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Synopse aller Änderungen der ZPO am 19.07.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Juli 2024 durch Artikel 6 des ViKoAnwFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZPO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung | ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Buch 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 Gerichte Titel 1 Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften § 1 Sachliche Zuständigkeit § 2 Bedeutung des Wertes § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen § 5 Mehrere Ansprüche § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht § 7 Grunddienstbarkeit § 8 Pacht- oder Mietverhältnis § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen § 10 (weggefallen) § 11 Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit Titel 2 Gerichtsstand § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes § 14 (weggefallen) § 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche § 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen § 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus § 19 Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz § 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters § 19b Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung § 20 Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung § 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft § 23 Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands § 23a (aufgehoben) § 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand § 25 Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges § 26 Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen § 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft § 28 Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts § 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen § 29b (aufgehoben) § 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte § 30 Gerichtsstand bei Beförderungen § 30a Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen § 31 Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung § 32a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung § 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen § 32c (aufgehoben) § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage § 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen § 35a (aufgehoben) § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit § 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung Titel 3 Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung § 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung § 40 Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung Titel 4 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes § 42 Ablehnung eines Richters § 43 Verlust des Ablehnungsrechts § 44 Ablehnungsgesuch § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch § 46 Entscheidung und Rechtsmittel § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen § 49 Urkundsbeamte Abschnitt 2 Parteien Titel 1 Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit § 50 Parteifähigkeit § 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung § 52 Umfang der Prozessfähigkeit § 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung § 53a (aufgehoben) § 54 Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen § 55 Prozessfähigkeit von Ausländern § 56 Prüfung von Amts wegen § 57 Prozesspfleger § 58 Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff Titel 2 Streitgenossenschaft § 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes § 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche § 61 Wirkung der Streitgenossenschaft § 62 Notwendige Streitgenossenschaft § 63 Prozessbetrieb; Ladungen Titel 3 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit § 64 Hauptintervention § 65 Aussetzung des Hauptprozesses § 66 Nebenintervention § 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten § 68 Wirkung der Nebenintervention § 69 Streitgenössische Nebenintervention § 70 Beitritt des Nebenintervenienten § 71 Zwischenstreit über Nebenintervention § 72 Zulässigkeit der Streitverkündung § 73 Form der Streitverkündung § 74 Wirkung der Streitverkündung § 75 Gläubigerstreit § 76 Urheberbenennung bei Besitz § 77 Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung Titel 4 Prozessbevollmächtigte und Beistände § 78 Anwaltsprozess § 78a (weggefallen) § 78b Notanwalt § 78c Auswahl des Rechtsanwalts § 79 Parteiprozess § 80 Prozessvollmacht § 81 Umfang der Prozessvollmacht § 82 Geltung für Nebenverfahren § 83 Beschränkung der Prozessvollmacht § 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte § 85 Wirkung der Prozessvollmacht § 86 Fortbestand der Prozessvollmacht § 87 Erlöschen der Vollmacht § 88 Mangel der Vollmacht § 89 Vollmachtloser Vertreter § 90 Beistand Titel 5 Prozesskosten § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis § 93a (aufgehoben) § 93b Kosten bei Räumungsklagen § 93c (aufgehoben) § 93d (aufgehoben) § 94 Kosten bei übergegangenem Anspruch § 95 Kosten bei Säumnis oder Verschulden § 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel § 97 Rechtsmittelkosten § 98 Vergleichskosten § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen § 100 Kosten bei Streitgenossen § 101 Kosten einer Nebenintervention § 102 (weggefallen) § 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag § 104 Kostenfestsetzungsverfahren § 105 Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss § 106 Verteilung nach Quoten § 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung Titel 6 Sicherheitsleistung § 108 Art und Höhe der Sicherheit § 109 Rückgabe der Sicherheit § 110 Prozesskostensicherheit § 111 Nachträgliche Prozesskostensicherheit § 112 Höhe der Prozesskostensicherheit § 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit Titel 7 Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss § 114 Voraussetzungen § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung | |
(Text alte Fassung) § 117 Antrag | (Text neue Fassung) § 117 Antrag; Verordnungsermächtigung |
§ 118 Bewilligungsverfahren § 119 Bewilligung § 120 Festsetzung von Zahlungen § 120a Änderung der Bewilligung § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe § 123 Kostenerstattung § 124 Aufhebung der Bewilligung § 125 Einziehung der Kosten § 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten § 127 Entscheidungen § 127a (aufgehoben) Abschnitt 3 Verfahren Titel 1 Mündliche Verhandlung § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren | |
§ 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung | § 128a Videoverhandlung |
§ 129 Vorbereitende Schriftsätze § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll § 130 Inhalt der Schriftsätze § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung § 130b Gerichtliches elektronisches Dokument § 130c Formulare; Verordnungsermächtigung § 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden § 130e Formfiktion § 131 Beifügung von Urkunden § 132 Fristen für Schriftsätze § 133 Abschriften § 134 Einsicht von Urkunden § 135 Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten § 136 Prozessleitung durch Vorsitzenden § 137 Gang der mündlichen Verhandlung § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht § 139 Materielle Prozessleitung § 140 Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens § 142 Anordnung der Urkundenvorlegung § 143 Anordnung der Aktenübermittlung § 144 Augenschein; Sachverständige § 145 Prozesstrennung § 146 Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel § 147 Prozessverbindung § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat § 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung § 151 (weggefallen) § 152 Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag § 153 Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage § 154 Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit § 155 Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung § 157 Untervertretung in der Verhandlung § 158 Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung § 159 Protokollaufnahme § 160 Inhalt des Protokolls § 160a Vorläufige Protokollaufzeichnung § 161 Entbehrliche Feststellungen § 162 Genehmigung des Protokolls § 163 Unterschreiben des Protokolls § 164 Protokollberichtigung § 165 Beweiskraft des Protokolls Titel 2 Verfahren bei Zustellungen Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen § 166 Zustellung § 167 Rückwirkung der Zustellung § 168 Aufgaben der Geschäftsstelle § 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung § 170 Zustellung an Vertreter § 170a Zustellung bei rechtlicher Betreuung § 171 Zustellung an Bevollmächtigte § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte § 173 Zustellung von elektronischen Dokumenten § 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle § 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis § 176 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag § 177 Ort der Zustellung § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen § 179 Zustellung bei verweigerter Annahme § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung § 182 Zustellungsurkunde § 183 Zustellung im Ausland § 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post § 185 Öffentliche Zustellung § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung § 189 Heilung von Zustellungsmängeln § 190 Einheitliche Zustellungsformulare Untertitel 2 Zustellungen auf Betreiben der Parteien § 191 Zustellung § 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher § 193 Zustellung von Schriftstücken § 193a Zustellung von elektronischen Dokumenten § 194 Zustellungsauftrag § 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt §§ 195a bis 213a (weggefallen) Titel 3 Ladungen, Termine und Fristen § 214 Ladung zum Termin § 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung § 216 Terminsbestimmung § 217 Ladungsfrist § 218 Entbehrlichkeit der Ladung § 219 Terminsort § 220 Aufruf der Sache; versäumter Termin § 221 Fristbeginn § 222 Fristberechnung § 223 (weggefallen) § 224 Fristkürzung; Fristverlängerung § 225 Verfahren bei Friständerung § 226 Abkürzung von Zwischenfristen § 227 Terminsänderung § 228 (weggefallen) § 229 Beauftragter oder ersuchter Richter Titel 4 Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 230 Allgemeine Versäumungsfolge § 231 Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung § 232 Rechtsbehelfsbelehrung § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 234 Wiedereinsetzungsfrist § 235 (weggefallen) § 236 Wiedereinsetzungsantrag § 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung Titel 5 Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren § 241 Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit § 242 Unterbrechung durch Nacherbfolge § 243 Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung § 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust § 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege § 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten § 247 Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr § 248 Verfahren bei Aussetzung § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung § 250 Form von Aufnahme und Anzeige § 251 Ruhen des Verfahrens § 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten § 252 Rechtsmittel bei Aussetzung Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten Titel 1 Verfahren bis zum Urteil § 253 Klageschrift § 254 Stufenklage § 255 Fristbestimmung im Urteil § 256 Feststellungsklage § 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung § 260 Anspruchshäufung § 261 Rechtshängigkeit § 262 Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit § 263 Klageänderung § 264 Keine Klageänderung § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache § 266 Veräußerung eines Grundstücks § 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung § 268 Unanfechtbarkeit der Entscheidung § 269 Klagerücknahme § 270 Zustellung; formlose Mitteilung § 271 Zustellung der Klageschrift § 272 Bestimmung der Verfahrensweise § 273 Vorbereitung des Termins § 274 Ladung der Parteien; Einlassungsfrist § 275 Früher erster Termin § 276 Schriftliches Vorverfahren § 277 Klageerwiderung; Replik § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich § 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung § 279 Mündliche Verhandlung § 280 Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners § 283a Sicherungsanordnung § 284 Beweisaufnahme § 285 Verhandlung nach Beweisaufnahme § 286 Freie Beweiswürdigung § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung § 288 Gerichtliches Geständnis § 289 Zusätze beim Geständnis § 290 Widerruf des Geständnisses § 291 Offenkundige Tatsachen § 292 Gesetzliche Vermutungen § 292a (weggefallen) § 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten § 294 Glaubhaftmachung § 295 Verfahrensrügen § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung § 297 Form der Antragstellung § 298 Aktenausdruck § 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung § 299 Akteneinsicht; Abschriften § 299a Datenträgerarchiv Titel 2 Urteil § 300 Endurteil § 301 Teilurteil § 302 Vorbehaltsurteil § 303 Zwischenurteil § 304 Zwischenurteil über den Grund § 305 Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung § 305a Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung § 305b Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung § 306 Verzicht § 307 Anerkenntnis § 308 Bindung an die Parteianträge § 308a Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen § 309 Erkennende Richter § 310 Termin der Urteilsverkündung § 311 Form der Urteilsverkündung § 312 Anwesenheit der Parteien § 313 Form und Inhalt des Urteils § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil § 314 Beweiskraft des Tatbestandes § 315 Unterschrift der Richter § 316 (weggefallen) § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung § 318 Bindung des Gerichts § 319 Berichtigung des Urteils § 320 Berichtigung des Tatbestandes § 321 Ergänzung des Urteils § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 322 Materielle Rechtskraft § 323 Abänderung von Urteilen § 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden § 323b Verschärfte Haftung § 324 Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung § 325a Feststellungswirkung des Musterentscheides *) § 326 Rechtskraft bei Nacherbfolge § 327 Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung § 328 Anerkennung ausländischer Urteile § 329 Beschlüsse und Verfügungen Titel 3 Versäumnisurteil § 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten § 331a Entscheidung nach Aktenlage § 332 Begriff des Verhandlungstermins § 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei § 334 Unvollständiges Verhandeln § 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung § 336 Rechtsmittel bei Zurückweisung § 337 Vertagung von Amts wegen § 338 Einspruch § 339 Einspruchsfrist § 340 Einspruchsschrift § 340a Zustellung der Einspruchsschrift § 341 Einspruchsprüfung § 341a Einspruchstermin § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs § 343 Entscheidung nach Einspruch § 344 Versäumniskosten § 345 Zweites Versäumnisurteil § 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs § 347 Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit Titel 4 Verfahren vor dem Einzelrichter § 348 Originärer Einzelrichter § 348a Obligatorischer Einzelrichter § 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen § 350 Rechtsmittel §§ 351 - 354 (weggefallen) Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme § 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme § 356 Beibringungsfrist § 357 Parteiöffentlichkeit § 357a (weggefallen) § 358 Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses § 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung § 359 Inhalt des Beweisbeschlusses § 360 Änderung des Beweisbeschlusses § 361 Beweisaufnahme durch beauftragten Richter § 362 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter § 363 Beweisaufnahme im Ausland § 364 Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland § 365 Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter § 366 Zwischenstreit § 367 Ausbleiben der Partei § 368 Neuer Beweistermin § 369 Ausländische Beweisaufnahme § 370 Fortsetzung der mündlichen Verhandlung Titel 6 Beweis durch Augenschein § 371 Beweis durch Augenschein § 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente § 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden § 372 Beweisaufnahme § 372a Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung Titel 7 Zeugenbeweis § 373 Beweisantritt § 374 (weggefallen) § 375 Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter § 376 Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit § 377 Zeugenladung § 378 Aussageerleichternde Unterlagen § 379 Auslagenvorschuss § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen § 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens § 382 Vernehmung an bestimmten Orten § 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen § 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen § 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht § 386 Erklärung der Zeugnisverweigerung § 387 Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung § 388 Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung § 389 Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter § 390 Folgen der Zeugnisverweigerung § 391 Zeugenbeeidigung § 392 Nacheid; Eidesnorm § 393 Uneidliche Vernehmung § 394 Einzelvernehmung § 395 Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person § 396 Vernehmung zur Sache § 397 Fragerecht der Parteien § 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung § 399 Verzicht auf Zeugen § 400 Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters § 401 Zeugenentschädigung Titel 8 Beweis durch Sachverständige § 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen § 403 Beweisantritt § 404 Sachverständigenauswahl § 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen § 405 Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter § 406 Ablehnung eines Sachverständigen § 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens § 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen § 408 Gutachtenverweigerungsrecht § 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung § 410 Sachverständigenbeeidigung § 411 Schriftliches Gutachten § 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren § 412 Neues Gutachten § 413 Sachverständigenvergütung § 414 Sachverständige Zeugen Titel 9 Beweis durch Urkunden § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen § 416 Beweiskraft von Privaturkunden § 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments § 417 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt § 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden § 420 Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt § 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt § 422 Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht § 423 Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme § 424 Antrag bei Vorlegung durch Gegner § 425 Anordnung der Vorlegung durch Gegner § 426 Vernehmung des Gegners über den Verbleib § 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner § 428 Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt § 429 Vorlegungspflicht Dritter § 430 Antrag bei Vorlegung durch Dritte § 431 Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte § 432 Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt § 433 (weggefallen) § 434 Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter § 435 Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift § 436 Verzicht nach Vorlegung § 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden § 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden § 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden § 440 Beweis der Echtheit von Privaturkunden § 441 Schriftvergleichung § 442 Würdigung der Schriftvergleichung § 443 Verwahrung verdächtiger Urkunden § 444 Folgen der Beseitigung einer Urkunde Titel 10 Beweis durch Parteivernehmung § 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt § 446 Weigerung des Gegners § 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag § 448 Vernehmung von Amts wegen § 449 Vernehmung von Streitgenossen § 450 Beweisbeschluss § 451 Ausführung der Vernehmung § 452 Beeidigung der Partei § 453 Beweiswürdigung bei Parteivernehmung § 454 Ausbleiben der Partei § 455 Prozessunfähige §§ 456 - 477 (weggefallen) Titel 11 Abnahme von Eiden und Bekräftigungen § 478 Eidesleistung in Person § 479 Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter § 480 Eidesbelehrung § 481 Eidesleistung; Eidesformel § 482 (weggefallen) § 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen § 484 Eidesgleiche Bekräftigung Titel 12 Selbständiges Beweisverfahren § 485 Zulässigkeit § 486 Zuständiges Gericht § 487 Inhalt des Antrages §§ 488, 489 (weggefallen) § 490 Entscheidung über den Antrag § 491 Ladung des Gegners § 492 Beweisaufnahme § 493 Benutzung im Prozess § 494 Unbekannter Gegner § 494a Frist zur Klageerhebung Abschnitt 2 Verfahren vor den Amtsgerichten § 495 Anzuwendende Vorschriften § 495a Verfahren nach billigem Ermessen § 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll § 497 Ladungen § 498 Zustellung des Protokolls über die Klage § 499 Belehrungen §§ 499a - 503 (weggefallen) § 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts § 505 (weggefallen) § 506 Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit §§ 507 - 509 (weggefallen) § 510 Erklärung über Urkunden § 510a Inhalt des Protokolls § 510b Urteil auf Vornahme einer Handlung § 510c (weggefallen) Buch 3 Rechtsmittel Abschnitt 1 Berufung § 511 Statthaftigkeit der Berufung § 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug § 513 Berufungsgründe § 514 Versäumnisurteile § 515 Verzicht auf Berufung § 516 Zurücknahme der Berufung § 517 Berufungsfrist § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung § 519 Berufungsschrift § 520 Berufungsbegründung § 521 Zustellung der Berufungsschrift und -begründung § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss § 523 Terminsbestimmung § 524 Anschlussberufung § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze § 526 Entscheidender Richter § 527 Vorbereitender Einzelrichter § 528 Bindung an die Berufungsanträge § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel § 532 Rügen der Unzulässigkeit der Klage § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage § 534 Verlust des Rügerechts § 535 Gerichtliches Geständnis § 536 Parteivernehmung § 537 Vorläufige Vollstreckbarkeit § 538 Zurückverweisung § 539 Versäumnisverfahren § 540 Inhalt des Berufungsurteils § 541 Prozessakten Abschnitt 2 Revision § 542 Statthaftigkeit der Revision § 543 Zulassungsrevision § 544 Nichtzulassungsbeschwerde § 545 Revisionsgründe § 546 Begriff der Rechtsverletzung § 547 Absolute Revisionsgründe § 548 Revisionsfrist § 549 Revisionseinlegung § 550 Zustellung der Revisionsschrift § 551 Revisionsbegründung § 552 Zulässigkeitsprüfung § 552a Zurückweisungsbeschluss § 553 Terminsbestimmung; Einlassungsfrist § 554 Anschlussrevision § 555 Allgemeine Verfahrensgrundsätze § 556 Verlust des Rügerechts § 557 Umfang der Revisionsprüfung § 558 Vorläufige Vollstreckbarkeit § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen § 560 Nicht revisible Gesetze § 561 Revisionszurückweisung § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens § 566 Sprungrevision Abschnitt 3 Beschwerde Titel 1 Sofortige Beschwerde § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde § 568 Originärer Einzelrichter § 569 Frist und Form § 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens § 573 Erinnerung Titel 2 Rechtsbeschwerde § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde § 576 Gründe der Rechtsbeschwerde § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens § 578 Arten der Wiederaufnahme § 579 Nichtigkeitsklage § 580 Restitutionsklage § 581 Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage § 582 Hilfsnatur der Restitutionsklage § 583 Vorentscheidungen § 584 Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen § 585 Allgemeine Verfahrensgrundsätze § 586 Klagefrist § 587 Klageschrift § 588 Inhalt der Klageschrift § 589 Zulässigkeitsprüfung § 590 Neue Verhandlung § 591 Rechtsmittel Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess § 592 Zulässigkeit § 593 Klageinhalt; Urkunden § 594 (weggefallen) § 595 Keine Widerklage; Beweismittel § 596 Abstehen vom Urkundenprozess § 597 Klageabweisung § 598 Zurückweisung von Einwendungen § 599 Vorbehaltsurteil § 600 Nachverfahren § 601 (weggefallen) § 602 Wechselprozess § 603 Gerichtsstand § 604 Klageinhalt; Ladungsfrist § 605 Beweisvorschriften § 605a Scheckprozess Buch 6 (aufgehoben) §§ 606 bis 687 (aufgehoben) Buch 7 Mahnverfahren § 688 Zulässigkeit § 689 Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung § 690 Mahnantrag § 691 Zurückweisung des Mahnantrags § 692 Mahnbescheid § 693 Zustellung des Mahnbescheids § 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid § 695 Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften § 696 Verfahren nach Widerspruch § 697 Einleitung des Streitverfahrens § 698 Abgabe des Verfahrens am selben Gericht § 699 Vollstreckungsbescheid § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid § 701 Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids § 702 Form von Anträgen und Erklärungen § 703 Kein Nachweis der Vollmacht § 703a Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren § 703b Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung § 703c Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung § 703d Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand Buch 8 Zwangsvollstreckung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 704 Vollstreckbare Endurteile § 705 Formelle Rechtskraft § 706 Rechtskraft- und Notfristzeugnis § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung § 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers § 711 Abwendungsbefugnis § 712 Schutzantrag des Schuldners § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen § 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit § 715 Rückgabe der Sicherheit § 716 Ergänzung des Urteils § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils § 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch § 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung § 720a Sicherungsvollstreckung § 721 Räumungsfrist § 722 Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung § 723 Vollstreckungsurteil § 724 Vollstreckbare Ausfertigung § 725 Vollstreckungsklausel § 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger § 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker § 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer § 730 Anhörung des Schuldners § 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel § 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung § 734 Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift § 735 (aufgehoben) § 736 Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister § 737 Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch § 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher § 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner § 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut § 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft § 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits § 743 Beendete Gütergemeinschaft § 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft § 744a Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft § 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft § 746 (weggefallen) § 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass § 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker § 749 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung § 751 Bedingungen für Vollstreckungsbeginn § 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung § 753a Vollmachtsnachweis § 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung § 754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden § 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug § 757 Übergabe des Titels und Quittung § 757a Auskunfts- und Unterstützungsersuchen § 758 Durchsuchung; Gewaltanwendung § 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit § 759 Zuziehung von Zeugen § 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift § 761 (weggefallen) § 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen § 763 Aufforderungen und Mitteilungen § 764 Vollstreckungsgericht § 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug § 765a Vollstreckungsschutz § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung § 767 Vollstreckungsabwehrklage § 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel § 769 Einstweilige Anordnungen § 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil § 771 Drittwiderspruchsklage § 772 Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot § 773 Drittwiderspruchsklage des Nacherben § 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung § 776 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln § 777 Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers § 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme § 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners § 780 Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung § 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung § 782 Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger § 783 Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger § 784 Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren § 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben § 786 Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung § 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung § 787 Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung § 789 Einschreiten von Behörden § 790 (aufgehoben) § 791 (weggefallen) § 792 Erteilung von Urkunden an Gläubiger § 793 Sofortige Beschwerde § 794 Weitere Vollstreckungstitel § 794a Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel § 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss § 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs § 796 Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden § 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs § 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht § 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar § 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden § 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen § 798 Wartefrist § 798a (aufgehoben) § 799 Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge § 799a Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger § 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer § 800a Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek § 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel § 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Titel 1 Allgemeine Vorschriften § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung § 802c Vermögensauskunft des Schuldners § 802d Weitere Vermögensauskunft § 802e Zuständigkeit | |
§ 802f Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft | § 802f Abnahme der Vermögensauskunft |
