Brückenprüfung

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DIN 1076
Bereich Bau
Titel Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen – Überwachung und Prüfung
Kurzbeschreibung: Brückenprüfung
Letzte Ausgabe November 1999

Eine Brückenprüfung nach der DIN-Norm DIN 1076 soll durch Überprüfung des Ist-Zustandes des Brückenbauwerks die Standsicherheit und die verkehrssichere Nutzung sicherstellen.

Brückenprüfung nach DIN 1076

Der Ablauf und die Organisation einer Brückenprüfung ist in der DIN 1076 geregelt, mit dem Ziel der Erkennung und Beurteilung des Ist-Zustands sowie einer frühzeitigen Schadenserfassung. In der Regel genügen hierzu Sichtprüfungen, die einem erfahrenen Brückenprüfer ausreichende Informationen geben. Diese ständigen Inspektionen sollen sicherstellen, dass die Bauwerke sicher bleiben, und darüber hinaus entsteht eine Datensammlung über den Brückenzustand.

Anforderungen an das Prüfpersonal

Mit den Prüfungen nach DIN 1076 ist ein sachkundiger Ingenieur zu beauftragen, der auch die statischen und konstruktiven Verhältnisse der Bauwerke beurteilen kann. Diese und weitere spezielle Anforderungen, sowie langjährige Erfahrungen bei Hauptprüfungen sind Kriterien für einen Prüfer

Die verschiedenen Bauwerke (Bauart, System, Alter, Baustoff) verlangen vom Prüfer Fachkenntnis, Flexibilität und Verantwortungsbewusstsein. Die Bauwerksprüfung ist mit einem beachtlichen Vorbereitungs-, Organisations- und auch Improvisationsaufwand verbunden („Qualitätsmanagementsystem“). Angesichts der Komplexität der Aufgabenstellungen bei der Bauwerksprüfung und der Vielzahl von vorhandenen oder möglichen Gefährdungen ist der Arbeitssicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Zeitraum der Bauwerksprüfungen

Die erste Hauptprüfung ist vor der Abnahme der Bauleistung, die zweite Hauptprüfung vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung durchzuführen.

Dann gilt: Die Sichtprüfung (laufend, mindestens aber einmal jährlich) der zugänglichen Bereiche kann ohne Hilfsmittel durchgeführt werden (d.h. alle Ingenieurbauwerke sind im Rahmen der allgemeinen Überwachung des Verkehrsweges in Bezug auf deren Verkehrssicherheit zu beobachten (Streckenkontrolleur)). Von der Sichtprüfung ausgenommen sind die Jahre, in denen eine Haupt- bzw. Einfache Prüfung erfolgt.

Hauptprüfung, alle 6 Jahre

Bei den Hauptprüfungen sind alle, auch die schwer zugänglichen Bauwerksteile, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Besichtigungseinrichtungen, Rüstungen und ähnlichem, handnah zu prüfen. (z.B. Abklopfen, mittels eines Hammers o.Ä., um evtl. Hohlstellen aufzuspüren). Abdeckungen von Bauwerksteilen (z. B. Schutzhauben bei Seilen, Lagermanschetten, Schutzhüllen und Ähnliches) sind zu öffnen.

Bauwerksprüfungen können an sehr schwer zugänglich gelegenen Orten stattfinden, Sie können auch aus nachts oder am Wochenende stattfinden. Außerdem können Hilfsgerüste (s.g. Hubsteiger, Untersichtgeräte (auch stationär), Hubarbeitsbühne) und Hilfsgeräte (Brückenprüfwagen mit begehbarem Dach, Leitern, Brückenprüfschiff, Schlauchboot) eingesetzt werden.

Koordination mit Dritten ist eventuell erforderlich.

Einfache Prüfung, drei Jahre nach einer Hauptprüfung

Die Einfache Prüfung ist, soweit vertretbar, ohne Verwendung von Besichtigungsgeräten oder –einrichtung, als intensive, erweiterte Sichtprüfung durchzufüren.

Prüfungen aus besonderem Anlass

  • Sonderprüfung nach beeinträchtigenden Ereignissen, wie z.B. Überflutung, größerem Hochwasser oder Eisgang, Orkan, Anprall eines Fahrzeugs an Pfeiler, Überbau oder Brüstung/Geländer).
  • Prüfung nach besonderen Vorschriften, vor allem bei maschinellen und elektrische Anlagen

Umfang der Bauwerksprüfung

Bei einer Bauwerksprüfung sind insbesondere sind zu untersuchen:

  • außergewöhnliche Veränderungen am Bauwerk,
  • erhebliche Mängel/Schäden an und Fehlen von Verkehrszeichen, Schutzeinrichtungen und Absturzsicherungen,
  • erhebliche Mängel/Schäden und Verunreinigungen an Entwässerungseinrichtungen und Übergangskonstruktionen,
  • erhebliche Mängel/Schäden an Belägen,
  • erhebliche Anprallschäden und Betonabplatzungen, auffallende Risse,
  • augenscheinliche Verformungen und Verschiebungen des Bauwerkes,
  • Mängel/Schäden an Böschungen,
  • Auskolkungen und Anlandungen in Gewässern.

Die Prüfung besonderer Bauwerksarten oder Bauteile kann durch automatisierte Prüfverfahren unterstützt werden, z.B. das Laser-Scanner Verfahren im Rahmen von Tunnelprüfungen.

Die bei einer Bauwerksprüfung festgestellten Schäden werden mittels EDV dokumentiert. Das Programm SIB-Bauwerke errechnet nach einem, selbst dem Prüfer unbekannten Algorithmus, eine Zustandsnote des Ingenieurbauwerks. Diese dient zur Beurteilung der ordnungsgemäßen Tragfähigkeit und der Dauerhaftigkeit und wird dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast mitgeteilt (Instandhaltung, Haushaltsplanung).

Nach § 4 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) hat der Träger der Straßenbaulast die Verantwortung dafür, dass alle Brücken und Ingenieurbauwerke (z. B. Tunnel, Lärmschutzwände, Verkehrszeichenbrücken, Regenrückhaltebecken) unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung und Dauerhaftigkeit genügen („Hoheitliches Handeln“). Träger der Straßenbaulast sind der Bund, die Länder oder auch Gemeinden.[1]

Einzelnachweise

  1. BMVBW: Brückenprüfung. In: https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/StB/dokumentation-bauwerkspruefung-nach-din-1076.pdf?__blob=publicationFile. BMVBW, abgerufen am 12. Oktober 2023.