertrages(http://dejure.org/gesetze/EU/6.html) sind die EMRK Bestandteil des EU Rechtes und somit direkt aus Art. 23 GG über dem GG angesiedelt. Zweitens ist lt. Dr. Frank Hofmeister auf FN. 10 Ress, Verfassungsrechtliche Auswirkungen der Fortentwicklung völkerrechtlicher Verträge , FS Ziedler II, 1987, S. 1775 ( 1791ff)

Viele Bereiche des Straf und Privatrechtes sind zudem nun Unionsrecht geworden, in dem Sinne beschwerte sich Roman Herzog auch über mögliche Kompetenzüberschreitungen und die Macht dwer Kompetenz-Kompetenz Regelung, da die letute Instanz lt. Art. 23 GG ja der EuGH ist.

Auch durch Art. 3 GG muss die EMRK einheitlich ausgelegt werden, denn sie steht teilweise unter Art. 24 und neuerdings Art. 23.

Staatsrechtler und Richter Ress am EGMR vertritt nun weiter, dass das EMRK System nun eine "Konventionsgemeinschaft" sei i.S.d Art. 24 Abs. 1 GG Dies hätte dann wohl den Vorteil, so Ress, dass der "Integrationshebel" einen etwa bestehenden Vorrangbefehl der Konvention gegenüber deutschem Recht mitumfaßt und somit EMRK - Recht materiell entgegenstehendes deutsches Verfassungsrecht bricht, siehe Fn. 54

In Art. 25 GG genannten Bereich des "regionalen Gewohnheitsrechtes" gehört wohl auch die EMRK, in dieser dritten Theorie , denn nach Fn 47 kann man dann nach Art. 2 GG eine Verfassungsbeschwerde einleiten, ergo steht auch in diesem Beispiel die EMRK über dem GG. Von Beck und im "Pakelli Fall" wurde das aufgegriffen.

Als viertes Beispiel hat der Vizepräsident der EMRK, Frowein, darauf abgestellt, dass aufgrund der verfassungsmäßigen Ordnung, u.a in Art. 2 geregelt, die EMRK Vorrang hat.

Im vierten hat das Bundesverfassungsgericht 1987 entscheiden und angedeutet, dass ein Verstoss gegen das GG erst garnicht vorliget, sowie auch das Willkürverbot die EMRK schützt,da es im klassischen Sinne keine Grundrechte die dem GG gleichkommen seien.

Im nächsten Beispiel hat das Bundesverfassungsgericht 1987 entscheiden und angedeutet, dass ein Verstoss gegen das GG erst garnicht vorliget, sowie auch das Willkürverbot die EMRK schützt,da es im klassischen Sinne keine Grundrechte die dem GG gleichkommen seien.

Am wahrscheinlichsten wäre also der Art. 24 anzunehmen, wonch die Urteile des EGMR auch über dem GG hinaus verfolgt und umgesetzt werden müssen, es wäre dann gut, wenn der Bereich EMRK und GG oder EU usw.. etwas angepasst wird (nicht signierter Beitrag von 93.233.20.215 (Diskussion) 14:39, 1. Feb. 2012 (CET)) Beantworten

Rang der EMRK im deutschen Recht

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Hallo, ich habe eben den Text zur nationalen Umsetzung der EMRK in den Rechtsordnungen der jeweiligen Mitgliedsländer aus Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte hier eingefügt und mir ist aufgefallen, dass der Text zu Deutschland ziemlich wirr und unverständlich ist. Ich habe die Texte aus beiden Artikel so gut vereinigt, wie es mir möglich war, aber es wäre sicher gut, wenn jemand mit etwas mehr juristischem Sachverstand da nochmal drüber schaut. Viele Grüße, Darian (Diskussion) 14:35, 6. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

Hab ich unten was zu geschrieben. Innerstaatlich handelt es sich um einfaches Bundesgesetz gem. Art. 59 II GG. Das BVerfG berücksichtigt die EMRK bei der Auslegung des Grundgesetzes soweit dies mit dem Vorgaben des GG vereinbar ist und solange die EMRK Berücksichtigung nicht zu einer Grundrechtseinschränkung führt (Art. 53 II EMRK schließt dies bereits aus). Beispiel aus der RSpr des BVerfG zur Auslegung bei Sicherungsverwahrung (2 BvR 2365/09). --Chz (Diskussion) 23:10, 18. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
Einschränkung ist dort in folgendem Leitsatz enthalten:
„c) Grenzen der völkerrechtsfreundlichen Auslegung ergeben sich aus dem Grundgesetz. Die Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention darf nicht dazu führen, dass der Grundrechtsschutz nach dem Grundgesetz eingeschränkt wird; das schließt auch die Europäische Menschenrechtskonvention selbst aus (vgl. Art. 53 EMRK). Dieses Rezeptionshemmnis kann vor allem in mehrpoligen Grundrechtsverhältnissen relevant werden, in denen das "Mehr" an Freiheit für den einen Grundrechtsträger zugleich ein "Weniger" für den anderen bedeutet. Die Möglichkeiten einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint.“
Im Ergebnis hat der EGMR die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in bestimmten Fällen auch gebilligt: EGMR, 02.02.2017 - 10211/12; EGMR, 04.12.2018 - 10211/12.--Pistazienfresser (Diskussion) 13:14, 19. Okt. 2020 (CEST)Beantworten

Kritikabschnitt

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@ Benutzer:Alexpl. Kritikabschnitte sind immer ein großes Problem, da auch hier WP:Neutralität zu wahren ist. Alles in allem würde ich sagen, dass die EMRK als positiv gesehen wird. Auch positive Kritik gehört in eine kritische Auseinandersetzung.