§ 802g Erzwingungshaft § 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung § 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners § 802j Dauer der Haft; erneute Haft § 802k Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse § 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften § 803 Pfändung § 804 Pfändungspfandrecht § 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung § 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung § 806a Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher § 806b (aufgehoben) § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen § 808 Pfändung beim Schuldner § 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten § 810 Pfändung ungetrennter Früchte § 811 Unpfändbare Sachen und Tiere § 811a Austauschpfändung § 811b Vorläufige Austauschpfändung § 811c Vorwegpfändung § 812 (aufgehoben) § 813 Schätzung § 813a (aufgehoben) § 813b (aufgehoben) § 814 Öffentliche Versteigerung § 815 Gepfändetes Geld § 816 Zeit und Ort der Versteigerung § 817 Zuschlag und Ablieferung § 817a Mindestgebot § 818 Einstellung der Versteigerung § 819 Wirkung des Erlösempfanges § 820 (weggefallen) § 821 Verwertung von Wertpapieren § 822 Umschreibung von Namenspapieren § 823 Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere § 824 Verwertung ungetrennter Früchte § 825 Andere Verwertungsart § 826 Anschlusspfändung § 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte § 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts § 829 Pfändung einer Geldforderung § 829a Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden § 830 Pfändung einer Hypothekenforderung § 830a Pfändung einer Schiffshypothekenforderung § 831 Pfändung indossabler Papiere § 832 Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen § 833 Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen § 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben § 834 Keine Anhörung des Schuldners § 835 Überweisung einer Geldforderung § 836 Wirkung der Überweisung § 837 Überweisung einer Hypothekenforderung § 837a Überweisung einer Schiffshypothekenforderung § 838 Einrede des Schuldners bei Faustpfand § 839 Überweisung bei Abwendungsbefugnis § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners § 841 Pflicht zur Streitverkündung § 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung § 843 Verzicht des Pfandgläubigers § 844 Andere Verwertungsart § 845 Vorpfändung § 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche § 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache § 847a Herausgabeanspruch auf ein Schiff § 848 Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache § 849 Keine Überweisung an Zahlungs statt § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen § 850a Unpfändbare Bezüge § 850b Bedingt pfändbare Bezüge § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen *) § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen § 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages § 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen § 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen § 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte § 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos § 850l Pfändung des Gemeinschaftskontos § 851 Nicht übertragbare Forderungen § 851a Pfändungsschutz für Landwirte § 851b Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen § 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten § 851d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen § 852 Beschränkt pfändbare Forderungen § 853 Mehrfache Pfändung einer Geldforderung § 854 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen § 855 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache § 855a Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff § 856 Klage bei mehrfacher Pfändung § 857 Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte § 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart § 859 Pfändung von Gesamthandsanteilen § 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen §§ 861, 862 (weggefallen) § 863 Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen Titel 3 Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen § 864 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung § 865 Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung § 866 Arten der Vollstreckung § 867 Zwangshypothek § 868 Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer § 869 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung § 870 Grundstücksgleiche Rechte § 870a Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk § 871 Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen Titel 4 Verteilungsverfahren § 872 Voraussetzungen § 873 Aufforderung des Verteilungsgerichts § 874 Teilungsplan § 875 Terminsbestimmung § 876 Termin zur Erklärung und Ausführung § 877 Säumnisfolgen § 878 Widerspruchsklage § 879 Zuständigkeit für die Widerspruchsklage § 880 Inhalt des Urteils § 881 Versäumnisurteil § 882 Verfahren nach dem Urteil Titel 5 Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen § 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung Titel 6 Schuldnerverzeichnis § 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses § 882c Eintragungsanordnung § 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung § 882e Löschung § 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis § 882g Erteilung von Abdrucken § 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses § 882i Rechte der Betroffenen Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen § 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen § 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen § 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag § 886 Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten § 887 Vertretbare Handlungen § 888 Nicht vertretbare Handlungen § 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht § 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung § 892 Widerstand des Schuldners § 892a (aufgehoben) § 893 Klage auf Leistung des Interesses § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung § 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil § 896 Erteilung von Urkunden an Gläubiger § 897 Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten § 898 Gutgläubiger Erwerb Abschnitt 4 Wirkungen des Pfändungsschutzkontos § 899 Pfändungsfreier Betrag; Übertragung § 900 Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger § 901 Verbot der Aufrechnung und Verrechnung § 902 Erhöhungsbeträge § 903 Nachweise über Erhöhungsbeträge § 904 Nachzahlung von Leistungen § 905 Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht § 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht § 907 Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto § 908 Aufgaben des Kreditinstituts § 909 Datenweitergabe; Löschungspflicht § 910 Verwaltungsvollstreckung Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung § 916 Arrestanspruch § 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest § 918 Arrestgrund bei persönlichem Arrest § 919 Arrestgericht § 920 Arrestgesuch § 921 Entscheidung über das Arrestgesuch § 922 Arresturteil und Arrestbeschluss § 923 Abwendungsbefugnis § 924 Widerspruch § 925 Entscheidung nach Widerspruch § 926 Anordnung der Klageerhebung § 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände § 928 Vollziehung des Arrestes § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist § 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen § 931 Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk § 932 Arresthypothek § 933 Vollziehung des persönlichen Arrestes § 934 Aufhebung der Arrestvollziehung § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand § 936 Anwendung der Arrestvorschriften § 937 Zuständiges Gericht § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung § 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes § 940a Räumung von Wohnraum § 941 Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw. § 942 Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache § 943 Gericht der Hauptsache § 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit § 945 Schadensersatzpflicht § 945a Einreichung von Schutzschriften § 945b Verordnungsermächtigung Abschnitt 6 Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung Titel 1 Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung § 946 Zuständigkeit § 947 Verfahren § 948 Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen § 949 Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens Titel 2 Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung § 950 Anwendbare Vorschriften § 951 Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen § 952 Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen Titel 3 Rechtsbehelfe § 953 Rechtsbehelfe des Gläubigers § 954 Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 § 955 Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 § 956 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955 § 957 Ausschluss der Rechtsbeschwerde Titel 4 Schadensersatz; Verordnungsermächtigung § 958 Schadensersatz § 959 Verordnungsermächtigung Buch 9 (aufgehoben) §§ 960 - 976 (weggefallen) § 977 (aufgehoben) § 978 (aufgehoben) § 979 (aufgehoben) § 980 (aufgehoben) § 981 (aufgehoben) § 981a (aufgehoben) § 982 (aufgehoben) § 983 (aufgehoben) § 984 (aufgehoben) § 985 (aufgehoben) § 986 (aufgehoben) § 987 (aufgehoben) § 987a (aufgehoben) § 988 (aufgehoben) § 989 (aufgehoben) § 990 (aufgehoben) § 991 (aufgehoben) § 992 (aufgehoben) § 993 (aufgehoben) § 994 (aufgehoben) § 995 (aufgehoben) § 996 (aufgehoben) § 997 (aufgehoben) § 998 (aufgehoben) § 999 (aufgehoben) § 1000 (aufgehoben) § 1001 (aufgehoben) § 1002 (aufgehoben) § 1003 (aufgehoben) § 1004 (aufgehoben) § 1005 (aufgehoben) § 1006 (aufgehoben) § 1007 (aufgehoben) § 1008 (aufgehoben) § 1009 (aufgehoben) § 1010 (aufgehoben) § 1011 (aufgehoben) § 1012 (aufgehoben) § 1013 (aufgehoben) § 1014 (aufgehoben) § 1015 (aufgehoben) § 1016 (aufgehoben) § 1017 (aufgehoben) § 1018 (aufgehoben) § 1019 (aufgehoben) § 1020 (aufgehoben) § 1021 (aufgehoben) § 1022 (aufgehoben) § 1023 (aufgehoben) § 1024 (aufgehoben) Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1025 Anwendungsbereich § 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit § 1027 Verlust des Rügerechts § 1028 Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt Abschnitt 2 Schiedsvereinbarung § 1029 Begriffsbestimmung § 1030 Schiedsfähigkeit § 1031 Form der Schiedsvereinbarung § 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht § 1033 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen Abschnitt 3 Bildung des Schiedsgerichts § 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts § 1035 Bestellung der Schiedsrichter § 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters § 1037 Ablehnungsverfahren § 1038 Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung § 1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters Abschnitt 4 Zuständigkeit des Schiedsgerichts § 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit § 1041 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Abschnitt 5 Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens § 1042 Allgemeine Verfahrensregeln § 1043 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens § 1044 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens § 1045 Verfahrenssprache § 1046 Klage und Klagebeantwortung § 1047 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren § 1048 Säumnis einer Partei § 1049 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger § 1050 Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen Abschnitt 6 Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens § 1051 Anwendbares Recht § 1052 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium § 1053 Vergleich § 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs § 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs § 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens § 1057 Entscheidung über die Kosten § 1058 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs Abschnitt 7 Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch § 1059 Aufhebungsantrag Abschnitt 8 Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen § 1060 Inländische Schiedssprüche § 1061 Ausländische Schiedssprüche Abschnitt 9 Gerichtliches Verfahren § 1062 Zuständigkeit § 1063 Allgemeine Vorschriften § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen § 1065 Rechtsmittel Abschnitt 10 Außervertragliche Schiedsgerichte § 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10 Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union Abschnitt 1 Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784 § 1067 Zustellung durch Auslandsvertretungen § 1068 Elektronische Zustellung § 1069 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen § 1070 Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen § 1071 Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen Abschnitt 2 Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783 § 1072 Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 1073 Teilnahmerechte § 1074 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung § 1075 Sprache eingehender Ersuchen Abschnitt 3 Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG § 1076 Anwendbare Vorschriften § 1077 Ausgehende Ersuchen § 1078 Eingehende Ersuchen Abschnitt 4 Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 Titel 1 Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel § 1079 Zuständigkeit § 1080 Entscheidung § 1081 Berichtigung und Widerruf Titel 2 Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland § 1082 Vollstreckungstitel § 1083 Übersetzung § 1084 Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 § 1085 Einstellung der Zwangsvollstreckung § 1086 Vollstreckungsabwehrklage Abschnitt 5 Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 Titel 1 Allgemeine Vorschriften § 1087 Zuständigkeit § 1088 Maschinelle Bearbeitung § 1089 Zustellung Titel 2 Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl § 1090 Verfahren nach Einspruch § 1091 Einleitung des Streitverfahrens Titel 3 Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen § 1092 Verfahren § 1092a Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls Titel 4 Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl § 1093 Vollstreckungsklausel § 1094 Übersetzung § 1095 Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl § 1096 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage Abschnitt 6 Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 Titel 1 Erkenntnisverfahren § 1097 Einleitung und Durchführung des Verfahrens § 1098 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache § 1099 Widerklage § 1100 Mündliche Verhandlung § 1101 Beweisaufnahme § 1102 Urteil § 1103 Säumnis § 1104 Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten § 1104a Gemeinsame Gerichte Titel 2 Zwangsvollstreckung § 1105 Zwangsvollstreckung inländischer Titel § 1106 Bestätigung inländischer Titel § 1107 Ausländische Vollstreckungstitel § 1108 Übersetzung § 1109 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage Abschnitt 7 Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Titel 1 Bescheinigung über inländische Titel § 1110 Zuständigkeit § 1111 Verfahren Titel 2 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland § 1112 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel § 1113 Übersetzung oder Transliteration § 1114 Anfechtung der Anpassung eines Titels § 1115 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung § 1116 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat § 1117 Vollstreckungsabwehrklage Abschnitt 8 Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191 § 1118 Zentralbehörde § 1119 Verwaltungszusammenarbeit § 1120 Mehrsprachige Formulare Anlagen Anlage (aufgehoben) | |
§ 117 Antrag | § 117 Antrag; Verordnungsermächtigung |
(1) 1 Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 2 In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. 3 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen. (2) 1 Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. 2 Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. 3 Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4 Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten. | |
(3) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. 2 Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung. (4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen. | (3) 1 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. 2 Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung. (4) 1 Soweit Formulare für die Erklärung nach Absatz 2 eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen. 2 In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle die Erklärung auch zu Protokoll aufnehmen. |
§ 118 Bewilligungsverfahren | |
(1) 1 Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. 2 Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 3 Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. 4 Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. 5 Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind. | (1) 1 Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. 2 Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 3 Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. 4 Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. 5 Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind. 6 § 128a gilt für den Erörterungstermin nach Satz 3 entsprechend. |
(2) 1 Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. 2 Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. 3 Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. 4 Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab. (3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt. | |
§ 120a Änderung der Bewilligung | |
(1) 1 Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. 2 Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. 3 Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. 4 Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. | |
(2) 1 Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. 2 Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. 3 Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. 4 Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren. | (2) 1 Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. 2 Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. 3 Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. 4 Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung zu belehren. |
(3) 1 Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. 2 Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. 3 Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte. (4) 1 Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. 2 Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend. | |
§ 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung | § 128a Videoverhandlung |
(1) 1 Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 2 Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. (2) 1 Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. 2 Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. 3 Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen. (3) 1 Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. 2 Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar. | (1) 1 Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. 2 Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder mindestens ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. 3 Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten, ihre Bevollmächtigten sowie Vertreter und Beistände. (2) 1 Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten oder anordnen. 2 Gegen eine Anordnung kann der Adressat innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. 3 Hierauf weist der Vorsitzende mit der Anordnung hin. (3) 1 Beantragt ein Verfahrensbeteiligter seine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende ihm diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gestatten. 2 Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen. (4) 1 Wird der Einspruch nach Absatz 2 Satz 2 fristgerecht eingelegt, so hebt der Vorsitzende die Anordnung für alle Verfahrensbeteiligten auf, gegenüber denen eine Anordnung erfolgt ist. 2 In diesem Fall soll der Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten, die keinen Einspruch eingelegt haben, die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten. 3 Das Antragsrecht nach Absatz 3 Satz 1 bleibt hiervon unberührt. (5) 1 Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung von der Gerichtsstelle aus. 2 Er kann anderen Mitgliedern des Gerichts bei Vorliegen erheblicher Gründe gestatten, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. (6) 1 Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen. 2 Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. 3 Die Videoverhandlung kann für die Zwecke des § 160a ganz oder teilweise aufgezeichnet werden. 4 Über Beginn und Ende der Aufzeichnung sind die Verfahrensbeteiligten zu informieren. (7) 1 Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar. 2 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. |
§ 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll | |
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. | |
(2) 1 Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. 2 Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. 3 Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden. | (2) 1 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen nach Absatz 1 auch per Bild- und Tonübertragung aufnehmen. 2 In diesem Fall kann sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Aufnahme der Anträge und Erklärungen an einem anderen Ort als der Geschäftsstelle aufhalten. 3 Die Bild- und Tonübertragung wird nicht aufgezeichnet. 4 § 162 Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. (3) 1 Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. 2 Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. 3 Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden. |
