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Anordnung zur Änderung der BMF-Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BMFSVZustAnOÄndAnO k.a.Abk.)

A. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 31 (Nr. 1); Geltung ab 01.01.2016

Eingangsformel



Nach § 5a Absatz 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) eingefügt worden ist, ordnet das Bundesministerium der Finanzen an:


Artikel 1 Änderung der BMF-Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2016 BMFSVZustAnO § 1, Anlage

Die BMF-Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung vom 13. September 2013 (BGBl. I S. 3637) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Bundesfinanzdirektionen" durch das Wort „Generalzolldirektion" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Bundesfinanzdirektion West" und „der Bundesfinanzdirektion Südwest" gestrichen.

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Tabelle werden die Wörter „Bundesfinanzdirektion West" und „Bundesfinanzdirektion Südwest" jeweils durch das Wort „Generalzolldirektion" ersetzt.

b)
Der Text unterhalb der Tabelle wird wie folgt geändert:

aa)
Im ersten Absatz werden die Wörter „die Bundesfinanzdirektion Südwest, Service-Center Stuttgart," durch die Wörter „das Service-Center Stuttgart" ersetzt.

bb)
Im dritten Absatz werden die Wörter „die Bundesfinanzdirektion West, Service-Center Düsseldorf," durch die Wörter „das Service-Center Düsseldorf" und die Wörter „die Bundesfinanzdirektion Südwest, Service-Center Stuttgart," durch die Wörter „das Service-Center Stuttgart" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

In Vertretung Geismann