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XI. - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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XI. Schlussvorschriften

§ 151 Statistische Nachweisungen



Alle Unternehmen, die nach diesem Gesetz der Aufsicht unterliegen, haben der Bundesanstalt die von ihr erforderten Zählnachweise über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen. Über die Art der Nachweise ist der Versicherungsbeirat zu hören.


§ 152 Statistische Angaben öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen



Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, haben der Bundesanstalt auf Anforderung die gleichen statistischen Angaben über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen wie Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen.


§ 153 Ermächtigungsgrundlage



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß der Betrieb aller Versicherungsgeschäfte oder einzelner Arten von Versicherungsgeschäften mit dem in Artikel I Abs. 1 Buchstabe a bis c des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) bezeichneten Personenkreis ganz oder teilweise nicht den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, soweit hierdurch im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Belange anderer Versicherter und die dauernde Erfüllbarkeit der sonstigen Versicherungsverträge nicht gefährdet werden.


§ 154 Landesrechtliche Vorschriften



(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über die polizeiliche Überwachung der Feuerversicherungsverträge nach ihrem Abschluß und der Auszahlung von Brandentschädigungen.

(2) (weggefallen)

(3) Unberührt bleiben auch Verpflichtungen, die Feuerversicherungsunternehmen am 1. Januar 1901 in einem Lande nach Landesrecht oder auf Grund von Vereinbarungen mit Landesbehörden zur Übernahme gewisser Versicherungen oblagen, wenn das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb in dem Lande fortgesetzt hat und fortsetzt oder ihm nach diesem Gesetz der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist. Die Erfüllung der Verpflichtungen überwacht die Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz.


§ 155 Nachträgliche Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten



Soweit die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb schon erteilt ist, sind Schadenregulierungsbeauftragte nach § 7b bis zum 15. Januar 2003 zu benennen. § 13d Nr. 9 und § 144 Abs. 1a Nr. 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.


§ 156 Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften



(1) § 34 Satz 1 und § 39 Abs. 3 gelten entsprechend auch für Versicherungsaktiengesellschaften.

(2) Für das Geschäftsführungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gelten die §§ 80 und 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes entsprechend. Für das Überwachungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gilt § 80 des Aktiengesetzes entsprechend.


§ 156a Nichtanwendung auf bestimmte Versicherungsunternehmen



(1) 1§ 5 Abs. 4 sowie die §§ 53c und 81b Abs. 1 bis 2c gelten nicht für kleinere Vereine, wenn

1.
ihre Satzung vorsieht, daß Nachschüsse vorbehalten sind oder Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, und

2.
ihre jährlichen Beiträge den durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgesetzten Betrag nicht übersteigen,

es sei denn, daß sie die Haftpflichtversicherung, die Kredit- und Kautionsversicherung oder die Lebensversicherung als Pensions- oder Sterbekassen betreiben. 2Für die in Satz 1 genannten Unternehmen bestimmt sich die Höhe der erforderlichen finanziellen Mittel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Versicherungswesens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 maßgebenden Betrag der jährlichen Beiträge festzusetzen.


§ 157 Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen



(1) Die Aufsichtsbehörde kann für die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und die Geschäftsführung kleinerer Vereine Abweichungen von den §§ 11, 11a, 12, 55a und 66 gestatten. Das gleiche gilt für Abweichungen von § 10a Abs. 1 für Sterbekassen. Abweichungen von § 11 kann die Aufsichtsbehörde auch für Pensionskassen, die nicht kleinere Vereine sind, gestatten.

(2) Soweit sich die Abweichungen auf die Geschäftsführung beziehen, können sie besonders davon abhängig gemacht werden, daß im Abstand von mehreren Jahren auf Kosten des Vereins der Geschäftsbetrieb und die Vermögenslage durch einen Sachverständigen geprüft werden und der Prüfungsbericht der Aufsichtsbehörde eingereicht wird.


§ 157a Freistellung von der Aufsicht



(1) Die Aufsichtsbehörde kann Vereine auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu werden brauchen, von der laufenden Aufsicht nach diesem Gesetz freistellen, wenn nach der Art der betriebenen Geschäfte und den sonstigen Umständen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen können insbesondere bei Sterbekassen und bei Vereinen mit örtlich begrenztem Wirkungskreis, geringer Mitgliederzahl und geringem Beitragsaufkommen vorliegen.

(2) Die Freistellung nach Absatz 1 kann befristet und mit Auflagen versehen werden; sie ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, daß die Voraussetzungen der Freistellung entfallen sind.

(3) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4 und des § 37 sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5 und 6 sowie des § 89a, soweit die Auflagen nach Absatz 2 oder die genannten Rechte der Aufsichtsbehörde nach § 83 durchgesetzt werden sollen; eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz ist nicht zulässig.




