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Artikel 6 - Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten (ViKoAnwFG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Zivilprozessordnung



Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Der Angabe zu § 117 werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
Die Angabe zu § 128a wird wie folgt gefasst:

§ 128a Videoverhandlung".

c)
In der Angabe zu § 802f werden die Wörter „Verfahren zur" gestrichen.

2.
§ 117 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Soweit Formulare für die Erklärung nach Absatz 2 eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen. In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle die Erklärung auch zu Protokoll aufnehmen."

3.
Dem § 118 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 128a gilt für den Erörterungstermin nach Satz 3 entsprechend."

4.
In § 120a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular" gestrichen.

5.
§ 128a wird wie folgt gefasst:

§ 128a Videoverhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder mindestens ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten, ihre Bevollmächtigten sowie Vertreter und Beistände.

(2) Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten oder anordnen. Gegen eine Anordnung kann der Adressat innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Hierauf weist der Vorsitzende mit der Anordnung hin.

(3) Beantragt ein Verfahrensbeteiligter seine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende ihm diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gestatten. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.

(4) Wird der Einspruch nach Absatz 2 Satz 2 fristgerecht eingelegt, so hebt der Vorsitzende die Anordnung für alle Verfahrensbeteiligten auf, gegenüber denen eine Anordnung erfolgt ist. In diesem Fall soll der Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten, die keinen Einspruch eingelegt haben, die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten. Das Antragsrecht nach Absatz 3 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.

(5) Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung von der Gerichtsstelle aus. Er kann anderen Mitgliedern des Gerichts bei Vorliegen erheblicher Gründe gestatten, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

(6) Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen. Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. Die Videoverhandlung kann für die Zwecke des § 160a ganz oder teilweise aufgezeichnet werden. Über Beginn und Ende der Aufzeichnung sind die Verfahrensbeteiligten zu informieren.

(7) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt."

6.
§ 129a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen nach Absatz 1 auch per Bild- und Tonübertragung aufnehmen. In diesem Fall kann sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Aufnahme der Anträge und Erklärungen an einem anderen Ort als der Geschäftsstelle aufhalten. Die Bild- und Tonübertragung wird nicht aufgezeichnet. § 162 Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

7.
§ 141 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Das Gericht kann das persönliche Erscheinen auch als Teilnahme an einer Videoverhandlung nach § 128a gestatten oder anordnen. Ist einer Partei aus wichtigem Grund das persönliche Erscheinen in dem Termin nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens ab."

8.
§ 160 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers sowie im Fall des § 128a Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes und des § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt;".

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen sowie im Fall der §§ 128a und 284 Absatz 2 die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt, und im Fall des § 284 Absatz 3 die Gerichtsstelle, von der aus die Parteien, Zeugen und Sachverständigen an der Beweisaufnahme teilnehmen;".

9.
§ 160a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Inhalt des Protokolls kann vorläufig aufgezeichnet werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „in diesem Fall" durch die Wörter „im Fall des Absatzes 1" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wenn Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160 Absatz 3 Nummer 5 in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden sind, muss lediglich dies in dem Protokoll vermerkt werden."

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „die Feststellungen" durch die Wörter „den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen nach Satz 2" ersetzt.

dd)
In Satz 4 werden die Wörter „Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4" durch die Wörter „Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 in Ton oder in Bild und Ton" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind

1.
zu den Prozessakten zu nehmen,

2.
bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren oder

3.
auf einer zentralen Datenspeicherungseinrichtung der Justiz zu speichern.

(4) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu löschen,

1.
sobald das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben;

2.
in nicht in Nummer 1 genannten Fällen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Einsicht in die vorläufigen Aufzeichnungen in Ton oder in Bild und Ton wird durch den Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des § 299 Absatz 3 und 4 gewährt, ohne dass es eines besonderen Antrags nach § 299 Absatz 3 Satz 2 bedarf."

10.
§ 162 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen" durch die Wörter „vorzulesen, zur Durchsicht vorzulegen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4" durch die Wörter „Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160 Absatz 3 Nummer 5 in Gegenwart der Beteiligten und in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse aufgezeichnet worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen, die Vorlage zur Durchsicht oder die Anzeige auf einem Bildschirm unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist."

11.
In § 163 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mit einem Tonaufnahmegerät" durch die Wörter „in Ton oder in Bild und Ton" ersetzt.

12.
§ 227 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Von einer Terminsänderung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Durchführung als Videoverhandlung nach § 128a oder als Beweisaufnahme nach § 284 Absatz 2 eignet und die erheblichen Gründe nach Satz 1 dadurch entfallen."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Ein Antrag auf Terminsverlegung soll eine Äußerung dazu enthalten, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

13.
§ 253 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
eine Äußerung dazu, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen."

14.
§ 277 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten,

1.
ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen;

2.
ob gegen eine Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen."

15.
§ 278 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 und 3" gestrichen.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 141 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 und 3 gilt entsprechend."

16.
§ 284 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird das Wort „wird" durch das Wort „werden" ersetzt.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten oder anordnen. Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. § 128a Absatz 1, 2, 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. Der Einspruch nach § 128a Absatz 2 Satz 2 steht auch den Verfahrensbeteiligten zu. Satz 1 gilt nicht für den Beweis durch Urkunden.