Dass hier einigen Regierungen die Kontrolle durch einen unabhängigen Gerichtshof ein Dorn im Auge sein mag, stimmt sicher. Dies gilt besonders in einem Land ohne geschriebener Verfassung, in der auch eine gerichtliche Kontrolle des parlamentarischen Handelns keine Tradition hat. Führen wir nun diese Aussagen von Frau May als einzigen Punkt in einem Kritkabschnitt an, dann es das völlig wider dem Prinzip der Neutralität. Ich habe die Aussage daher in den Abschnitt verschoben, in dem es um den Rang und die Stellung der EMRK in den einzelnen Staaten geht. Dort gehört es hin.--Taste1at (Diskussion) 22:19, 22. Sep. 2017 (CEST)Beantworten

Das hast du falsch verstanden, es ist nicht die Aufgabe eines Autors immer ein abgeschlossenes "Gesamtwerk" abzuliefern. Kritik hat im Übrigen keine rein negative Konnotation. Es stünde dir z.B. frei eigene Ergänzungen zu machen. Nur war es hier so, dass im Zuge des "Brexi" der Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach als Ärgernis von der brit. Presse wahrgenommen wurde und zumindest die Reaktion der Regierung, die darauf verweist dass die Konvention nicht funktioniert, zweifellos relevant erscheint. Ich weiß dass Juraautoren es hassen, wenn ihre Artikel mit echtem politischem Diskurs konfrontiert werden - aber das ist nun mal WP und nicht irgendeine EUR-Lex Datenbank. Alexpl (Diskussion) 22:28, 22. Sep. 2017 (CEST)Beantworten
Das ist weder mein Artikel, noch hasse ich es, wenn politischer Diskurs in die Artikel eingebaut wird.
Nur ist eine Einzelmeinung kein Diskurs. Ich halte auch den Ansatz für verfehlt, zu glauben, ein vernünftiger Kritikabschnitt mit einer Darstellung des Diskurses wäre eine Aneinanderreihung von von Einzelmeinungen, die von verschiedenen Autoren eingebracht werden. Es geht nur, wenn sich jemand in den politischen Diskurs einarbeitet, einen Überblick erwirbt und dann über das Thema schreibt. --Taste1at (Diskussion) 08:06, 23. Sep. 2017 (CEST)Beantworten
Ich hätte auch lieber die Destillation eines Diskurses von angesehnen Rechtslehrern im Artikel (sofern noch verständlich), aber das waren die demokratisch legitimierten Vertreter eines Mitgliedsstaates, die der Meinung sind, unter dem Konstrukt "zu leiden". Das vollkommen außen vor zu lassen, oder in einen bedeutungslosen Artikel zu verschieben, hielte ich für falsch. Und naturgemäß kann ich nicht warten, bis verschiedene Kommentare dazu in angemessener Ausgewogenheit vorliegen. Sollte das irgendwann so sein, kann jeder WP-Autor das ergänzen. Alexpl (Diskussion) 08:13, 23. Sep. 2017 (CEST)Beantworten

@alexpl: Ich habe einen Abschnitt über die Funktionsdefizite des Europäische Gerichtshofs für Menschenrecht (EGMR) hinzugefügt. Alexpl hat Erklärung gewünscht, weshalb dies auf der Seite "Europäische Menschenrechtskonvention" geschieht. Der EGMR ist integraler Bestandteil des EMRK-Systems. Wenn die Gerichtsbarkeit (weitgehend) inaktiv wird, dann ist das EMRK-System selbst in Gefahr, eben weil es sich hier um ein judizielles System handelt, das den Anspruch vertritt, Rechtsverletzungen in der Invidualsphäre im territorialen Anwendungsbereich der EMRK wirksam beheben zu können (zumindest über eine gerichtliche Bestätigung der Rechtsverletzung oder gar der Zuerkennung einer Entschädigung. Bei einer Beschwerdezulassungsrate im niedrigen einstelligen Bereich kann man nicht mehr von einem wirksamen Gerichtszugang sprechen. Für das Verständnis des EMRK-Systems insgesamt ist es wichtig, dies zu wissen. Es nützt nichts, ein Loblied auf die EMRK zu singen, wenn dieses dann effektiv nicht zur Anwendung kommt bzw. dieser nur mehr (überwiegend) eine politische Leitlinienfunktion zukommt. Dazu ist nun in der "Wiener Zeitung" eine vertiefende Diskussion eingeleitet worden, die einen Anstoß für eine Grundsatzdiskussion - weit über den deutschsprachigen Raum hinaus - geben kann. Die Unzulänglichkeiten des EMRK-Systems (was die Zulassung von Beschwerden anbelangt) werden mit Statistiken (des EGMR) belegt und somit ist eine gute Grundlage für eine sachliche Auseinandersetzung mit dieser Thematik gegeben, die gerade auch im Interesse jener liegen muss, die das EMRK-System verteidigen und weiterentwickeln wollen. (nicht signierter Beitrag von Srt2 (Diskussion | Beiträge) 17:59, 16. Okt. 2020 (CEST))Beantworten

Ich habe mir die mittlerweile wohl entfernte Kritik am EGMR im Artikel mal angesehen. Ich denke sie geht fehl, weil sie sich im Wesentlichen auf das Procedere bezieht, aber keine Aussagen verarbeitet, die zumindest rechtswissenschaftlich ein bestimmtes Gewicht haben. Zum Verständnis: vielfach wird auf supranationaler Ebene auch die Rechtsetzung durch EU Verordnungen aufgrund mangelhafter demokratischer Legitimierung kritisiert; ein entsprechender Streitstand kann dargestellt werden. Hier scheinen jedoch nur sehr wenige Rechsmeinungen (vermutlich Mindermeinungen) in einem allgemeinen Publikationsorgan besonders hervorgehoben zu werden, ohne dies in ein wissenschaftliches Gesamtmeinungsbild (Streitstand) einzuordnen. Daher ist die Entfernung folgerichtig. --Chz (Diskussion) 10:45, 17. Okt. 2020 (CEST)Beantworten

@Chz: Also was ist denn das für fachliches Niveau hier? Chz: Wissen Sie schon, dass es hier nicht um den EuGH (Organ der EU), sondern um den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht? Das sind ja zwei völlig unterschiedliche Institutionen! Und alle weiteren Ausführungen entlarven sich damit selbst: Hier geht es doch nicht um EU-Verordnungen!!! Es geht hier um empirisch, statistisch nachgewiesenen Umstand, dass die Zulassungsrate beim EGMR im niederen einschwelligen Bereich liegt und man auf dieser Grundlage wohl kaum mehr von einem effektiven Rechtsschutz sprechen kann. Und diese Diskussion wird hier verhindert? Ja, sogar der Hinweis darauf? Welchen Wert haben solche Wikpedia-Seiten, wenn hier keine Kritik mehr geäußert werden kann, sondern einige wenige glauben, Wikipedia gehöre ihnen? (nicht signierter Beitrag von Srt2 (Diskussion | Beiträge) 11:00, 17. Okt. 2020 (CEST))Beantworten