§ 158 (weggefallen)





§ 159 Entsprechende Anwendung auf Versicherungseinrichtungen der Berufsgenossenschaften und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen



(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung über Einrichtungen der in § 140 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art sowie über deren Satzungen und Geschäftspläne bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 gelten hierfür entsprechend. Im übrigen gelten für diese Einrichtungen § 13 Abs. 1, die §§ 14, § 55 Abs. 1 und 2, § 55a sowie die §§ 81, 81a, 82 bis 84, 86, 88 und 89 entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) Soweit in anderen Vorschriften bestimmt ist, daß Bestimmungen dieses Gesetzes auf Unternehmen, die nicht unter § 1 fallen, entsprechend anzuwenden sind, bleiben diese Vorschriften unberührt.




§ 160 Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung


§ 160 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) bis (4) (weggefallen)

(5) Unternehmen, die im Rahmen eines einheitlichen Vertrages Risiken decken, die den in der Anlage Teil A Nr. 1 und 19 genannten Versicherungssparten zuzuordnen sind, dürfen den Unfallversicherungsteil dieser Verträge auf ein anderes Unternehmen übertragen. § 14 gilt entsprechend.


§ 161 (weggefallen)





Anlage



A. Einteilung der Risiken nach Sparten


1.
Unfall

a)
Summenversicherung

b)
Kostenversicherung

c)
kombinierte Leistungen

d)
Personenbeförderung

2.
Krankheit

a)
Tagegeld

b)
Kostenversicherung

c)
kombinierte Leistungen

3.
Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)

Sämtliche Schäden an:

a)
Kraftfahrzeugen

b)
Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb

4.
Schienenfahrzeug-Kasko

Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen

5.
Luftfahrzeug-Kasko

Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen

6.
See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Kasko

Sämtliche Schäden an:

a)
Flußschiffen

b)
Binnenseeschiffen

c)
Seeschiffen

7.
Transportgüter

Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel

8.
Feuer und Elementarschäden

Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch:

a)
Feuer

b)
Explosion

c)
Sturm

d)
andere Elementarschäden außer Sturm

e)
Kernenergie

f)
Bodensenkungen und Erdrutsch

9.
Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden

Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfaßt sind

10.
Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb

a)
Kraftfahrzeughaftpflicht

b)
Haftpflicht aus Landtransporten

c)
sonstige

11.
Luftfahrzeughaftpflicht

Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt

12.
See-, Binnensee- und Flußschiffahrtshaftpflicht

Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flußschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt

13.
Allgemeine Haftpflicht

Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10 bis 12 fallen

14.
Kredit

a)
allgemeine Zahlungsunfähigkeit

b)
Ausfuhrkredit

c)
Abzahlungsgeschäfte

d)
Hypothekendarlehen

e)
landwirtschaftliche Darlehen

15.
Kaution

16.
Verschiedene finanzielle Verluste

a)
Berufsrisiken

b)
ungenügende Einkommen (allgemein)

c)
Schlechtwetter

d)
Gewinnausfall

e)
laufende Unkosten allgemeiner Art

f)
unvorhergesehene Geschäftsunkosten

g)
Wertverluste

h)
Miet- oder Einkommensausfall

i)
indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten

j)
nichtkommerzielle Geldverluste

k)
sonstige finanzielle Verluste

17.
Rechtsschutz

18.
Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden

a)
auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigem Aufenthaltsort,

b)
unter anderen Bedingungen, sofern die Risiken nicht unter andere Versicherungssparten fallen

19.
Leben

(soweit nicht unter den Nummern 20 bis 24 aufgeführt)

20.
Heirats- und Geburtenversicherung

21.
Fondsgebundene Lebensversicherung

22.
Tontinengeschäfte

23.
Kapitalisierungsgeschäfte

24.
Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen

25.
Pensionsfondsgeschäfte



B. Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird


Umfaßt die Zulassung zugleich

 
a)
die Nummern 1 Buchstabe d, 3, 7 und 10 Buchstabe a, so wird sie unter der Bezeichnung "Kraftfahrtversicherung" erteilt;

b)
die Nummern 1 Buchstabe d, 4, 6, 7 und 12, so wird sie unter der Bezeichnung "See- und Transportversicherung" erteilt;

c)
die Nummern 1 Buchstabe d, 5, 7 und 11, so wird sie unter der Bezeichnung "Luftfahrtversicherung" erteilt;

d)
die Nummern 8 und 9, so wird sie unter der Bezeichnung "Feuer- und andere Sachschäden" erteilt;

e)
die Nummern 10 bis 13, so wird sie unter der Bezeichnung "Haftpflicht" erteilt;

f)
die Nummern 14 und 15, so wird sie unter der Bezeichnung "Kredit und Kaution" erteilt;

g)
die Nummern 1, 3 bis 13 und 16, so wird sie unter der Bezeichnung "Schaden- und Unfallversicherung" erteilt.



