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Art. 125
Sondervorschriften
(1) 1Durch dieses Gesetz werden die Verträge mit den Kirchen sowie die besondere Rechtsstellung der kirchlichen wissenschaftlichen Hochschulen (Art. 138 Abs. 1 und Art. 150 Abs. 1 der Verfassung) nicht berührt. 2Bei der Einstellung wissenschaftlichen und künstlerischen Personals sowie bei der Erteilung der Lehrbefugnis sind Art. 3 § 2 des Konkordats zwischen seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern sowie Art. 2 Abs. II und Art. 5 Abs. III bis V des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins anzuwenden. 3Geht dem Staatsministerium eine Beanstandung des Diözesanbischofs gemäß Art. 3 § 3 des Konkordats zwischen seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern zu, scheidet das betroffene Mitglied der Hochschule aus der katholisch-theologischen Fakultät aus. 4Über die Zuordnung zu einer anderen Fakultät entscheidet das Staatsministerium im Benehmen mit der Hochschule und nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. 5Liegen für Professorinnen, Professoren oder andere Personen, die zur selbstständigen Lehre berechtigt sind, die Voraussetzungen der Art. 2 Abs. II Satz 2 und Art. 5 Abs. I des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins nicht mehr vor, gliedert das Staatsministerium nach gutachterlicher Einvernahme des Landeskirchenrats das betreffende Mitglied der Hochschule nach dessen Anhörung aus der evangelisch-theologischen Fakultät aus; Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Die Hochschule kann einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule, an der die Freiheit von Forschung und Lehre gesichert ist und die sich im Bereich der Forschung oder Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bewährt hat oder dies erwarten lässt, ohne Änderung der bisherigen Rechtsstellung die Befugnis verleihen, die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Hochschule zu führen. 2Die Verleihung kann widerrufen werden.
(3) Die Ukrainische Freie Universität in München kann nach Maßgabe der erteilten Genehmigung weiter betrieben werden und das Promotionsrecht und Habilitationsrecht ungeachtet der Art. 102 bis 112 nach dem am 1. April 1979 geltenden Rechtsstand wahrnehmen.
(4) Bei einem Hebammenstudium können über den in Art. 86 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Umfang hinaus weitere fünfzehn Leistungspunkte für gleichwertige Kompetenzen angerechnet werden, die außerhalb des Hochschulbereichs nicht im Rahmen einer Ausbildung auf der Grundlage des Hebammengesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erworben wurden.