Stimmt mir ist ein redaktioneller Fehler unterlaufen. EGMR ist natürlich gemeint! W.o. korrigiert. --Chz (Diskussion) 11:03, 17. Okt. 2020 (CEST)Beantworten

Ich empfehle ggf. einfach den Abschnitt neu zu gestalten und einen Streitstand darzustellen, bzw. ihn etwas anzureichern auch mit anderen Quellen. Effektiver Rechtschutz lässt sich nicht anhand von Fallzahlen alleine festmachen. --Chz (Diskussion) 14:30, 17. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
@Benutzer:Srt2 Das nächste mal bitte ganz unten anhängen.
"Der EGMR ist integraler Bestandteil des EMRK-Systems" legitimiert aber nicht dazu, Probleme mit den Abläufen des Gerichts hier im Artikel zu thematisieren. Ansonsten könnte man den Gedanken weiterspinnen und deine Kritik bei den Ländern, die das System damals erdacht haben, mit in die Artikel eintragen.
Im Kontext des "Brexit" z.B. musste die Kritik an diesem System hier und auch in andere Atrtikel weitergetragen werden, weil die Konvention an sich in Frage gestellt wird. Bei deinen Punkten sehe ich dagegen eigentlich Zustimmung zur Konvention, nur Probleme mit der Umsetzung. Alexpl (Diskussion) 10:55, 17. Okt. 2020 (CEST)Beantworten

Die Kritik von @Srt2:, die vor allem mit Quellen aus der Wiener Zeitung belegt wird, ist mir so noch nicht zu Ohren gekommen, obwohl ich mich mit EGMR-Rechtsprechung beruflich befasse. Aus der Anzahl der zulässigen Verfahren etwas zur Wirksamkeit des Rechtsschutzes zu schließen, erscheint mir einigermaßen sachfremd. Wenn sich jedermann - auch ohne anwaltlichen Beistand - an den EGMR wenden darf, liegt es in der Natur des Sache, dass die Anzahl der zulässigen Anträge sehr niedrig ist. Das ist übrigens kein Phänomen allein beim EGMR. Die Anzahl der zulässigen Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht liegt seit Jahrzehnten bei unter 5 %. Auch das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Verfassungsbeschwerden überwiegend ohne weitere Begründung mit den berühmt gewordenen sieben Worten DVwnzEa. Dahinter steht oft ein umfangreiches Gutachten eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, der der Kammer die verfassungsrechtliche Substanzlosigkeit des Vorbringens aufzeigt: Oft wird sich nicht mit der Rechtsprechung des BVerfGs auseinandergesetzt. Viele schaffen es aber schon nicht, die formellen Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vortrag zu erfüllen. Weil das Allermeiste als unzulässig zurückgewiesen wird, zieht trotzdem niemand die Wirksamkeit des Rechtsschutzes in Zweifel. Wenn Anwälte sich beklagen, beim EGMR nicht durchzudringen, könnte es vielleicht auch an ihrem Vorbringen liegen? Kritik ist natürlich erlaubt, aber dann muss sie substanziell und gewichtig sein und über drei Stimmen aus Wien deutlich hinausgehen. --Opihuck 15:35, 17. Okt. 2020 (CEST)Beantworten