§ 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens | |
(1) 1 Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. 2 Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab. | (1) 1 Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. 2 Das Gericht kann das persönliche Erscheinen auch als Teilnahme an einer Videoverhandlung nach § 128a gestatten oder anordnen. 3 Ist einer Partei aus wichtigem Grund das persönliche Erscheinen in dem Termin nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens ab. |
(2) 1 Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. 2 Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht. (3) 1 Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. 2 Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. 3 Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen. | |
§ 160 Inhalt des Protokolls | |
(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung; | |
2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; | 2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers sowie im Fall des § 128a Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes und des § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt; |
3. die Bezeichnung des Rechtsstreits; | |
4. die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; | 4. die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen sowie im Fall der §§ 128a und 284 Absatz 2 die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt, und im Fall des § 284 Absatz 3 die Gerichtsstelle, von der aus die Parteien, Zeugen und Sachverständigen an der Beweisaufnahme teilnehmen; |
5. die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. (2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen. (3) Im Protokoll sind festzustellen 1. Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; 2. die Anträge; 3. Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; 4. die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; 5. das Ergebnis eines Augenscheins; 6. die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; 7. die Verkündung der Entscheidungen; 8. die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; 9. der Verzicht auf Rechtsmittel; 10. das Ergebnis der Güteverhandlung. (4) 1 Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. 2 Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. 3 Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen. (5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist. | |
§ 160a Vorläufige Protokollaufzeichnung | |
(1) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, durch verständliche Abkürzungen oder auf einem Ton- oder Datenträger vorläufig aufgezeichnet werden. (2) 1 Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich nach der Sitzung herzustellen. 2 Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden sind, braucht lediglich dies in dem Protokoll vermerkt zu werden. 3 Das Protokoll ist um die Feststellungen zu ergänzen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert. 4 Sind Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet worden, so kann eine Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden. (3) 1 Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Prozessakten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren. 2 Aufzeichnungen auf Ton- oder Datenträgern können gelöscht werden, 1. soweit das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um die vorläufig aufgezeichneten Feststellungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben; 2. nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens. 3 Soweit das Gericht über eine zentrale Datenspeichereinrichtung verfügt, können die vorläufigen Aufzeichnungen an Stelle der Aufbewahrung nach Satz 1 auf der zentralen Datenspeichereinrichtung gespeichert werden. (4) Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ist möglich. | (1) Der Inhalt des Protokolls kann vorläufig aufgezeichnet werden. (2) 1 Das Protokoll ist im Fall des Absatzes 1 unverzüglich nach der Sitzung herzustellen. 2 Wenn Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160 Absatz 3 Nummer 5 in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden sind, muss lediglich dies in dem Protokoll vermerkt werden. 3 Das Protokoll ist um den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen nach Satz 2 zu ergänzen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert. 4 Sind Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 in Ton oder in Bild und Ton unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet worden, so kann eine Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden. (3) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind 1. zu den Prozessakten zu nehmen, 2. bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren oder 3. auf einer zentralen Datenspeicherungseinrichtung der Justiz zu speichern. (4) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu löschen, 1. sobald das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben; 2. in nicht in Nummer 1 genannten Fällen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens. (5) Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ist möglich. (6) Einsicht in die vorläufigen Aufzeichnungen in Ton oder in Bild und Ton wird durch den Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des § 299 Absatz 3 und 4 gewährt, ohne dass es eines besonderen Antrags nach § 299 Absatz 3 Satz 2 bedarf. |
§ 162 Genehmigung des Protokolls | |
(1) 1 Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. 2 Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. 3 In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. (2) 1 Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. 2 Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist. | (1) 1 Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen, zur Durchsicht vorzulegen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. 2 Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. 3 In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. (2) 1 Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. 2 Soweit Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160 Absatz 3 Nummer 5 in Gegenwart der Beteiligten und in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse aufgezeichnet worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen, die Vorlage zur Durchsicht oder die Anzeige auf einem Bildschirm unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist. |
§ 163 Unterschreiben des Protokolls | |
(1) 1 Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. 2 Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war. | (1) 1 Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. 2 Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war. |
(2) 1 Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. 2 Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. 3 Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden. | |
§ 227 Terminsänderung | |
(1) 1 Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. 2 Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht 1. das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; 2. die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; 3. das Einvernehmen der Parteien allein. | |
3 Von einer Terminsänderung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Durchführung als Videoverhandlung nach § 128a oder als Beweisaufnahme nach § 284 Absatz 2 eignet und die erheblichen Gründe nach Satz 1 dadurch entfallen. | |
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. (3) 1 Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. 2 Dies gilt nicht für 1. Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, 2. Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. (aufgehoben) 4. Wechsel- oder Scheckprozesse, 5. Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, 6. Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, 7. Zwangsvollstreckungsverfahren oder 8. Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren; dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. 3 Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen. | |
(4) 1 Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. 2 Die Entscheidung ist kurz zu begründen. 3 Sie ist unanfechtbar. | (4) Ein Antrag auf Terminsverlegung soll eine Äußerung dazu enthalten, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen. (5) 1 Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. 2 Die Entscheidung ist kurz zu begründen. 3 Sie ist unanfechtbar. |
§ 253 Klageschrift | |
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; 2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag. (3) Die Klageschrift soll ferner enthalten: 1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; 2. die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; | |
3. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen. | 3. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen; 4. eine Äußerung dazu, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen. |
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden. (5) 1 Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. 2 Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird. | |
§ 277 Klageerwiderung; Replik | |
(1) 1 In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. 2 Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen. | (1) 1 In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. 2 Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, 1. ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen; 2. ob gegen eine Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen. |
(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren. (3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen. (4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend. | |
§ 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich | |
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. | |
(2) 1 Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. 2 Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. 3 Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. 4 § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. (3) 1 Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. 2 § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | (2) 1 Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. 2 Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. 3 Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. 4 § 128a gilt entsprechend. (3) 1 Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. 2 § 141 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. |
