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Datum: 07.02.2020

Anlagevermittler muss in Werbespots deutlich vor Totalverlustrisiko warnen

Klage des vzbv gegen Vermittler Exporo teilweise erfolgreich

Hände halten Bargeldrollen zusammen

Quelle: Andrey Popov - fotolia.com

  • In Werbevideos war der vorgeschriebene Hinweis auf einen möglichen Totalverlust der beworbenen Geldanlage nicht hervorgehoben.
  • Landgericht Hamburg: Warnhinweis muss über die gesamte Länge des Werbespots in ausreichender Schriftgröße eingeblendet werden.
  • „Kostenlos“-Werbung ist nach Auffassung des Gerichts trotz Provision zulässig.

Anbieter von Nachrangdarlehen und anderen risikoreichen Kapitalanlagen müssen Anleger in Werbespots deutlich vor einem möglichen Totalverlust warnen. Es reicht nicht, den Warnhinweis in kleiner Schrift und nur für wenige Sekunden einzublenden. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Exporo AG entschieden.

„Wer hohe Renditen verspricht, muss deutlich auf ein damit verbundenes Verlustrisiko hinweisen“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „In den Werbespots von Exporo war der gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweis dagegen kaum wahrnehmbar.“

Anbieter muss auf möglichen Totalverlust hinweisen

Exporo hatte in zwei Werbevideos auf Youtube für ein Investment in Immobilien mit einer jährlichen Rendite bis zu 6 Prozent geworben. Das Unternehmen sammelt über seine Internetplattform bei Kleinanlegern Geld für Darlehen an Immobilien-Projektentwickler ein. Da die Darlehen im Grundbuch nur nachrangig besichert sind, droht Anlegern im Fall einer Insolvenz der Verlust ihres Geldes. Auf diesen Anlagevermittler wurde die Marktbeobachtung des vzbv aufmerksam.

Nach dem Vermögensanlagengesetz muss die Werbung für Nachrangdarlehen und andere risikoreiche Kapitalanlagen einen deutlich hervorgehobenen Warnhinweis enthalten: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ In den strittigen Werbespots war dieser Hinweis aber nur zwei Sekunden lang und in winziger Schrift zu sehen.

Verstoß gegen Vermögensanlagengesetz

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Exporo mit den Werbespots gegen das Vermögensanlagengesetz verstieß. Der Warnhinweis sei nicht deutlich hervorgehoben. Dafür müsse der Hinweis während der gesamten Dauer des Videos für den Zuschauer deutlich erkennbar sein. Außerdem sei der Hinweis in zu kleiner Schrift verfasst.

Für das Gericht war es unerheblich, dass Exporo nur eine Vermittlungsplattform für Vermögensanlagen betreibt. Weil das Unternehmen für das öffentliche Angebot der Vermögensanlage verantwortlich sei und nach außen erkennbar als Anbieter auftrete, hätte es den Warnhinweis in der vorgeschriebenen Weise einblenden müssen.

„kostenlos“-Werbung bleibt zulässig

Keinen Erfolg hatte der vzbv dagegen mit seinem Antrag, dem Vermittler die Werbeaussage „Bei Exporo gibt’s keine Kosten!“ zu untersagen. Der vzbv hält die Werbung für irreführend, weil das Unternehmen für das Betreiben der Plattform unter anderem Provisionen von den Anbietern erhält. Diese würden zumindest indirekt an die Anleger durchgereicht.

Nach dem Urteil des Hamburger Landgerichts ist die Werbeaussage dagegen zulässig. Sie beziehe sich lediglich darauf, dass die Rendite der Anleger nicht durch weitere Kosten gemindert werde. Auf den vereinbarten Zinssatz würden sich die Zahlungen der Anbieter an den Vermittler nicht auswirken.

vzbv: BaFin-Aufsicht dringend erforderlich

Dieser Fall ist für den vzbv ein weiterer Beleg dafür, dass eine zentrale Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) lange überfällig ist. „Die organisierte Nicht-Zuständigkeit bei der Aufsicht über den Finanzvertrieb muss ein Ende haben. Sie muss lückenlos und aus einer Hand erfolgen, und zwar durch die BaFin. Der Gesetzentwurf dafür liegt auf dem Tisch und muss zügig umgesetzt werden“, fordert Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt beim vzbv.

Zwar ist die BaFin dafür zuständig, die Einhaltung des Vermögensanlagengesetzes und damit die Abbildung des Warnhinweises zu überwachen. Die Exporo AG wird als Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Gewerbeordnung bislang aber von der Industrie- und Handelskammer Hamburg beaufsichtigt. Im Dezember hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Übertragung der Aufsicht über Anlagevermittler auf die BaFin vorgelegt.

 

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des LG Hamburg vom 28.11.2019, Az. 312 O 279/18

Datum der Urteilsverkündung: 07.02.2020

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Urteil des Landgericht Hamburg I vom 28.11.2019  (Az. 312 O 279/18 )

Urteil des Landgericht Hamburg I vom 28.11.2019 (Az. 312 O 279/18 )

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