Das Ganze ist hier wirklich nur mehr ärgerlich! Da schwingen sich Leute zu EMRK-Kennern auf, die offenkundig keine Ahnung von diesem System haben und Äpfel und Birnen durcheinanderbringen. Wie kann man die EMRK mit Verfassungsbeschwerden beim BVerfG vergleichen? Beim EMRK-System geht es um Individualbeschwerden über eine extreme breite Palette von Rechtsverbürgungen. Wenn hier eine Zulässigkeitsrate von unter 5% vorliegt, dann haben wir ein Problem, ein massives. Zu unterstellen, dass diese Beschwerden alle nicht fachgerecht angefertigt worden seien, ist ja geradezu absurd. Und was soll dieser Vergleich mit dem BVerfG, wo angeblich ein wissenschaftlicher Mitarbeiter regelmäßig umfassend die Substanzlosigkeit der Beschwerden belegt? Wie können Sie das ins Blaue hinein mit dem EMRK-System vergleichen, wo es diese Expertisen eben nicht gibt und wo die Ablehnung der Beschwerden regelmäßig mit Einzeilern, ohne Begründung erfolgt? Da liegen Welten zwischen diesen System (ganz abgesehen davon, dass - und das sei nochmals betont - eine Verfassungsbeschwerde nicht mit einer Individualbeschwerde beim EGMR zu tun hat).
Diese Kritik kommt im Übrigen nicht allein aus Wien, sondern aus allen Ecken und Enden Europas und darüber hinaus. Lesen Sie bspw. eines der führenden Lehrbücher zum internationalen Menschenrechtsschutzes, Daniel Moeckli et al, International Human Rights Law, OUP 2018 und da das Kapitel und da das Kapitel von Steven Greer (also kein Wiener), bspw. S. 452: "large numbers of applications will not, in practice, be examined, resulting in a structural denial of justice for certain categories of meritorious applicants whose cases cannot be handeld".
Sehr ausführlich und sehr kritisch in diesem Zusammenhang auch das Grundlagenwerk von Flogaitis et al (Hrsg.), The European Court of Human Rights and its Discontents, 2013.
Hier wird international vorgebrachte Kritik am EMRK-System einfach unterbunden, von selbsternannten "Experten", die aber offenkundig nicht einmal die Grundlagenliteratur kennen. Srt2(nicht signierter Beitrag von Srt2 (Diskussion | Beiträge) 16:46, 17. Okt. 2020 (CEST))Beantworten
Bitte rücke deine Antworten ein und signiere deine Beiträge.
Mein Beispiel mit Verfassungsbeschwerden in Deutschland ist sehr wohl vergleichbar mit der Situation des EGMR. Auch das BVerfG misst das Vorbringen ausschließlich an übergeordnetem Recht, den deutschen Grundrechten, wie eben der EGMR ausschließlich prüft, ob die in der EMRK verbürgten Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt sind. Auch beim EGMR gibt es wissenschaftliche Mitarbeiter, die Entscheidungsvorlagen für den jeweiligen Berichterstatter erstellen. Auch der EGMR "erstickt" in Arbeit und sucht - jedenfalls in Deutschland - händeringend nach wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht nur Volljuristen sein müssen, sondern auch sehr gute Sprachkenntnisse haben müssen. Wie gesagt: Es spricht aus meiner Sicht nichts dagegen, das Rechtsschutzsystem kritisch zu beleuchten. Das muss dann aber substanziiert erfolgen und seriös bequellt sein. Bitte beachte WP:NPOV. Nicht alles, was irgendwo im Netz zu finden ist, ist WP-geeignet. Der Hinweis, er werde zu wenig angenommen und zu wenig mit einer Begründung beschieden, weshalb das Rechtsschutzsystem (ich verkürze) "nichts tauge", ist aus meiner Sicht nicht seriös und POV. Denn die vielen Zurückweisungen sind nichts Ungewöhnliches, dafür gäbe es - wie aufgezeigt - plausible Gründe, die nicht nur mit der Lustlosigkeit der dortigen Richter zu tun haben.
Ich werde mir die Mühe machen, in JURIS, der deutschen Rechtsdatenbank, nach kritischen Bemerkungen zum Rechtsschutzsystem der EMRK zu schauen. Ggf. melde ich mich wieder. --Opihuck 17:37, 17. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
Das soll wohl ein Witz sein, oder? Du reagierst auf den Hinweis, dass es internationale Kritik am EMRK-System gibt (mit ausführlichen Zitaten), dass Du in Juris nachschaust, ob es deutsche Beiträge dazu gibt? Also Wiener Beiträge werden sowieso nicht akzeptiert und englische werden hier nicht verstanden? Was ist denn das für Niveau hier? Bei OUP oder Edward Elgar erschienene Literatur ist Dir nicht seriös genug, es muss in Juris zu finden sein? Außerdem: Wieso verdrehst Du meine Ausführungen? Wer sagt denn, dass die EMRK "nichts tauge"? Das EMRK-System hat ein schwerwiegendes Problem in der praktischen Funktionsfähigkeit. Auch wenn Du nicht Jura studiert hast, müsstest Du das eigentlich unterscheiden können. Wenn der EGMR in Arbeit "erstickt", dann muss er das offen zugeben und nicht über 95% der Beschwerden abweisen, weil sie angeblich mit keiner Konventionsverletzung in Zusammenhang stehen. Genau dieses Problem ist in den zitierten Artikeln der Wiener Zeitung sehr klar zum Ausdruck gebracht worden und Du kannst das auch noch ein anderer englischsprachiger Literatur nachlesen. Wenn die deutschsprachige Literatur nur Lob für das EMRK-System übrig hat und die tatsächlichen Probleme in Straßburg ignoriert (aus welchen Gründen auch immer), dann wäre das für Wikipedia kein Grund, Kritik, die auf diese Probleme aufmerksam macht, zu unterbinden, sondern eigentlich genau das Gegenteil! Srt2 (nicht signierter Beitrag von Srt2 (Diskussion | Beiträge) 18:34, 17. Okt. 2020 (CEST))Beantworten
@Srt2: (BK) Bitte signiere deine Beiträge. Wie das geht, steht auf der Disk deiner Benutzerseite. Du musst es nur lesen und anwenden. Ist nicht schwer. Das Einrücken von Antworten geschieht nach einem ausgeklügelten System durch die Verwendung von Doppelpunkten, nicht durch Leeranschläge. Wie es funktioniert, kannst du hier unter Nr. 5 nachlesen. "BK" heißt übrigens Bearbeitungskonflikt: Während ich etwas schrieb, speicherte ein anderer Benutzer (hier direkt vor mir Inquiror) seinen Beitrag ab. Durch BKs können Antworten sinnentstellend sein, wenn man darauf nicht hinweist. – Du schreibst: Auch wenn Du nicht Jura studiert hast, ... Du hast meine Benutzerseite gelesen? --Opihuck 19:47, 17. Okt. 2020 (CEST)Beantworten

Ich kann bei dieser intensiven Diskussion nachvollziehen, dass der Wikipedia-Artikel über die EMRK vornehmlich sich nur mit dem (theoretischen) rechtlichen Inhalt, d.h. den einzelnen Artikeln der EMRK befassen soll, aber nicht mit der gerichtlichen Praxis, wie die Einhaltung der einzelnen Artikeln überwacht und durchgesetzt wird, nämlich (nur mit viel Glück) mit Hilfe des EGMR. Dort sollte dann auch positive und negative Kritik am EGMR seinen Platz finden, drei Zeitungsartikel etc. sind nicht zu ignorieren.
Wenn also Kritik an der Durchsetzbarkeit der EMRK-Rechte nicht in den Wikipedia-Artikel über die EMRK passt, sondern viel eher in den Wikipedia-Artikel über den EGMR, so sollten insbesondere auch unsubstantiierte Bemerkungen über den EGMR aus dem Wikipedia-Artikel über die EMRK verschwinden. Mir ist hierbei insbesondere der folgende unbelegte Satz unter "Rechtsschutz" über den EGMR und eben nicht über die EMRK ein Dorn im Auge: "Ein derartiges Rechtsschutzsystem ist für internationale Menschenrechtskonventionen außergewöhnlich, es ist eines der höchstentwickelten Rechtsschutzsysteme im völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz." Dieser Satz sollte ersatzlos gelöscht werden; er könnte aber natürlich, mit einer geeigneten Belegstelle versehen, im Wikipedia-Artikel über den EGMR eingefügt werden.

