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§ 282a - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 282a Übermittlung von Daten



(1) 1Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen zu übermitteln, soweit dies für Zwecke eines Zensus erforderlich ist. 2Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle ausweisen.

(2) 1Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder anonymisierte Einzeldaten zu sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu übermitteln, soweit diese Daten dort für die Erstellung der Erwerbstätigenstatistiken erforderlich sind. 2Die in Satz 1 genannten Daten dürfen den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder auch übermittelt werden, wenn sie für Zwecke des Verdienststatistikgesetzes oder für Statistiken über die Gesundheitsversorgung nach dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70) erforderlich sind.

(2a) 1Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt die in § 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes bezeichneten Daten für die in § 1 desselben Gesetzes genannten Zwecke zu übermitteln. 2Satz 1 gilt auch für Daten, die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung im Sinne des § 5 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes zu übermitteln sind.

(2b) 1Die Bundesagentur darf dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder nach Gemeinden Tabellen mit statistischen Ergebnissen über die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und die sozialversicherungspflichtigen Entgelte - jeweils ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen - übermitteln, soweit diese zur Festsetzung des Verteilungsschlüssels für den Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes erforderlich sind. 2Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle ausweisen. 3Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die in Satz 1 genannten Angaben dem Bundesministerium der Finanzen sowie den zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln, soweit die Angaben für die Festsetzung des Verteilungsschlüssels nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes erforderlich sind. 4Die Angaben dürfen nur auf Ersuchen übermittelt und nur für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. 5Sie sind vier Jahre nach Festsetzung des Verteilungsschlüssels zu löschen. 6Werden innerhalb dieser Frist Einwendungen gegen die Berechnung des Verteilungsschlüssels erhoben, dürfen die Angaben bis zur abschließenden Klärung der Einwendungen aufbewahrt werden, soweit sie für die Klärung erforderlich sind.

(3) 1Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder sind berechtigt, der zur Durchführung ausschließlich statistischer Aufgaben zuständigen Stelle der Bundesagentur nach Gemeinden Tabellen mit statistischen Ergebnissen über Selbständige, mithelfende Familienangehörige, Beamtinnen und Beamte sowie geringfügig Beschäftigte zu übermitteln, soweit sie für die Berechnung von Arbeitslosenquoten im Rahmen der Arbeitsmarktstatistik erforderlich sind. 2Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle ausweisen. 3Diese übermittelten Angaben dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verarbeitet werden.

(4) Für die Speicherung und für die Nutzung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden von der Bundesagentur Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(5) Bedarf die Übermittlung einer Datenaufbereitung in erheblichem Umfang, ist über die Daten- oder Tabellenübermittlung eine schriftliche Vereinbarung zu schließen, die eine Regelung zur Erstattung der durch die Aufbereitung entstehenden Kosten vorsehen kann.





 

Frühere Fassungen von § 282a SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2020Artikel 4 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 121 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 21.11.2016 BGBl. I S. 2613
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 21 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2541
aktuell vorher 16.08.2014Artikel 8 Tarifautonomiestärkungsgesetz
vom 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuell vorher 12.11.2010Artikel 5 Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon
vom 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Achtes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1626
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 282a SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 282a SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 282 SGB III Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (vom 01.07.2020)
... Daten, die für Zwecke der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung erforderlich sind. § 282a Absatz 5 gilt entsprechend. Für Sozialdaten gilt § 75 des Zehnten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 53 SGB II Statistik und Übermittlung statistischer Daten (vom 08.11.2006)
... Die §§ 280 und 281 des Dritten Buches gelten entsprechend. § 282a des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und ...

Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 4 BerBiRefG Änderung sonstiger Gesetze
... folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 282a folgende Angabe eingefügt: „§ 282b Datenverwendung für die ... „§ 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt. 3. Nach § 282a wird folgender § 282b eingefügt „§ 282b Datenverwendung für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1626
Artikel 2 8. GemFinRefGÄndG Folgeänderungen anderer Gesetze
... 5a und 5b" durch die Angabe „§ 5c" ersetzt. (3) In § 282a Abs. 2b Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des ...

Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon
G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
Artikel 5 VwDVGEGuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... „und der geringfügig Beschäftigten" eingefügt. 2. § 282a Absatz 2a wird wie folgt gefasst: „(2a) Die Bundesagentur ist berechtigt, dem ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 21 ReRaG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung sind anzuwenden." 3. In § 282a Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „des Verdienststatistikgesetzes" die Wörter ...

Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2613
Artikel 4 KInvFGuaÄndG Folgeänderungen
... „§ 5c" durch die Angabe „§ 5a" ersetzt. (3) In § 282a Absatz 2b Satz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
...  (7) Die §§ 280 und 281 des Dritten Buches gelten entsprechend. § 282a des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... und 4. Auswirkungen auf Erwerbsverläufe analysieren." 22. § 282a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 4 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 281 Absatz 4 Satz 1" eingefügt. b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „ § 282a Abs. 6" durch die Angabe „§ 282a Absatz 5" ersetzt. 6. § 282a ... b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 282a Abs. 6" durch die Angabe „ § 282a Absatz 5" ersetzt. 6. § 282a wird wie folgt geändert: a) In ... 282a Abs. 6" durch die Angabe „§ 282a Absatz 5" ersetzt. 6. § 282a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Sozialdaten" ...

Tarifautonomiestärkungsgesetz
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Artikel 8 MiLoGEG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... zu sechs Wochen unterbrechen die Dauer der Arbeitslosigkeit nicht." 2. Dem § 282a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die in Satz 1 genannten Daten ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 121 2. DSAnpUG-EU Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt. 6. § 282a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2b Satz 3 wird das Wort ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG)
G. v. 31.10.2003 BGBl. I S. 2149; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
§ 5 VwDVG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... § 282a Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom ...