Inhalt
Art. 44
Medizinische Fakultäten
(1) 1Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. 2Sie trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem, soweit nach diesem Gesetz oder nach dem Bayerischen Universitätsklinikagesetz nicht das Einvernehmen erforderlich ist.
(2) 1 Art. 38 Abs. 8 Satz 1 und 2 gilt nicht für die Medizinischen Fakultäten. 2Abweichend von Art. 41 Abs. 1 gehört dem Fakultätsrat die doppelte Zahl von Vertreterinnen oder Vertretern nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 an. 3Dem Fakultätsrat Medizinischer Fakultäten gehört neben den Mitgliedern nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 und nach Satz 2 für jedes Fachgebiet jeweils eine Leiterin oder ein Leiter einer klinischen Einrichtung an, die oder der sich unmittelbar mit Krankenversorgung befasst; sind für die Fachgebiete Chirurgie und Innere Medizin mindestens zwei Leiterinnen oder Leiter klinischer Einrichtungen bestellt, gehören dem Fakultätsrat zwei Leiterinnen oder Leiter dieser klinischen Einrichtungen an; hat eine klinische Einrichtung eine kollegiale Leitung, so bestimmt diese ein Mitglied der Leitung zur Vertreterin oder zum Vertreter im Fakultätsrat; die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor wirkt mit beratender Stimme mit. 4Die Zahl der im Fakultätsrat vertretenen Leiterinnen und Leiter von klinischen Einrichtungen darf die Zahl der Mitglieder des Fakultätsrats nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 und nach Satz 2 nicht überschreiten. 5Das Nähere, insbesondere die Bestimmung der Fachgebiete und soweit erforderlich der Vertreterinnen und Vertreter nach den Sätzen 3 und 4 sowie die Bestätigung der so Bestimmten durch die Gesamtheit der Leiterinnen und Leiter der klinischen Einrichtungen, die sich unmittelbar mit Krankenversorgung befassen, wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums geregelt. 6Sieht die Grundordnung vor, dass die Medizinische Fakultät von einem Fakultätsvorstand geleitet wird, gehören dem Fakultätsvorstand auch die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor sowie – mit beratender Stimme – die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor an.
(3) 1Auf Vorschlag der Medizinischen Fakultäten können die Universitäten nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte und aufgrund einer Vereinbarung geeignete außeruniversitäre Krankenhäuser, ärztliche Praxen und andere Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung in die Ausbildung des Medizinstudiums einbeziehen. 2Während der Gültigkeit der Vereinbarung können die beteiligten Vertragspartnerinnen und Vertragspartner die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität“, „Akademische Lehrpraxis der Universität“ oder „Akademische Lehreinrichtung der Universität“ führen.