Des Weiteren hat der folgende Satz im Wikipedia-Artikel zur EMRK eine implizit positive Konnotation: "Seit 1998 kann – ähnlich wie bei einer nationalen Verfassungsbeschwerde – jeder Einzelne sich gegen eine Verletzung seiner Konventionsrechte unmittelbar mit einer Beschwerde an den Gerichtshof wenden (Individualbeschwerde – Individual applications)." Ich fände es daher für angebracht, hier zumindest folgenden einschränkenden Teilsatz zu ergänzen: ", jedoch ist die jährliche Anzahl der erfolgreichen Beschwerden gering." Dieser Teilsatz wird dann durch eine Referenz auf die unter EGMR enthaltene "Verfahrensstatistik" belegt. (Im Übrigen würde dieser Verfahrensstatistik eine Aktualisierung gut tun.) Somit sind dann im Prinzip neutrale Tatsachen, die jedoch leicht positiv bzw. negativ interpretiert werden können, in einem einzigen Satz im Wikipedia-Artikel über die EMRK enthalten. Dies fände ich eine ausgewogene, faire Berichterstattung. Insgesamt würde ich den Abschnitt "Rechtsschutz" weiterhin kurz halten, um vor allem neutral nur auf die Zuständigkeit des EGMR zu verweisen.

Ich würde auch den zweiten Satz am Anfang des Wikipedia-Artikels über die EMRK deutlich neutraler fassen: "Über ihre Umsetzung wacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg." Der Gerichtshof als (aktiver?) "Wächter" ist mir eine zu stark, tendenziöse Formulierung. Ich würde nur Folgendes schreiben: "Für ihre Umsetzung ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zuständig." --Inquiror (Diskussion) 19:09, 17. Okt. 2020 (CEST)Beantworten

@Inquiror: Für die Umsetzung sind in erster Linie die Vertragsstaaten zuständig, der EGMR wacht/kontrolliert nur.--Pistazienfresser (Diskussion) 20:07, 17. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
@Pistazienfresser: Dem kann ich zustimmen, aber für was ist dann der EGMR zuständig? Nicht für die Umsetzung, sondern für Beschwerden über die Umsetzung? --Inquiror (Diskussion) 20:35, 17. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
(BK) Ganz in dem Sinne, wie Pistazienfresser es gesagt hat:
The ECtHR’s role is supervisory: it ensures that States Parties observe their obligations by addressing complaints from individuals about violations of the ECHR.10 Under Article 35 of the ECHR, individuals have to show that they have exhausted all domestic remedies before the ECtHR will consider their case (Handbook on European law relating to access to justice, S. 18).
Daher ein Editiervorschlag zwischendurch, selbst wenn er den Kern der Sache nur wenig berühren mag: Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung könnte man ja schon einmal in den Abschnitt "Rechtsschutz" hineinschreiben. Dem Juristen ist das sicher klar, es steht auch schon in Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte#Einleitung des Verfahrens, dem Leser ist es aber nicht unbedingt klar, wir schreiben ja für Laien. --Carolin 20:39, 17. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
Wofür der EGMR zuständig ist, steht wohl in Art. 32 EMRK. Nicht ganz trivial. Insofern würde ich es so lassen.--Pistazienfresser (Diskussion) 20:52, 17. Okt. 2020 (CEST)Beantworten

Dass die Staaten für die Umsetzung der EMRK zuständig wären und der EGMR nur eine Überwachungsfunktion hätte, kann so nicht gesagt werden. Dass wäre dann richtig, wenn das EMRK-System nur ein Staatenbeschwerdeverfahren vorsähe. Er sieht aber auch ein Individualbeschwerdeverfahren vor und dieses sollte an und für sich im Mittelpunkt stehen. Ich teile voll und ganz die Meinung von Inquiror. Wir haben das Problem, dass das Individualbeschwerdeverfahren ganz manifest nicht "funktioniert". Wenn man davon ausgeht, dass die Anwälte, die diese Beschwerde einbringen, nicht alles Deppen sind bzw. ihr Handwerk einfach nicht verstehen, dann ist eine Unzulässigkeitsrate von über 95% manifester Beleg für eine Funktionsunfähigkeit. Es ist ohnehin schon der Grund für diese Abweisungsrate erwähnt worden: die Arbeitsüberlastung des Gerichts. Aber das ist ja das Grundproblem: Der Unfähigkeit des EMRK-Systems, seiner Funktion nachzukommen (die sicher - auch - von den Vertragsstaaten verschuldet ist), darf nicht eine Rechtsverweigerung für die Beschwerdeführer zur Folge haben. Das ist in den zitierten Artikeln auch sehr klar zum Ausdruck gebracht worden und das ist ein gravierendes rechtsstaatliches Problem, dem sich sowohl die Vertragsorgane als auch die Vertragsstaaten zu stellen haben.
Im deutschsprachigen Raum so zu tun, als ob das alles nicht wahr wäre ("nie etwas davon gehört", "Europarat und EU, EuGH und EGMR, das ist ja alles dasselbe", "vielleicht liegt es an den EU-Verordnungen"), das ist einfach inakzeptabel und das schafft auch Rechtsschutzprobleme für die Bürger. Wenn man den deutschen Bürgern vorgaukelt, sie könnten sich auf die EMRK und den EGMR verlassen ("brauchen nur den Antrag richtig ausfüllen"), dann grenzt das schon an Verantwortungslosigkeit. Srt2. (nicht signierter Beitrag von Srt2 (Diskussion | Beiträge) 20:58, 17. Okt. 2020 (CEST))Beantworten

Ich stimme den letzten Kommentaren zu: Ja, die Erfordernis der Rechtswegerschöpfung sollte man in den Abschnitt "Rechtsschutz" aufnehmen.
Ja, die Umsetzung der EMRK besteht nicht (nur) in einer "Überwachungsfunktion" des EGMR. Eine echte Wächterfunktion ist auch "proaktiv" durch den EGMR gar nicht gegeben, sondern eher nur eine "passive" Rolle, sollte eine der vielen Individualbeschwerden tatsächlich rechtliches Gehör beim EGMR finden und nicht mit einem einzigen nichtssagenden Satz vom ihm abgelehnt und nicht näher betrachtet werden. Mit anderen Worten: Der EGMR fährt nicht auf der Suche nach Verfehlungen wie die Polizei durch die Stadt, um Präsenz zu zeigen und Diebe sofort festzunehmen, sondern fährt mit Blaulicht erst auf Nachfrage langsam aus dem Hof, wenn er denn überhaupt ins Polizeiauto steigt, was offensichtlich nur selten vorkommt, weil viel zu wenige Polizeiautos zur Verfügung stehen. Im Übrigen "überwachen" eher die Vertragsstaaten den EGMR als umgekehrt, indem sie seine Finanzierung und Personalausstattung viel zu gering halten -- wie auch insgesamt oft das nationale Gerichtssystem überlastet ist und dies politisch anscheinend auch so gewollt ist. (Was wäre denn, wenn wir genug Richter, Staatsanwälte und Steuerfahnder hätten, um allen Auffälligkeiten intensiv nachgehen zu können, da würde ja z.B. der Umfang der Geldwäsche oder Nebeneinkünfte von Beamten und Politiker viel eher auffallen (Stichworte HypoRealEstate und Wirecard).) --Inquiror (Diskussion) 13:16, 18. Okt. 2020 (CEST)Beantworten