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. (5) 1 Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. 2 Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. (6) 1 Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. 2 Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. 3 § 164 gilt entsprechend. | |
§ 284 Beweisaufnahme | |
1 Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss wird durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. 2 Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. 3 Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. 4 Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden. | (1) 1 Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss werden durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. 2 Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. 3 Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. 4 Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden. (2) 1 Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten oder anordnen. 2 Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. 3 § 128a Absatz 1, 2, 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. 4 Der Einspruch nach § 128a Absatz 2 Satz 2 steht auch den Verfahrensbeteiligten zu. 5 Satz 1 gilt nicht für den Beweis durch Urkunden. (3) Gegenüber zu vernehmenden Parteien, Zeugen und Sachverständigen kann im Fall einer Beweisaufnahme nach Absatz 2 zusätzlich angeordnet werden, dass sich diese während der Vernehmung an einer vom Gericht näher zu bestimmenden Gerichtsstelle aufhalten. |
§ 299 Akteneinsicht; Abschriften | |
(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. | |
(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. | (2) Dritten kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. |
(3) 1 Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. 2 Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 3 Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. 4 Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. 5 Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar. | |
(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. | (4) 1 Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass im Rahmen der Akteneinsicht Dritte keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. 2 Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen die ihnen überlassenen Akten oder Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen. (5) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. |
§ 310 Termin der Urteilsverkündung | |
(1) 1 Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. 2 Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. | (1) 1 Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. 2 Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. 3 Der Vorsitzende kann den Verfahrensbeteiligten gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. |
(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein. (3) 1 Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. 2 Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2). | |
§ 375 Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter | |
(1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag, und 1. wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint oder nach gesetzlicher Vorschrift der Zeuge nicht an der Gerichtsstelle, sondern an einem anderen Ort zu vernehmen ist; | |
2. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozessgericht zu erscheinen und eine Zeugenvernehmung nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet; 3. wenn dem Zeugen das Erscheinen vor dem Prozessgericht wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann und eine Zeugenvernehmung nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet. | 2. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozessgericht zu erscheinen und eine Zeugenvernehmung nach § 284 Absatz 2 und 3 nicht stattfindet; 3. wenn dem Zeugen das Erscheinen vor dem Prozessgericht wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann und eine Zeugenvernehmung nach § 284 Absatz 2 und 3 nicht stattfindet. |
(1a) Einem Mitglied des Prozessgerichts darf die Aufnahme des Zeugenbeweises auch dann übertragen werden, wenn dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Prozessgericht zweckmäßig erscheint und wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag. (2) Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. | |
§ 377 Zeugenladung | |
(1) 1 Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. 2 Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt. (2) Die Ladung muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien; 2. den Gegenstand der Vernehmung; | |
3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen. | 3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen; 4. im Fall des § 284 Absatz 2 die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses die Bild- und Tonübertragung sicherzustellen; 5. im Fall des § 284 Absatz 3 die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses an der zu bezeichnenden Gerichtsstelle zu erscheinen. |
(3) 1 Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. 2 Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen werden kann. 3 Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet. | |
§ 411 Schriftliches Gutachten | |
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (2) 1 Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. 2 Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. 3 Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. 4 Das einzelne Ordnungsgeld darf 3.000 Euro nicht übersteigen. 5 § 409 Abs. 2 gilt entsprechend. | |
(3) 1 Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. 2 Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen. | (3) 1 Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens, eine schriftliche Erläuterung oder eine Ergänzung des Gutachtens anordnen. 2 Das Erscheinen kann auch als Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 128a gestattet oder angeordnet werden. |
(4) 1 Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. 2 Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend. | |
§ 479 Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter | |
(1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Eid vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geleistet werde, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozessgericht verhindert ist oder sich in großer Entfernung von dessen Sitz aufhält und die Leistung des Eides nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet. | (1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Eid vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geleistet werde, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozessgericht verhindert ist oder sich in großer Entfernung von dessen Sitz aufhält und die Leistung des Eides nach § 284 Absatz 2 und 3 nicht stattfindet. |
(2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder vor einem anderen Gericht. | |
§ 492 Beweisaufnahme | |
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften. (2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren. | |
(3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. | (3) 1 Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. 2 Für den Erörterungstermin gilt § 128a entsprechend. |
§ 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen | |
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. (2) Das Protokoll muss enthalten: 1. Ort und Zeit der Aufnahme; 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge; 3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist; | |
4. die Unterschrift dieser Personen und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt sei; | 4. den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben; |
5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. | |
(3) Hat einem der unter Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben. | (3) Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben. |
§ 802c Vermögensauskunft des Schuldners | |
(1) 1 Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. 2 Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben. (2) 1 Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. 2 Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. 3 Ferner sind anzugeben: | |
1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; 2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten. | 1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Absatz 2 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; 2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Absatz 2 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten. |
4 Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt. (3) 1 Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. 2 Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend. | |
§ 802f Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft | § 802f Abnahme der Vermögensauskunft |
(1) 1 Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. 2 Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. 3 Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. 4 Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte. (2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. 2 Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. 3 Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt. (3) 1 Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. 2 Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren. (4) 1 Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. 2 Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen. (5) 1 Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). 2 Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. 3 Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. (6) 1 Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. 2 Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. | (1) Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn 1. der Gerichtsvollzieher zuvor den Schuldner zur Zahlung aufgefordert hat, 2. seit der Zahlungsaufforderung nach Nummer 1 mindestens zwei Wochen vergangen sind und 3. die Forderung nicht vollständig beglichen worden ist. (2) 1 Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und lädt den Schuldner zu diesem Termin. 2 Der Termin findet alsbald nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 statt. 3 Die Ladung des Schuldners zu dem Termin darf frühestens mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgen. 4 Der Gerichtsvollzieher bestimmt, ob der Termin 1. in seinen Geschäftsräumen, 2. in der Wohnung des Schuldners, 3. an einem nicht in den Nummern 1 und 2 genannten geeigneten Ort oder 4. per Bild- und Tonübertragung stattfindet. (3) 1 Bei einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 wird die Übertragung nicht aufgezeichnet. 