(3) Gegenüber zu vernehmenden Parteien, Zeugen und Sachverständigen kann im Fall einer Beweisaufnahme nach Absatz 2 zusätzlich angeordnet werden, dass sich diese während der Vernehmung an einer vom Gericht näher zu bestimmenden Gerichtsstelle aufhalten."

17.
§ 299 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „Personen" gestrichen.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass im Rahmen der Akteneinsicht Dritte keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen die ihnen überlassenen Akten oder Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

18.
Dem § 310 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Vorsitzende kann den Verfahrensbeteiligten gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen."

19.
In § 375 Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 128a Abs. 2" durch die Wörter „§ 284 Absatz 2 und 3" ersetzt.

20.
§ 377 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4.
im Fall des § 284 Absatz 2 die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses die Bild- und Tonübertragung sicherzustellen;

5.
im Fall des § 284 Absatz 3 die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses an der zu bezeichnenden Gerichtsstelle zu erscheinen."

21.
§ 411 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens, eine schriftliche Erläuterung oder eine Ergänzung des Gutachtens anordnen. Das Erscheinen kann auch als Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 128a gestattet oder angeordnet werden."

22.
In § 479 Absatz 1 wird die Angabe „§ 128a Abs. 2" durch die Wörter „§ 284 Absatz 2 und 3" ersetzt.

23.
Dem § 492 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für den Erörterungstermin gilt § 128a entsprechend."

24.
§ 762 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;".

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Nummer 4" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 4" ersetzt.

25.
In § 802c Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 802f Abs. 1" durch die Angabe „§ 802f Absatz 2" ersetzt.

26.
§ 802f wird wie folgt gefasst:

§ 802f Abnahme der Vermögensauskunft

(1) Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn

1.
der Gerichtsvollzieher zuvor den Schuldner zur Zahlung aufgefordert hat,

2.
seit der Zahlungsaufforderung nach Nummer 1 mindestens zwei Wochen vergangen sind und

3.
die Forderung nicht vollständig beglichen worden ist.

(2) Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und lädt den Schuldner zu diesem Termin. Der Termin findet alsbald nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 statt. Die Ladung des Schuldners zu dem Termin darf frühestens mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgen. Der Gerichtsvollzieher bestimmt, ob der Termin

1.
in seinen Geschäftsräumen,

2.
in der Wohnung des Schuldners,

3.
an einem nicht in den Nummern 1 und 2 genannten geeigneten Ort oder

4.
per Bild- und Tonübertragung

stattfindet.

(3) Bei einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 wird die Übertragung nicht aufgezeichnet. Der Gerichtsvollzieher weist zu Beginn des Termins alle Teilnehmer auf das Aufzeichnungsverbot hin.

(4) Bestimmt der Gerichtsvollzieher, dass der Termin nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2, 3 oder 4 stattfindet, kann der Schuldner dieser Bestimmung innerhalb einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Der Schuldner hat die zur Abnahme der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen in dem Termin beizubringen. Wird die Vermögensauskunft in dem Termin nicht abgegeben, so ist dies nur dann nicht pflichtwidrig, wenn

1.
der Schuldner nachweist, dass er die Nichtabgabe der Vermögensauskunft in diesem Termin nicht zu vertreten hat,

2.
der Schuldner einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 innerhalb der Frist des Satzes 1 widersprochen hat oder

3.
der Schuldner im Fall einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 darlegt, dass die Nichtabgabe der Vermögensauskunft auf technischen Problemen beruht hat.

(5) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über Folgendes zu belehren:

1.
die nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben,

2.
im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 sein Recht, der Terminsbestimmung nach Absatz 4 Satz 1 zu widersprechen,

3.
im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 das Aufzeichnungsverbot des Absatzes 3 Satz 1,

4.
die Pflicht nach Absatz 4 Satz 2, die erforderlichen Unterlagen beizubringen,

5.
die Folgen einer pflichtwidrigen Nichtabgabe der Vermögensauskunft,

6.
die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und

7.
die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c bei Abgabe der Vermögensauskunft.

(6) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 5 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Absatz 2 mitzuteilen sowie im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 ein Hinweis auf das Aufzeichnungsverbot zu geben.

(7) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend.

(8) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1. Er leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ausdruck und das elektronische Dokument müssen den Vermerk enthalten, dass sie mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmen. § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

27.
§ 802i wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 802f Abs. 5" durch die Angabe „§ 802f Absatz 7" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 802f Abs. 5 und 6" durch die Wörter „§ 802f Absatz 7 und 8" ersetzt.

28.
§ 802k wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 802f Abs. 6" durch die Angabe „§ 802f Absatz 8" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen und wird die Angabe „§ 802f Abs. 5" durch die Angabe „§ 802f Absatz 7" ersetzt.

29.
In § 807 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 802f Abs. 5 und 6" durch die Wörter „§ 802f Absatz 7 und 8" ersetzt.

30.
In § 836 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 802f Abs. 4" durch die Angabe „§ 802f Absatz 6" ersetzt.

31.
In § 883 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 802f Abs. 4" durch die Angabe „§ 802f Absatz 6" ersetzt.

32.
§ 1100 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Fall einer Videoverhandlung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist nur § 128a Absatz 6 anwendbar."

33.
§ 1101 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Fall einer Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist nur § 284 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 128a Absatz 6 und § 284 Absatz 3 anwendbar."



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 ViKoAnwFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViKoAnwFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften
 
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Artikel 4 2. KapMuGRG Änderung der Zivilprozessordnung
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...