Deutscher Anwaltverein

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Der Deutsche Anwaltverein (DAV) wurde im Jahre 1871 in Bamberg als Interessenvertretung der deutschen Rechtsanwälte gegründet und hat heute seinen Sitz in Berlin.

Der DAV ist ein freiwilliger Zusammenschluss auf der Basis der Vereinigungsfreiheit (die Mitgliedschaft in der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer ist hingegen zwingend). Im DAV sind 250 örtliche Anwaltvereine organisiert, die zusammen fast 66.000 Mitglieder haben. Das sind knapp die Hälfte der insgesamt rund 143.000 in Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Stand November 2007).

Bis 1932 war der Deutsche Anwaltverein am Sitz des Reichsgerichts in Leipzig ansässig, unter anderem aus Missbilligung des Umzugs nach Berlin 1932 legte der seit 1924 amtierende Präsident Martin Drucker sein Amt nieder. Nachfolger wurde Rudolf Dix. Nach der staatlich verordneten förmlichen Auflösung des Vereins im Jahre 1934 erfolgte nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs die Wiedergründung des DAV auf Initiative des Hamburger Rechtsanwalts und ersten Nachkriegspräsidenten Emil von Sauer. Seit diesem Zeitpunkt sind nicht mehr die einzelnen Anwälte Mitglieder des DAV, sondern die örtlichen Anwaltvereine. Präsident des Deutschen Anwaltvereins ist Hartmut Kilger, Hauptgeschäftsführer Cord Brügmann.

Aufgaben

Zweck des Deutschen Anwaltvereins ist nach seiner Satzung die Wahrung und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Anwaltschaft und des Anwaltnotariats. Die Pflege von Gemeinsinn und wissenschaftlichem Geist hat sich der Berufsverband ebenso auf die Fahnen geschrieben. Eine intensive Beschäftigung mit der Gesetzgebung findet in den Gesetzgebungs- und Fachausschüssen statt, die diese durch regelmäßige Stellungnahmen begleiten. Die Ausschüsse sind ehrenamtlich mit Persönlichkeiten aus der Anwaltschaft besetzt. Die Gesetzgebungsausschüsse erarbeiten Stellungnahmen zu wichtigen Gesetzesentwürfen, die Fachausschüsse sind Unterstützung für Vorstand und Geschäftsführung bei verbandsinternen Fragestellungen. DAV-Ausschüsse sind:

Neben diesen wichtigen Aufgaben widmet sich der DAV über die Deutsche Anwaltakademie der Fort- und Weiterbildung der Anwälte. Um die Qualität anwaltlicher Dienstleistungen sichtbar zu machen und das Fortbildungsengagement der Anwaltschaft weiter zu fördern, hat der DAV die DAV-Fortbildungsbescheinigung geschaffen, die denjenigen Mitgliedern, die sich regelmäßig fortbilden, seit dem ersten Quartal 2006 ausgestellt wird.

Arbeitsgemeinschaften

Die 26 verschiedenen im DAV organisierten Arbeitsgemeinschaften bieten den Anwälten Gedanken- und Erfahrungsaustausch und spezialisierte Fortbildung auf ihrem jeweiligen Fachgebiet. Mitglied in einer Arbeitsgemeinschaft des DAV können alle Mitglieder eines örtlichen Anwaltsvereins werden, die sich für die Ziele und Inhalte der einzelnen Arbeitsgemeinschaften interessieren. Die folgenden Arbeitsgemeinschaften bestehen im DAV:

  • Allgemeinanwalt
  • Anwältinnen
  • Anwaltsmanagement
  • Anwaltsnotar
  • Arbeitsrecht
  • Ausländer- und Asylrecht
  • Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Bau- und Architektenrecht
  • Erbrecht
  • Familienrecht
  • Forum Junge Anwaltschaft
  • Informationstechnologie
  • Insolvenzrecht und Sanierung
  • Internationaler Rechtsverkehr
  • Mediation
  • Medizinrecht
  • Mietrecht und WEG
  • Sozialrecht
  • Sportrecht
  • Steuerrecht
  • Strafrecht
  • Syndikusanwälte
  • Transport- und Speditionsrecht
  • Verkehrsrecht
  • Versicherungsrecht
  • Verwaltungsrecht

Die wichtigste Veranstaltung des DAV ist der jährlich in einem anderen Bundesland stattfindende „Deutsche Anwaltstag“.

Historisches

Satzung vom 3. Juni 1876

Der Deutsche Anwaltverein wurde im Jahre 1871 in Bamberg gegründet. Ein interessantes historisches Dokument, das die Denkweise und die Sprache der damaligen Zeit widerspiegelt, ist die

Satzung des Deutschen Anwaltvereins in der am 3. Juni 1876 vom Anwaltstage zu Köln beschlossenen Fassung

§. 1.
Zweck des Deutschen Anwaltsvereins ist:
I. Die Förderung des Gemeinsinns der Standesgenossen und die Pflege des wissenschaftlichen Geistes.
II.Die Förderung der Rechtspflege und der Gesetzgebung des Deutschen Reichs.
III.Die Vertretung der Berufsinteressen. Zur Verfolgung dieses Zweckes besteht eine Zeitschrift als Organ des Vereins.

