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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 20.12.2024
Auskunftsanspruch
Das Landesrecht gewährleistet seit Ende 2015 ein allgemeines Recht auf Auskunft, zunächst durch Art. 36 Bayerisches Datenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung (BayDSG-alt). Diese Vorschrift ist mit der Datenschutzreform 2018 als Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz in das geltende Recht übernommen worden. Sie hat dabei nur geringfügige Änderungen erfahren.
Nachfolgend finden Sie neben dem Gesetzestext und einem Auszug aus der Begründung des Gesetzentwurfs verschiedene Materialien. Der Erstinformation dient das Papier "Das allgemeine Recht auf Auskunft - Fragen und Antworten". Ausführliche Erläuterungen enthält das bereits zu Art. 36 BayDSG-alt erschienene Buch "Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz - Erläuterungen und Materialien" das derzeit nur als PDF-Version bereitsteht.