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Art. 85
Prüferinnen und Prüfer, Verordnungsermächtigung
(1) 1Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. 2Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind nach Maßgabe der Prüfungsordnungen der Hochschulen nur befugt
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Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Honorarprofessorinnen und -professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie entpflichtete Professorinnen und Professoren,
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im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen nach näheren Bestimmungen durch eine vom Staatsministerium zu erlassende Rechtsverordnung.
(2) Das prüfungsberechtigte wissenschaftliche Personal für Theologie, Religionspädagogik oder Didaktik des Religionsunterrichts an einer Universität, an der eine theologische Fakultät des selben Bekenntnisses nicht vorhanden ist, wirkt bei Hochschulprüfungen und Habilitationen, die zu theologischen akademischen Graden oder zur Feststellung einer entsprechenden Lehrbefähigung führen, in der theologischen Fakultät des selben Bekenntnisses der nächstgelegenen Universität mit, an der eine solche vorhanden ist.