C. Kongruenzregeln


1.
Ist die Deckung eines Versicherungsvertrages in einer bestimmten Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen als in dieser Währung bestehend.

2.
Ist die Deckung eines Vertrages nicht in einer Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen als in der Währung des Landes bestehend, in dem das Risiko belegen ist. Die Währung, in der die Prämie ausgedrückt ist, kann zugrunde gelegt werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn es bereits bei Vertragsschluß wahrscheinlich ist, daß ein Schaden in dieser Währung geregelt werden wird.

3.
Die Währung, die ein Versicherungsunternehmen nach seinen Erfahrungen als die wahrscheinlichste für die Erfüllung betrachtet oder mangels solcher Erfahrungen die Währung des Landes, in dem es sich niedergelassen hat, kann, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, bei folgenden Risiken zugrunde gelegt werden:

a)
bei den in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7, 11 bis 13 (nur Herstellerhaftpflicht) genannten Versicherungssparten,

b)
bei anderen Versicherungssparten, wenn entsprechend der Art der Risiken die Erfüllung in einer anderen Währung als derjenigen erfolgen muß, die sich aus der Anwendung der vorgenannten Regeln ergeben würde.

4.
Wird einem Versicherungsunternehmen ein Schaden gemeldet und ist dieser in einer anderen als der sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebenden Währung zu regeln, so gelten die Verpflichtungen als in dieser Währung bestehend, insbesondere in der Währung, in welcher die von dem Versicherungsunternehmen zu erbringende Leistung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer bestimmt worden ist.

5.
Wird ein Schaden in einer dem Versicherungsunternehmen vorher bekannten Währung festgestellt, kann die Verpflichtung als in dieser Währung bestehend angesehen werden, auch wenn sie nicht die sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebende Währung ist.

6.
Das gebundene Vermögen braucht nicht in Vermögenswerten angelegt zu werden, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Verpflichtungen bestehen, wenn

a)
es sich nicht um eine Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt und sich die betreffende Währung nicht zur Anlage eignet, insbesondere weil sie Transferbeschränkungen unterliegt,

b)
das anzulegende Sicherungsvermögen und das anzulegende sonstige gebundene Vermögen nicht mehr als jeweils 20 vom Hundert, bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung insgesamt nicht mehr als 30 vom Hundert, der Verpflichtungen in einer bestimmten Währung betrifft oder

c)
bei Anwendung der nach den Nummern 1 bis 5 geltenden Regeln in einer bestimmten Währung Vermögenswerte angelegt werden müßten, die nicht mehr als 7 vom Hundert der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen.

7.
Soweit nach den vorstehenden Regeln das übrige gebundene Vermögen in Vermögenswerten anzulegen ist, die auf die Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, dessen Währung nicht der Euro ist, oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum lauten, kann die Anlage bis zu 50 vom Hundert in auf Euro lautenden Vermögenswerten erfolgen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist.



D. Informationen bei betrieblicher Altersvorsorge


Gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern müssen mindestens die nachfolgend aufgeführten Informationen erteilt werden; die Informationen müssen ausführlich und aussagekräftig sein:

1.
Bei Beginn des Versorgungsverhältnisses

a)
Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Anbieters und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll;

b)
die Vertragsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen, soweit sie für das Versorgungsverhältnis gelten, sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts;

c)
Angaben zur Laufzeit;

d)
allgemeine Angaben über die für diese Versorgungsart geltende Steuerregelung;

e)
die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung dieser Risiken.

2.
Während der Laufzeit des Versorgungsverhältnisses

a)
Änderungen von Namen, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Anbieters und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen wurde;

b)
jährlich, erstmals bei Beginn des Versorgungsverhältnisses

aa)
die voraussichtliche Höhe der den Versorgungsanwärtern zustehenden Leistungen;

bb)
die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anlagenportfolios sowie Informationen über das Risikopotential und die Kosten der Vermögensverwaltung und sonstige mit der Anlage verbundene Kosten, sofern der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt;

cc)
die Information nach § 115 Abs. 4;

dd)
eine Kurzinformation über die Lage der Einrichtung sowie den aktuellen Stand der Finanzierung der individuellen Versorgungsansprüche;

c)
auf Anfrage

aa)
den Jahresabschluss und den Lagebericht des vorhergegangenen Geschäftsjahres; sofern sich die Leistung aus dem Versorgungsverhältnis in Anteilen an einem nach Maßgabe der Vertragsbedingungen gebildeten Sondervermögen bestimmt, zusätzlich den Jahresbericht für dieses Sondervermögen (§ 113 Abs. 4, § 118b Abs. 1);

bb)
die Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik gemäß § 115 Abs. 3;

cc)
die Höhe der Leistungen im Falle der Beendigung der Erwerbstätigkeit;

dd)
die Modalitäten der Übertragung von Anwartschaften auf eine andere Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.