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Haushaltsbegleitgesetz 2013 (HBeglG 2013)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 46 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 363 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- 2.
- Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 221 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen 11,5 Milliarden Euro für das Jahr 2013 und ab dem Jahr 2014 jährlich 14 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds."
- 2.
- § 221a wird aufgehoben.
- 3.
- § 271 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „den §§ 221 und 221a" durch die Angabe „§ 221" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 werden im Jahr 2013 2 Milliarden Euro abzüglich des Anteils an diesem Betrag, der sich nach § 221a Satz 2 in der am 9. Dezember 2010 geltenden Fassung bemisst, aus der Liquiditätsreserve zugeführt."
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 213 Absatz 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
- „Abweichend von Satz 1 beträgt der pauschalierte Minderungsbetrag im Jahr 2013 1,34 Milliarden Euro und in den Jahren 2014 bis 2016 jeweils 1,59 Milliarden Euro."
Artikel 5 Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 213 Absatz 2a Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
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