§.2.
Das Recht zum Eintritt in den Verein steht jedem Deutschen Anwalte oder Advokaten zu. Die Erklärung über den Eintritt erfolgt durch schriftliche Anzeige. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Empfange der Mitgliedskarte. Jedes Mitglied erhält die Zeitschrift unentgeltlich.

§.3.
Der Beitrag jedes Mitgliedes wird auf zwölf Markt jährlich, welche nach Maßgabe des Bedürfnisses vom Vorstande erhoben werden, festgesetzt und ist innerhalb 4 Wochen nach Beginn jedes neuen Kalenderjahres zu entrichten, widrigenfalls derselbe durch Postvorschuß eingezogen wird. Nimmt ein Mitglied den mit Postvorschuß beschwerten Brief nicht an, so wird dies einer ausdrücklichen Austrittserklärung gleichgeachtet.

§.4.
Organe des Vereins sind der Anwaltstag und der Vorstand.

§.5.
Der Anwaltstag beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der auf demselben erschienenen Vereinsmitglieder.

§.6.
Der Vorstand hat folgende Befugnisse und Obliegenheiten:

  1. Er vertritt den Verein und sorgt für die Ausführung der vom Anwaltstage gefaßten Beschlüsse.
  2. Er bestimmt Zeit und Ort des abzuhaltenden Anwaltstages, trifft die für denselben nöthigen Vorbereitungen und erläßt die Einladungen durch öffentliches Ausschreiben unter Bekanntgabe der von ihm vorläufig festgestellten Tagesordnung.
  3. Er ernennt aus der Zahl der Mitglieder Berichterstatter über die zu erörternden Fragen.
  4. Er nimmt die Beitrittserklärungen neuer Mitglieder entgegen; fertigt die Mitgliedskarten aus, empfängt die Beiträge und legt darüber Rechnung.
  5. Er ergänzt sich selbst, falls eines oder mehrere seiner Mitglieder im Laufe der Geschäftszeit ausscheiden.

§.7.
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Diese wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, den Schriftführer und deren Stellvertreter. Der Schriftführer ist zugleich Rechner. Es kann jedoch auch ein besonderer Rechner aus den Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlüsse wird erfordert, daß wenigstens drei Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.

§.8.
Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Er hat seinen Sitz an dem vom Anwaltstage bestimmten Vororte. Der Vorstand verwaltet sein Amt auch nach Ablauf seiner Wahlperiode noch so lange, bis der Anwaltstag einen neuen Vorstand gewählt hat.

§.9.
Abänderungen dieser Satzungen können vom Anwaltstage durch einfache Stimmenmehrheit beschlossen werden, jedoch nur auf schriftlichen Antrag, der vier Wochen vor dem Zusammentritt des Anwaltstages dem Vorstande zu überreichen ist.

(Quelle: Juristische Wochenschrift 1/1881 vom 3. Januar 1881)

Entwicklung ab 1948

Nach dem Kriege ging die Wiederentstehung des Vereins auf die Bemühungen seines ersten Nachkriegspräsidenten Emil von Sauer zurück. Von Sauer hatte zunächst den Hamburgischen Anwaltverein und den DAV-Nord-West gegründet und verwirklichte im Jahr 1948 den Zusammenschluss aller Anwaltsvereine und -verbände zum heutigen Deutschen Anwaltverein. Weitere Nachkriegspräsidenten:

Landesverbände

In den Bundesländern bestehen unter dem Dach des DAV 16 Landesverbände:

    1. Anwaltsverband Baden-Württemberg im Deutschen Anwaltverein e. V., Vorsitzender: RA Dr. jur.Peter Kothe
    2. Bayerischer Anwaltverband, Präsident: RA Anton Mertl
    3. Berliner Anwaltsverein e. V., Vorsitzender RAuN Ulrich Schellenberg
    4. Anwaltverband Brandenburg im Deutschen Anwaltverein e. V., RA Dr. Frank-W. Hülsenbeck
    5. Landesverband Bremen (im Deutschen Anwaltverein), Vorsitzende: RAin Britta von Döllen-Korgel
    6. Hamburgischer Anwaltverein e. V., Vorsitzender: RA Gerd Uecker
    7. Landesverband Hessen im Deutschen Anwaltverein e. V., Vorsitzender: RAuN Peter Schirmer
    8. Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, Vorsitzender: RA Rolf-Michael Eggert
    9. Niedersächsischer Anwalt- und Notarverband im Deutschen Anwaltverein e. V., Vorsitzender: RA Uwe Kappmeyer
    10. Landesverband Nordrhein-Westfalen im Deutschen Anwaltverein, Vorsitzender: RA Dr. Klaus E. Böhm
    11. Rheinland-Pfälzischer Anwaltsverband im Deutschen Anwaltverein,Vorsitzender: RA Reinhard Matissek
    12. Saarländischer Anwaltverein e. V., Vorsitzender: RA Olaf Jaeger
    13. Anwaltverband Sachsen im Deutschen Anwaltverein, Vorsitzender: RA Svend-Gunnar Kirmes
    14. Landesanwaltverein Sachsen-Anhalt, Vorsitzender: RA Thomas Markworth
    15. Schleswig-Holsteinischer Anwalts- und Notarverband e. V., Vorsitzender: RAuN Dr. Wolfgang M. Weißleder
    16. Thüringer Anwaltsverband, Vorsitzender: RA Andreas Schiller