Wenn man es mal mit der "deutschen Brille" betrachtet ist die EMRK gem. Art. 59 II GG einfaches Bundesrecht. Damit unterliegt sie nicht der Kontrolle des BVerfG (Art. 93 GG). Trotzdem wird das BVerfG natürlich wegen Völkerrechtsfreundlichkeit (Art. 1 II GG) die EMRK bei der Auslegung des Grundrechts mit berücksichtigen, soweit diese methodisch vertretbar sind und mit den Vorgaben des GG vereinbar. Das Verfassung hat vorrang, wie aus dem hier beachtlichen Urteil zur Sicherungsverwahrung noch einmal deutlich wird. (2 BvR 2365/09) In anderen Ländern kann das total anders sein! Somit hat man eine mittelbare Wirkung der EMRK bei der Entscheidungspraxis des BVerfG. Wenn jemand z.B. den umfassenden Schutz der persönlichen Freiheit vor dem EMRK im Rahmen der Individidualbeschwerde einklagt, entscheidet der EGMR nach Art. 34 sofern der Rechtsweg ausgeschöpft wurde, Art. 35 EMRK. Stellt der EGMR einen Verstoß gegen die EMRK fest, wird der Staat zur Abhilfe und ggf. zur Entschädigung verpflichtet, Art. 46 I GG. Und in Deutschland ist diese Entscheidung durch Art. 1 II GG abgesichert. Ob und inwieweit sich die Vertragsstaaten selbst zur Umsetzung verpflichtet haben, ist deswegen stark davon abhängig, wie sie das (verfassungs)rechtlich verankert haben. Zusammenfassend: Eine "proaktive" Rolle des EGMR kann es aufgrund der völkerrechtlichen Umsetzung nicht wirklich geben. --Chz (Diskussion) 23:03, 18. Okt. 2020 (CEST)Beantworten

Protokoll Nr. 4

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In dem Abschnitt zu Protokoll Nr. 4 steht folgender Satz: "Außerdem verbietet es Kollektivausweisungen von Ausländern (Art. 4) und verwirklicht einen Teil der insbesondere von deutscher Seite erhobenen Forderung, das Recht auf Heimat zu garantieren." Diese Aussage wird mit keiner Quelle belegt. Sie findet sich weder in den einschlägigen Kommentaren und Lehrbüchern zu Art. 4 Protokoll Nr. 4 EMRK noch in den vom Europarat herausgegebenen "travaux préparatoires". Für eine solche Aussage bedarf es einer Quelle!

Die deutsche Übersetzung für Die Europäische Menschenrechtskonvention

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Hallo Wikipediabenützer,

ich habe zur Verfügung in PDF-Format die deutsche Übersetzung für Die Europäische Menschenrechtskonvention. Wie und wo kann ich die deutsche Übersetzung in Artikel anknüpfen oder kann es jemand tun? Ich freue mich auf die prompte Antwort. Danke. Dr. Hajdn – internationaler Historiker. --Hajdn (Diskussion) 10:21, 5. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Lieber Herr Hajdn, eine deutsche Version ist bereits in der Info-Box verlinkt. --Stepsch 10:51, 7. Nov. 2017 (CET)

Inkrafttreten Ratifikation

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Zitat 26.3.19: "...kann sie nur von Mitgliedern des Europarats – sowie von der Europäischen Union – unterzeichnet werden." Ist sie denn von der EU unterzeichnet/ratifiziert?--Wikiseidank (Diskussion) 06:59, 26. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Das passt schon: Das "SIE" - bezieht sich auf "eine geschlossene Konvention". Also: "jede geschlossene Konvention kann nur von Mitgliedern des Europarates (...) unterzeichnet werden." Alexpl (Diskussion) 09:19, 26. Mär. 2019 (CET)Beantworten

EMRK rechtliche Stellung im Vereinigten Königreich

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Im Vereinigten Königreich wird zwar von vielen exponierten Personen davon gesprochen, dass sie sich nicht mehr an geltendes Recht (nationale Gesetze und völkerrechtliche Verträge) halten wollen und es werden seit 2016 verschiedene Luftballons zur EMRK gestartet. Die derzeitige Situation ist, dass sowohl Human Rights Act als auch Menschenrechtskonvention für dieses Inselvolk gilt. Warum diese interessanten Pläne und Phantasmen der Brexeteers (und mittlerweile größtenteil aus Regierungsämtern ausgeschiedenen Personen) nicht unter einem seperaten Punkt "Pläne für die Zukunft" aufführen oder ganz entsorgen?--5gloggerDisk 12:51, 17. Okt. 2020 (CEST)Beantworten

