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Inhalt

BayHIG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 05.08.2022
Art. 13
Kosten
(1) 1Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, sind grundsätzlich abgabenfrei. 2Dies gilt auch für die Immatrikulation zum Zweck einer Promotion. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 bestimmt sich die Erhebung von Kosten nach den folgenden Absätzen. 4Im Übrigen gilt das Kostengesetz entsprechend.
(2) 1Die Hochschulen erheben Gebühren für die Teilnahme von Studierenden und nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 immatrikulierten Personen an Angeboten der Weiterbildung nach Art. 78 Abs. 1 und 2. 2Abweichend hiervon gilt für Angebote nach Art. 78 Abs. 2, die sich an Personen mit einer laufenden Berufsausbildung richten, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 entsprechend. 3Von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Angeboten der Weiterbildung nach Art. 78 Abs. 1 und 2, die weder Studierende noch nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 immatrikulierte Personen sind, wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben. 4Von Studierenden, die überwiegend an Studienangeboten an einem ausländischen Standort außerhalb der Europäischen Union teilnehmen, wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben.
(3) 1Die Hochschulen können Gebühren erheben für
1.
das Studium in einem berufs- oder ausbildungsbegleitenden Studiengang entsprechend dem erhöhten Aufwand für diese Formate,
2.
die besonderen Aufwendungen bei der Auswahl und der sozialen Betreuung ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie ausländischer Studierender,
3.
die Eignungsprüfungen in Studiengängen nach Art. 89 Abs. 2 Satz 1,
4.
den Besuch anderer als der in Art. 78 Abs. 1 und 2 genannten Lehrveranstaltungen von nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 immatrikulierten Personen,
5.
die Nutzung einer Hochschuleinrichtung außerhalb des Studiums und der Hochschulprüfungen,
6.
das Studium ausländischer Studierender.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 6 gilt dies nicht für
1.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
2.
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
3.
Personen, die eine inländische Hochschulzugangsberechtigung besitzen,
4.
Personen mit gefestigtem Inlandsbezug entsprechend § 8 Abs. 1 bis 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, sofern diese nicht bereits von den Nrn. 1 bis 3 erfasst sind,
5.
Personen, die aufgrund weiterer Vereinbarungen, Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Abkommen Deutschen gleichgestellt oder von der Gebührenerhebung befreit sind.
(4) 1Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, alle nach Studien- und Prüfungsordnungen erforderlichen sachlichen Ausbildungsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 2Für Exkursionen gilt dies entsprechend. 3Etwaige Entgelte nach den Sätzen 1 und 2 werden privatrechtlich erhoben.
(5) 1Keine Gebühren werden erhoben für
1.
nachträgliche Erweiterungen des Studiums im Sinne von Art. 14 bis 19 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) nach Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayLBG),
2.
Studienangebote für Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen zur Sicherung des Lehrerinnen- und Lehrernachwuchses im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Art. 22 BayLBG,
3.
nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 immatrikulierte Personen, sofern die Immatrikulation nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 an einer weiteren Hochschule neben der Immatrikulation als Studierende oder Studierender für einen grundständigen oder postgradualen Studiengang erforderlich ist, um dieses Studium nach Maßgabe der einschlägigen Prüfungsordnung ordnungsgemäß durchzuführen und abzuschließen,
4.
nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 immatrikulierte Personen, die als Studierende an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind, mit der eine entsprechende Kooperationsvereinbarung besteht,
5.
nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 immatrikulierte ausländische Personen, die im Rahmen eines auch im Hinblick auf die Gebührenfreiheit des Studiums auf Gegenseitigkeit beruhenden Studierendenaustausches innerhalb der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von Hochschulkooperationsvereinbarungen immatrikuliert sind,
6.
Schülerinnen und Schüler, die an Hochschulen aufgrund von Art. 77 Abs. 7 Satz 1 berechtigt sind, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen.
2Für Hochschulprüfungen und staatliche Prüfungen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(6) 1Die Gebühren und Entgelte sind so zu bemessen, dass der Aufwand der Hochschule sowie der Nutzen, der wirtschaftliche Wert oder die sonstige Bedeutung der Leistung für die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger angemessen berücksichtigt werden. 2Für nach Abs. 2 Satz 1 gebührenpflichtige Angebote der Weiterbildung nach Art. 78 Abs. 1 und 2 erheben die Hochschulen die Gebühren grundsätzlich kostendeckend. 3Das Gesamtaufkommen einer Hochschule an diesen Gebühren muss sämtliche Personal- und Sachkosten decken, die der Hochschule insgesamt aus den nach Abs. 2 Satz 1 gebührenpflichtigen Angeboten der Weiterbildung nach Art. 78 Abs. 1 und 2 entstehen. 4Für die Gebührenerhebung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 besteht der erhöhte Aufwand aus den zusätzlichen, für die Konzeption und Durchführung solcher Veranstaltungen entstehenden Personal- und Sachkosten. 5Sofern nach Abs. 2 Satz 1 gebührenpflichtige Angebote der Weiterbildung nach Art. 78 Abs. 1 und 2 berufs- oder ausbildungsbegleitend angeboten werden, gelten die Sätze 2 und 3. 6Für die Erhebung der Entgelte nach Abs. 2 Satz 3 gelten die Sätze 2, 3 und 5 entsprechend.
(7) 1Die Hochschulen bestimmen die gebühren- und entgeltpflichtigen Tatbestände, die Höhe und Fälligkeit der Gebühren und Entgelte nach Abs. 2 bis 6 sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung, Stundung oder Rückerstattung der Gebühren und Entgelte in einer Hochschulgebühren- und Entgeltsatzung. 2Darin wird insbesondere bestimmt, in welchen Fällen besonderer Härte von der Erhebung einer Gebühr nach Abs. 3 abgesehen oder diese ermäßigt werden kann. 3Im Fall des Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 gestalten die Hochschulen die Gebühren sozialverträglich aus. 4Besteht an der Durchführung von Angeboten der Weiterbildung nach Art. 78 Abs. 1 und 2 ein besonderes öffentliches, insbesondere bildungspolitisches Interesse, kann die Hochschule die zu erhebenden Gebühren entsprechend ermäßigen oder von einer Gebührenerhebung absehen. 5Die Hochschule setzt die Gebühren fest und regelt die Entgelte. 6Die Grundlagen für die Gebühren- und Entgeltbemessung sind zu dokumentieren. 7Eine Pflicht zur Veröffentlichung dieser Dokumentation besteht nicht.
(8) 1Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Studierenden, die nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 immatrikulierten Personen sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Angeboten der Weiterbildung nach Art. 78 Abs. 1 und 2 sind verpflichtet, den Hochschulen die für die Erhebung der Gebühren und Entgelte sowie die für Ausnahmen, Erlasse, Ratenzahlungen, Stundungen, Rückerstattungen oder Ermäßigungen erforderlichen personenbezogenen Daten anzugeben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2Die Hochschulen bestimmen, welche Daten und Unterlagen das sind. 3Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Studierenden, die nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 immatrikulierten Personen sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Angeboten der Weiterbildung nach Art. 78 Abs. 1 und 2 sind verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für Ausnahmen, Erlasse, Ratenzahlungen, Stundungen, Rückerstattungen oder Ermäßigungen erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. 4Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. 5Die gewonnenen Daten dürfen auch zur Missbrauchskontrolle sowie zur Ahndung etwaigen Fehlverhaltens verwendet werden. 6Eine Verwendung der gewonnenen Daten und ausgewerteten Ergebnisse zu anderen Zwecken ist unzulässig.