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§ 807 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch



(1) 1Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder

2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,

so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. 2§ 802f Absatz 7 und 8 findet Anwendung.

(2) 1Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. 2In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.



 
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Frühere Fassungen von § 807 ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2024Artikel 6 Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2258
aktuellvor 01.01.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 807 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 807 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)
Artikel 1 G. v. 19.04.2001 BGBl. I S. 623; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
§ 3 GvKostG Auftrag (vom 01.01.2021)
... der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist ( § 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil ... der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ( § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen ... der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen. (4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er ...
Anlage GvKostG (zu § 9) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2022)
... der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802d Abs. 1 oder nach § 807 ZPO 36,30 € 261 Übermittlung eines mit eidesstattlicher ...

Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
G. v. 30.01.1877 RGBl. S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 22 EGZPO Überleitungsvorschriften zum Zweiten Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle) (vom 01.05.2013)
... der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 errichtet wurde. (5) § 807 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 14 Buchstabe a der 2. ... Versicherung, die vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 807 , 899, 900 der Zivilprozessordnung und § 20 Nr. 17 des Rechtspflegergesetzes in der jeweils ...
§ 39 EGZPO (vom 01.01.2013)
... der §§ 754, 755, 758a Abs. 2, von § 788 Abs. 4, der §§ 802a bis 802l, 807 , 836 Abs. 3, der §§ 851b, 882b bis 882h, 883 Abs. 2 und von § 933 Satz 1 der ... bis 882h, 883 Abs. 2 und von § 933 Satz 1 der Zivilprozessordnung die §§ 754, 806b, 807 , 813a, 813b, 836 Abs. 3, der § 845 Abs. 1 Satz 3, die §§ 851b, 883 Abs. 2 und 4, ... Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung steht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 ...

Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
neugefasst durch B. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1926; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 14 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 6 JBeitrG (vom 01.01.2022)
... 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Abs. 1 und 3, §§ 802k bis 827, 828 Abs. 2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, §§ 841 ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Anhang EuKoPfVODG zu Artikel 8 Nummer 2
... bitte das papiergebundene Formular zweifach einreichen. Das Verfahren nach § 807 ZPO (Modul G2) kann nicht durchgeführt werden, wenn der Schuldner nicht angetroffen wird. In ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 49 1. BMJBBG Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 errichtet wurde. (5) § 807 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 14 Buchstabe a der 2. ... Versicherung, die vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 807 , 899, 900 der Zivilprozessordnung und § 20 Nr. 17 des Rechtspflegergesetzes in der jeweils ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 12 EuKoPfVODG Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
... zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die ...

Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Artikel 6 ViKoAnwFG Änderung der Zivilprozessordnung
... 802f Abs. 5" durch die Angabe „§ 802f Absatz 7" ersetzt. 29. In § 807 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 802f Abs. 5 und 6" durch die Wörter „§ 802f ...

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 1 ZwVollStrÄndG Änderung der Zivilprozessordnung
...  cc) Die Angabe zu § 806b wird gestrichen. dd) Die Angabe zu § 807 wird wie folgt gefasst: „§ 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach ... dd) Die Angabe zu § 807 wird wie folgt gefasst: „§ 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch". ee) Die Angaben ... bisherige Titel 1 der Titel 2. 9. § 806b wird aufgehoben. 10. § 807 wird wie folgt gefasst: „§ 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach ... 806b wird aufgehoben. 10. § 807 wird wie folgt gefasst: „§ 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch (1) Hat der ...
Artikel 3 ZwVollStrÄndG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
... und die Angabe „§ 900 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 807 Abs. 1" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter ... und die Angabe „§ 900 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 807 Abs. 1" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter ... der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802d Abs. 1 oder nach § 807 ZPO 25,00 EUR". d) Nach Nummer 260 wird folgende ... geändert: 1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 803 bis 863 und 899 bis 915b" durch die Angabe „§§ 802a bis 863 und 882b bis ... werden die Wörter „den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 " durch die Wörter „die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c" ...
Artikel 5 ZwVollStrÄndG Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... der §§ 754, 755, 758a Abs. 2, von § 788 Abs. 4, der §§ 802a bis 802l, 807 , 836 Abs. 3, der §§ 851b, 882b bis 882h, 883 Abs. 2 und von § 933 Satz 1 der ... bis 882h, 883 Abs. 2 und von § 933 Satz 1 der Zivilprozessordnung die §§ 754, 806b, 807 , 813a, 813b, 836 Abs. 3, der § 845 Abs. 1 Satz 3, die §§ 851b, 883 Abs. 2 und 4, ... Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung steht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

2. Zwangsvollstreckungsnovelle
G. v. 17.12.1997 BGBl. I S. 3039, 1998 I S. 583; aufgehoben durch Artikel 51 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Artikel 3 2. ZwVollstrRÄndG Überleitungsvorschriften
... wenn die Urkunde vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurde. (5) § 807 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 14 Buchstabe a ... Versicherung, die vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 807 , 899, 900 der Zivilprozeßordnung und § 20 Nr. 17 des Rechtspflegergesetzes in der ...

Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV)
V. v. 28.09.2015 BGBl. I S. 1586; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2368
Anlage GVFV (zu § 1 Absatz 1) Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher - zur Vollstreckung von Geldforderungen - (vom 01.12.2016)
... bitte das papiergebundene Formular zweifach einreichen. Das Verfahren nach § 807 ZPO (Modul G2) kann nicht durchgeführt werden, wenn der Schuldner nicht angetroffen wird. In ...