Art. 96
Verleihung akademischer Grade, Promotions- und Habilitationsrecht, Verordnungsermächtigung
(1) 1Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein Bachelor- oder Masterabschluss erworben wird, verleihen die Hochschulen einen Bachelor- oder Mastergrad. 2Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung „Bachelor“ die Bezeichnung „Bakkalaurea“ oder „Bakkalaureus“ und anstelle der Bezeichnung „Master“ die Bezeichnung „Magistra“ oder „Magister“ vorsehen. 3Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der in einem sonstigen grundständigen Studiengang ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleihen die Hochschulen einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung; in anderen als Studiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen können die Hochschulen auch einen Magistergrad verleihen. 4Der Diplomgrad erhält bei Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen den Zusatz „(FH)“, bei Absolventinnen und Absolventen universitärer Studiengänge den Zusatz „(Univ.)“. 5Die Hochschulen können den Diplomgrad auch aufgrund einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen.
(2) 1Die Hochschulen können in Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule durchgeführt werden, deren akademischen Grad verleihen. 2Dabei können die Hochschulen zusätzlich einen in Abs. 1 genannten Grad verleihen.
(3) 1Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. 2Art. 80 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Durch Satzung der Hochschulen, die insoweit des Einvernehmens des Staatsministeriums bedarf, kann festgelegt werden, welche weiteren akademischen Grade verliehen werden.
(4) 1Die Universitäten, an denen bei Hochschulprüfungen prüfungsberechtigtes wissenschaftliches Personal einer anderen Universität gemäß Art. 85 Abs. 2 mitwirkt, ermöglichen den Mitgliedern dieser Universität und Personen, die ihr Studium dort erfolgreich abgeschlossen haben, den Erwerb eines theologischen akademischen Grades. 2In den Hochschulprüfungsordnungen für die betroffenen theologischen Fakultäten werden entsprechende Regelungen vorgesehen.
(5) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen eine englischsprachige Übersetzung und eine ergänzende Beschreibung bei, die insbesondere die wesentlichen, dem Abschluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbene Qualifikation sowie die verleihende Hochschule enthalten muss.
(6) 1Die Universitäten und Kunsthochschulen besitzen das Promotionsrecht und Habilitationsrecht, die Kunsthochschulen für ihre wissenschaftlichen Fächer. 2Zur Sicherung der wissenschaftlichen Produktivität und Wirksamkeit können die Kunsthochschulen diese Rechte nur ausüben, wenn sie alleine oder im Zusammenwirken mit Universitäten oder anderen Kunsthochschulen über eine hinreichende Anzahl an wissenschaftlichen Professorinnen und Professoren verfügen. 3Sofern die Voraussetzungen für eine wissenschaftliche Promotion gegeben sind, kann das Staatsministerium einer Kunsthochschule auch ein Promotionsrecht für wissenschaftlich-künstlerische Promotionen verleihen. 4Dies setzt voraus, dass diese Promotionsvorhaben qualitativ angemessen durch wissenschaftliche und künstlerische Professorinnen und Professoren betreut werden und die künstlerischen Forschungsprojekte erkennbar in einem engen Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Arbeit stehen. 5Das Staatsministerium regelt durch Rechtsverordnung die näheren Kriterien und Begutachtungsverfahren für die Ausübung des Promotions- und Habilitationsrechts in den wissenschaftlichen Fächern und für die Verleihung des Promotionsrechts für wissenschaftlich-künstlerische Promotionen.
(7) 1Das Staatsministerium kann Hochschulen für angewandte Wissenschaften ein befristetes, fachlich begrenztes Promotionsrecht für wissenschaftliche Einrichtungen verleihen, wenn diese in einem Begutachtungsverfahren eine angemessene Forschungsstärke sowie die Einbettung der wissenschaftlichen Qualifizierung in eine grundständige akademische Lehre nachweisen. 2Insbesondere werden dabei berücksichtigt
- 1.
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die Qualifikation der der Einrichtung zugeordneten Professorinnen und Professoren, die mindestens die durch die Qualität einer Promotion nachgewiesene besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und nicht länger als fünf Jahre zurückliegende herausragende Leistungen in der anwendungsbezogenen Forschung umfassen muss, sowie
- 2.
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eine für die Sicherung der wissenschaftlichen Produktivität und Wirksamkeit hinreichende Anzahl der der Einrichtung zugeordneten Professorinnen und Professoren.
3Das Nähere zu Verleihung, Kriterien und Verfahren regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.