2 Der Gerichtsvollzieher weist zu Beginn des Termins alle Teilnehmer auf das Aufzeichnungsverbot hin. (4) 1 Bestimmt der Gerichtsvollzieher, dass der Termin nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2, 3 oder 4 stattfindet, kann der Schuldner dieser Bestimmung innerhalb einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. 2 Der Schuldner hat die zur Abnahme der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen in dem Termin beizubringen. 3 Wird die Vermögensauskunft in dem Termin nicht abgegeben, so ist dies nur dann nicht pflichtwidrig, wenn 1. der Schuldner nachweist, dass er die Nichtabgabe der Vermögensauskunft in diesem Termin nicht zu vertreten hat, 2. der Schuldner einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 innerhalb der Frist des Satzes 1 widersprochen hat oder 3. der Schuldner im Fall einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 darlegt, dass die Nichtabgabe der Vermögensauskunft auf technischen Problemen beruht hat. (5) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über Folgendes zu belehren: 1. die nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben, 2. im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 sein Recht, der Terminsbestimmung nach Absatz 4 Satz 1 zu widersprechen, 3. im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 das Aufzeichnungsverbot des Absatzes 3 Satz 1, 4. die Pflicht nach Absatz 4 Satz 2, die erforderlichen Unterlagen beizubringen, 5. die Folgen einer pflichtwidrigen Nichtabgabe der Vermögensauskunft, 6. die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und 7. die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c bei Abgabe der Vermögensauskunft. (6) 1 Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 5 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. 2 Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Absatz 2 mitzuteilen sowie im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 ein Hinweis auf das Aufzeichnungsverbot zu geben. (7) 1 Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). 2 Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. 3 Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend. (8) 1 Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1. 2 Er leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Der Ausdruck und das elektronische Dokument müssen den Vermerk enthalten, dass sie mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmen. 4 § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. |
§ 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners | |
(1) 1 Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. 2 Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Abs. 5 gilt entsprechend. 3 Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt. (2) 1 Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen. 2 § 802f Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. | (1) 1 Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. 2 Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Absatz 7 gilt entsprechend. 3 Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt. (2) 1 Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen. 2 § 802f Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. |
(3) 1 Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die erforderlichen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. 2 § 802f gilt entsprechend; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht. | |
§ 802k Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse | |
(1) 1 Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. 2 Die Vermögensverzeichnisse können über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen und abgerufen werden. 3 Gleiches gilt für Vermögensverzeichnisse, die auf Grund einer § 284 Abs. 1 bis 7 der Abgabenordnung gleichwertigen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelung errichtet wurden, soweit diese Regelung die Hinterlegung anordnet. 4 Ein Vermögensverzeichnis nach Satz 1 oder Satz 2 ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses zu löschen. | (1) 1 Nach § 802f Absatz 8 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. 2 Die Vermögensverzeichnisse können über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen und abgerufen werden. 3 Gleiches gilt für Vermögensverzeichnisse, die auf Grund einer § 284 Abs. 1 bis 7 der Abgabenordnung gleichwertigen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelung errichtet wurden, soweit diese Regelung die Hinterlegung anordnet. 4 Ein Vermögensverzeichnis nach Satz 1 oder Satz 2 ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses zu löschen. |
(2) 1 Die Gerichtsvollzieher können die von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen. 2 Den Gerichtsvollziehern stehen Vollstreckungsbehörden gleich, die 1. Vermögensauskünfte nach § 284 der Abgabenordnung verlangen können, 2. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner Auskunft über sein Vermögen zu verlangen, wenn diese Auskunftsbefugnis durch die Errichtung eines nach Absatz 1 zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen wird, oder 3. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu verlangen. 3 Zur Einsicht befugt sind ferner Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte und Registergerichte sowie Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. (3) 1 Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. 2 Sie können diese Befugnis auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3 Das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 kann andere Stellen mit der Datenverarbeitung beauftragen; die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag sind zu beachten. | |
(4) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Inhalts, der Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse nach § 802f Abs. 5 dieses Gesetzes und nach § 284 Abs. 7 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sowie der Einsichtnahme, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren, zu regeln. 2 Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. 3 Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vermögensverzeichnisse | (4) 1 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Inhalts, der Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse nach § 802f Absatz 7 dieses Gesetzes und nach § 284 Abs. 7 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sowie der Einsichtnahme, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren, zu regeln. 2 Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. 3 Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vermögensverzeichnisse |
1. bei der Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an die anderen Stellen nach Absatz 3 Satz 3 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind, 2. unversehrt und vollständig wiedergegeben werden, 3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und 4. nur von registrierten Nutzern abgerufen werden können und jeder Abrufvorgang protokolliert wird. (5) 1 Macht eine betroffene Person das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in Bezug auf personenbezogene Daten geltend, die in den von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnissen enthalten sind, so sind der betroffenen Person im Hinblick auf die Empfänger, denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, nur die Kategorien berechtigter Empfänger mitzuteilen. 2 Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die in den von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnissen enthalten sind, keine Anwendung. | |
§ 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch | |
(1) 1 Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und 1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder 2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, | |
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. 2 § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung. | so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. 2 § 802f Absatz 7 und 8 findet Anwendung. |
(2) 1 Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. 2 In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht. | |
§ 836 Wirkung der Überweisung | |
(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. (2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt. | |
(3) 1 Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. 2 Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. 3 Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. 4 Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. 5 Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden. | (3) 1 Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. 2 Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. 3 Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. 4 Die Vorschriften des § 802f Absatz 6 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. 5 Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden. |
§ 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen | |
(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. | |
(2) 1 Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. 2 Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. 3 Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. | (2) 1 Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. 2 Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. 3 Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, § 802f Absatz 6, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. |
(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. | |
§ 1100 Mündliche Verhandlung | |
(1) 1 Das Gericht kann den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 2 § 128a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. | (1) Im Fall einer Videoverhandlung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist nur § 128a Absatz 6 anwendbar. |
(2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen. | |
§ 1101 Beweisaufnahme | |
(1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Artikel 9 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nichts anderes bestimmt. | |
(2) 1 Das Gericht kann einem Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei gestatten, sich während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. 2 § 128a Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. | (2) Im Fall einer Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist nur § 284 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 128a Absatz 6 und § 284 Absatz 3 anwendbar. |
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