Die Probleme mit der Konvention sind/waren ein Kernbestandteil des britischen Austritts aus der EU. Und z.B. erst letzte Woche wieder Gegenstand der Verhandlungen. [2]. Sehe keinen Sinn darin, das irgendwie abzutrennen oder immer wieder um Wortmeldungen zu aktualisieren, solange es keine Beschlüsse gibt. Alexpl (Diskussion) 13:25, 17. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
Das Königreich ist mittlerweile aus der EU (nicht der EMRK) ausgetreten und Frau May Premier Ministerin geworden und schon wieder zurückgetreten. Die rechtlichen Verhältnisse sind klar EMRK und Human Right Act gelten nach wie vor. Wenn Du irgendwelche bilateralen Verhandlungen zum EMRK platzieren willst, dann mache einen entsprechenden Absatz auf. Noch ist die rechtliche Stellung geklärt. Gesetze erläßt in UK das Parlament und über die Einhaltung wachen Gerichte. Diese Pläne einzelner Politiker können im Personenartikel unter politische Einstellung und Gesetzestreue platziert werden. Hier ist es fehl am Platz.--5gloggerDisk 14:17, 17. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
"Fest steht allerdings, dass sich die Frage, was denn die Europäische Menschenrechtskonvention jemals für die Briten getan habe, doch eigentlich eher kenianische, malaysische oder zypriotische Oppositionelle zu Zeiten der britischen Herrschaft stellen durften – um nicht von all den potentiell durch die Konvention geschützten Menschen zu sprechen, deren Rechte auch ohne die ausdrückliche Doppelmoral des fehlenden Vollzugs einer moralisch hochwertigen Gesetzgebung hinten angestellt blieben.". --Pass3456 (Diskussion) 17:14, 17. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
Du hast dich ein bisschen mit der Sache befasst, bevor du kommentiert hast 5glogger? Die generelle Annahme ist, dass man nicht Mitglied der EU sein kann, wenn man der Konvention nicht vorher beitritt. Bedeutet, wenn man die Konvention plötzlich idiotisch findet und sie aufkündigt, kann man nicht in der EU bleiben. Kannst du ja googeln, gehört aber nicht in diesen Artikel. Hierher gehört nur, dass manche sie, aus diesen oder jenen Gründen, für die Probleme der Zeit für ungeeignet halten. Alexpl (Diskussion) 18:09, 17. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
Unsinn. Die Diskussion mit der EU dreht sich nicht um das Handelsabkommen, sondern um Fragen der Zusammenarbeit auf der Sicherheitsebene (so steht es übrigens auch in Deiner Quelle dem Guardian). Zusätzlich ist zu beachten, dass das UK sich im Karfreitagsabkommen gegenüber Irland 1998 zur Einhaltung der EMRK verpflichtet hat. Das läßt sich auch alles auf deutsch nachlesen unter Künftige Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich: Fragen und Antworten zum Entwurf der Verhandlungsrichtlinien. Soviel zur aktuellen Rechtssituation in UK (einschließlich Nordirland). --5gloggerDisk 18:26, 17. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
Sich für Fingerabdruckdaten auf ewig dem ECHR zu unterwerfen, wäre riskant für Johnson, spätenstens sobald sich der nächste Widerling per Menschenrechtskonvention medienwirksam seiner Strafe entzieht. Auf "ec.europa.eu" findet man selbstredend alles dazu (...) Du hast natürlich recht. Die Wähler der konservativen Regierung des Vereinigten Königreichs hatten ein Problem damit, dass die Konvention durch den Gerichtshof benutzt wurde, um die Abschiebung krimineller Ausländer zu verhindern, die Freilassung langjähriger Gefangner zu verlangen und so weiter. Und das alles hat auch nichts mit dem Brexit zu tun, weil die Konvention ja unabhängig von der EU-Mitgliedschaft ist. Diese Differenzierung wurde in der britischen Öffentlichkeit aber nun mal nicht vorgenommen,(McShane "Brexit: How Britain Left Europe", S.118). Die Konvention und das Gericht galten/gelten als die meistgehasste Institution unter deren Europagegnern.(McShane "Brexit: How Britain Left Europe", S.237) Die EU-Gegner hatten entsprechend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Verbleib in der EU auch automatisch die weitere Herrschaft der Konvention und des Gerichtshofs bedeuten würde. Nur ein Austritt garantiert(e) ihnen die Freiheit die Konvention loszuwerden. (Jason Farrell/Paul Goldsmith "How to lose a referendum")
Der höhnische Baustein, den du gesetzt hast, hilft wenig. Wir können schliesslich nicht in die Zukunft sehen ob die Konvention zeitnah ganz zerschlagen wird, oder später vielleicht in Teilen. Nach dem Ende der Verhandlungen und dem Ergebnis der US-Wahl kann man eine erste Zwischenbilanz ziehen. Natürlich wäre die Erosion der Autorität des Gerichtshofs in Ländern wie Russland im entsprechenden Artikel ebenfalls zu vermerken. Alexpl (Diskussion) 14:03, 18. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
Entschuldigung es geht in dem Abschnitt um die Umsetzung im nationalen Recht und nicht um den Verbleib in der EMRK. Zweitens sollte man schon den Unterschied zwischen Vereinbarungen auf Handels- bzw. Sicherheitsebene in einem juristischen Lemma unterscheiden können. Drittens erwartet niemand Spekulationen zur Zukunft (die Du gleichwohl in den düstersten Farben ausmalst). Und nochmals in sehr einfachen Worten: Es geht in dem Abschnitt um die Existenz des Human Rights Act als Umsetzung der EMRK im nationalen Recht. Phantasien über einen Austritt oder gar die Zerschlagung der EMRK (nach US-Wahl??) erscheinen mir sehr spekulativ bis aberwitzig und am absolut falschen Platz. Also ziemlich viele Gründe die Spekulationen zu entfernen. Dann wird auch der sinnvolle Baustein (an dieser Stelle) überflüssig. Dass der Human Rights Act noch existiert dürfte ja wohl bekannt sein.--5gloggerDisk 16:12, 18. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
Du hast überhaupt keine Gründe genannt... Außer natürlich, dass du dich aus unerfindlichen Gründen plötzlich dafür interessierst. Das Ende und die Folgen der Brexit-Verhandlungen wird jeder Autor, der eine Enzyklopädie erstellen möchte, sicher abwarten können. Alexpl (Diskussion) 19:57, 19. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
Die Gründe habe ich bereits genannt (die hast Du mit Deinem Whataboutismus zur US-Wahl nur übersehen): Anders als der Edit behauptet: "Im Zuge der Brexitverhandlungen wurde im Oktober 2020 bekannt, dass die Verhandlungsführung der Europäischen Union darauf besteht, das Vereinigte Königreich im Gegenzug für ein Handelsabkommen auch nach dem Verlassen der Union weiter der Europäischen Menschenrechtskonvention zu verpflichten." will die EU in Sicherheitsfragen das Ausmaß der Kooperation (wie bei Drittstaatenkooperationen üblich) von Menschenrechtsfragen abhängig machen. Im Übrigen ist bei der aufgeregten britischen Debatte zu berücksichtigen, dass die EMRK eine Bedingung für den Beitritt und Verbleib im Europarat ist. Die Ankündigungen von Kabinettsmitgliedern (nicht dem Parlament) aus dem Jahr 2016 sind unter dem Topic "Stellung und Rang im nationalen (sic!) Recht" fehl am Platz und wenn man nach den Folgen fragt, äußerst belanglos und irrelevant.--5gloggerDisk 20:02, 1. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Spekulationen um EMRK-Austritt des UK

