[go: up one dir, main page]

Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2009 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2009 - AELV 2009)

V. v. 13.10.2008 BGBl. I S. 2048 (Nr. 48)
Geltung ab 29.10.2008; FNA: 8251-10-1-15 Landwirte

Eingangsformel



Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), der zuletzt durch Artikel 17 Nr. 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


§ 1



(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2009 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus

1.
dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und

2.
dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1)

ergeben.

(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Abs. 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens

1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,

2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.

Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25.000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem

a)
der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1.000 dividiert wird,

b)
dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und

c)
dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.

Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.

(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 74.000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens

1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,

2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.

Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 74.000 Deutsche Mark und unter 500.000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

a)
der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,

b)
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und

c)
dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.

Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500.000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1408fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500.000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1132fache des Wirtschaftswerts.

(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

a)
zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,

b)
dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,

c)
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und

d)
dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.

(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.


§ 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Oktober 2008.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)


Anlage 1 wird in 5 Vorschriften zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25.000 0,8797
26.000 0,8702
27.000 0,8606
28.000 0,8508
29.000 0,8410
30.000 0,8313
31.000 0,8215
32.000 0,8119
33.000 0,8024
34.000 0,7930
35.000 0,7837
36.000 0,7746
37.000 0,7656
38.000 0,7568
39.000 0,7481
40.000 0,7397
41.000 0,7314
42.000 0,7232
43.000 0,7152
44.000 0,7074
45.000 0,6998
46.000 0,6923
47.000 0,6849
48.000 0,6778
49.000 0,6707
50.000 0,6639
51.000 0,6571
52.000 0,6505
53.000 0,6440
54.000 0,6377
55.000 0,6315
56.000 0,6254
57.000 0,6195
58.000 0,6137
59.000 0,6079
60.000 0,6023
61.000 0,5968
62.000 0,5914
63.000 0,5861
64.000 0,5810
65.000 0,5759
66.000 0,5709
67.000 0,5660
68.000 0,5612
69.000 0,5565
70.000 0,5518
71.000 0,5473
72.000 0,5428
73.000 0,5384
74.000 0,5341



Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25.000 0,4082
26.000 0,4159
27.000 0,4221
28.000 0,4272
29.000 0,4312
30.000 0,4343
31.000 0,4366
32.000 0,4384
33.000 0,4396
34.000 0,4402
35.000 0,4404
36.000 0,4403
37.000 0,4399
38.000 0,4392
39.000 0,4382
40.000 0,4371
41.000 0,4358
42.000 0,4342
43.000 0,4327
44.000 0,4309
45.000 0,4290
46.000 0,4271
47.000 0,4251
48.000 0,4230
49.000 0,4209
50.000 0,4187
51.000 0,4165
52.000 0,4144
53.000 0,4121
54.000 0,4098
55.000 0,4076
56.000 0,4052
57.000 0,4029
58.000 0,4006
59.000 0,3983
60.000 0,3960
61.000 0,3937
62.000 0,3914
63.000 0,3891
64.000 0,3869
65.000 0,3846
66.000 0,3824
67.000 0,3801
68.000 0,3779
69.000 0,3757
70.000 0,3735
71.000 0,3714
72.000 0,3693
73.000 0,3671
74.000 0,3650



Anlage 3 (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
74.000 0,5341
100.000 0,4440
150.000 0,3397
200.000 0,2780
250.000 0,2368
300.000 0,2072
350.000 0,1847
400.000 0,1670
450.000 0,1527
500.000 0,1408



Anlage 4 (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
74.000 0,3650
100.000 0,3167
150.000 0,2530
200.000 0,2120
250.000 0,1835
300.000 0,1623
350.000 0,1459
400.000 0,1328
450.000 0,1221
500.000 0,1132