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Artikel 4 - Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)

Artikel 4 Änderung sonstiger Gesetze


Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert

1.
§ 2 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 11 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 25 des Berufsbildungsgesetzes" durch die Angabe „§ 4 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.

2.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „§§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes" wird durch die Angabe „§§ 53, 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.

b)
Die Angabe „§§ 42, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung" wird durch die Angabe „§§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung" ersetzt.

2.
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 282a folgende Angabe eingefügt:

„§ 282b Datenverwendung für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur".

2.
§ 162 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung" durch die Angabe „§ 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes" durch die Angabe „§ 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.

3.
Nach § 282a wird folgender § 282b eingefügt

„§ 282b Datenverwendung für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur

(1) Die Bundesagentur darf die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich

1.
zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung,

2.
zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder

3.
zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt

verwenden.

(2) Auskunftsstellen sind die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen.

(3) Die Bundesagentur hat die ihr zu den Zwecken des Absatzes 1 übermittelten Daten und Datenträger spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen."

3.
In § 13 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird die Angabe „vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112)" gestrichen.

4.
Das Lohnfortzahlungsgesetz vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:

 
1.
In § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 wird jeweils die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes" durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 11 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes" durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.

5.
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 58 des Berufsbildungsgesetzes" durch die Angabe „§ 79 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 8 wird die Angabe „§ 58 des Berufsbildungsgesetzes" durch die Angabe „§ 79 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.

6.
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2a Abs. 1 Nr. 3c wird die Angabe „§ 18a des Berufsbildungsgesetzes" durch die Angabe „§ 51 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 10 wird die Angabe „§ 18a des Berufsbildungsgesetzes" durch die Angabe „§ 51 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.

7.
§ 13 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, wird aufgehoben.

8.
Artikel 7 § 3 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 259 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 4 BerBiRefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BerBiRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerBiRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften
 
Bekanntmachung der Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
B. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1322, 1793
Bekanntmachung AFBGNeuB (vom 01.07.2009)
... 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), 17. den am 1. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), 18. den am 8. November ...

Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686
Artikel 4 AAGuaÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Das Lohnfortzahlungsgesetz vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), tritt am 1. Januar 2006 außer ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen
... der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:  ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 302 9. ZustAnpV Eisenbahnneuordnungsgesetz
... vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2325, 2439), das zuletzt durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, werden ...