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Die Konservative Partei hat immer mal wieder Spekulationen um einen Austritt aus der Menschenrechtskonvention befeuert. Nach der politischen Erklärung von Boris Johnson vom Oktober 2019 (mit formaler Zustimmung des britischen Parlaments) will das UK im Zuge der Sicherheitspartnerschaft mit der EU im ECHR verbleiben. Brexit-Deal-Erklärung, Christopher McCrudden: Why the European Union must insist that the UK remains committed to the European Convention on Human Rights--5gloggerDisk 06:40, 2. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Das kann man im Auge behalten, aber Spekulationen sollten nicht in den Artikel. --Chz (Diskussion) 08:13, 2. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Februar 2021, Oppositionsführer Alexej Nawalny unverzüglich nach Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR aus der Haft zu entlassen, will Russland nicht nachkommen.

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Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Februar 2021, Oppositionsführer Alexej Nawalny unverzüglich nach Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR aus der Haft zu entlassen, will Russland nicht nachkommen.[1] (nicht signierter Beitrag von 2003:DC:F25:4000:4083:AE4E:35D4:F667 (Diskussion) 13:18, 29. Mär. 2021 (CEST))Beantworten

AktuellVorherige 13:09, 29. Mär. 2021‎ Chz Diskussion Beiträge‎ 130.526 Bytes −555‎ Die letzte Textänderung von 2003:DC:F25:4000:4083:AE4E:35D4:F667 wurde verworfen und die Version 210340575 von Chz wiederhergestellt. Am Begründungsinhalt hat sich nichts geändert. Bitte Disk aufsuchen, bevor das hier wieder erneut zur SIchtung auftaucht. rückgängig Markierung: Manuelle Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

AktuellVorherige 12:49, 29. Mär. 2021‎ 2003:dc:f25:4000:4083:ae4e:35d4:f667 Diskussion‎ 131.081 Bytes +555‎ Die aktuelle Haltung/Stellung der russischen Regierung zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist eine relevante Tatsache. rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt

AktuellVorherige 11:55, 29. Mär. 2021‎ Chz Diskussion Beiträge‎ 130.526 Bytes −555‎ Die letzte Textänderung von 2003:DC:F25:4000:4083:AE4E:35D4:F667 wurde verworfen und die Version 208666049 von Chz wiederhergestellt. Passt thematisch nicht. In dem Abschnitt geht es um die Stellung Russlands und nicht um aktuelle Entscheidungen. rückgängig Markierung: Manuelle Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

AktuellVorherige 11:32, 29. Mär. 2021‎ 2003:dc:f25:4000:4083:ae4e:35d4:f667 Diskussion‎ 131.081 Bytes +555‎ https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/egmr-nawalny-unverzuegliche-haftentlassung-einstweilige-massnahme-russland/ rückgängig Markierung: Zurückgesetzt

Bitte sichten und nicht löschen, danke. Die lapidare Behauptung "passt thematisch nicht" ist falsch und kein "Begründungsinhalt". (nicht signierter Beitrag von 2003:DC:F25:4000:4083:AE4E:35D4:F667 (Diskussion) 13:22, 29. Mär. 2021 (CEST))Beantworten

  1. EGMR erlässt einstweilige Maßnahme: Nawalny muss unver­züg­lich aus der Haft ent­lassen werden Legal Tribune Online, 17. Februar 2021
Es geht in dem Abschnitt um die rechtliche Stellung Russlands zum EGMR und der EMRK. Eine gerichtliche Entscheidung im Themenkreis Nawalny hat nichts mit der rechtlichen Stellung Russlands zum EGMR und der EMRK zu tun und passt thematisch nicht. Das ist keine lapidare Behauptung, sondern eine Tatsache. Ich empfehle es im Artikel zu Nawalny einzubauen. --Chz (Diskussion) 14:26, 29. Mär. 2021 (CEST)Beantworten
Ich schließe mich hier Chz ausdrücklich an. Wir nehmen ja auch nicht alle (wichtigen) Straftäter in den Artikel Strafgesetzbuch (Deutschland) auf. Dasselbe gilt hier und im Artikel Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, der auch heute schon von einer IP ergänzt wurde.--Taste1at (Diskussion) 16:36, 29. Mär. 2021 (CEST)Beantworten
+1 Zustimmung auch von mir. --Opihuck 20:46, 29. Mär. 2021 (CEST)Beantworten
Interessant fände ich hier, wie oft das russische Verfassungsgericht eine Vollstreckung von Entscheidungen des EGMR bislang verhindert hat. Siehe Europäische_Menschenrechtskonvention#Russland.--Pistazienfresser (Diskussion) 22:35, 29. Mär. 2021 (CEST)Beantworten
Ja, eine statistische Information hierzu könnte man ggf. nachpflegen, weil Russland in der Tat eine Sonderstellung einnimmt. --Chz (Diskussion) 22:38, 29. Mär. 2021 (CEST)Beantworten
An eine solche generelle Information dachte ich.--Pistazienfresser (Diskussion) 22:54, 29. Mär. 2021 (CEST)Beantworten

Unterschiede zur UN-Menschenrechtskonvention?

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Es wäre schön, wenn der Artikel das mehr herausarbeiten würde, ob die UN-Menschenrechtskonvention strenger oder lascher ist oder worin sie sich von der Europ. Menschenrechtskonvention unterscheidet. --RokerHRO (Diskussion) 13:38, 28. Feb. 2023 (CET)Beantworten

Die EU Menschenrechtskonvention hat nichts mit der UN Charta für Menschenrechte zu tun. Da ist schon dem Grunde nach ein Vergleich eigentlich nicht sinnvoll. --Chz (Diskussion) 23:59, 2. Mär. 2023 (CET)Beantworten