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Artikel 2 - Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes (AnlSchStG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs



Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

§ 45 Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften".

b)
Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 45a Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung".

c)
Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

§ 46 Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden".

d)
Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:

§ 47 Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; Verordnungsermächtigung".

e)
Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

§ 48 (weggefallen)".

f)
Die Angabe zu § 48a wird wie folgt gefasst:

§ 48a (weggefallen)".

g)
Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:

§ 123 Offenlegung und Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Halbjahresberichts".

h)
Die Angabe zu § 344a wird wie folgt gefasst:

§ 344a (weggefallen)".

i)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 363 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
§ 44 Absatz 1, 4 bis 9, die §§ 45 und 45a,".

bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „und § 30 Absatz 1 bis 4" durch ein Komma und die Wörter „§ 30 Absatz 1 bis 4 und § 286" ersetzt.

b)
Die Absätze 4a und 5 werden aufgehoben.

3.
§ 12 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird das Wort „sowie" durch einen Punkt ersetzt.

c)
Nummer 6 wird aufgehoben.

4.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen,

1.
sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt verpflichtet,

2.
weisen sich und die von ihnen zum Zeitpunkt der Registrierung verwalteten AIF gegenüber der Bundesanstalt aus,

3.
legen der Bundesanstalt zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AIF vor,

4.
unterrichten die Bundesanstalt regelmäßig über

a)
die wichtigsten Instrumente, mit denen sie handeln und

b)
die größten Risiken und die Konzentrationen der von ihnen verwalteten AIF,

um der Bundesanstalt eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen,

5.
teilen der Bundesanstalt unverzüglich mit, wenn die in § 2 Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,

6.
müssen juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften sein und

7.
dürfen nur AIF in der Rechtsform

a)
einer juristischen Person oder

b)
einer Personenhandelsgesellschaft, bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Kommanditgesellschaft ist, bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, und

bei der die Nachschusspflicht der Anleger ausgeschlossen ist, verwalten.

Wird der AIF als offener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder der offenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 108 bis 123 oder die §§ 124 bis 138. Wird der AIF als geschlossener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „und die Bundesanstalt die Frist nicht gemäß Satz 2 verlängert hat" gestrichen.

cc)
Der bisherige Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 4" das Komma und die Angabe „4a oder 5" gestrichen.

bbb)
In Nummer 2 werden nach der Angabe „Absatz 1" das Komma und die Angabe „3" gestrichen.

ccc)
In den Nummern 3 und 4 werden jeweils nach der Angabe „§ 2 Absatz 4" das Komma und die Angabe „4a oder 5" gestrichen.

ddd)
In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

eee)
Nummer 6 wird aufgehoben.

d)
In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 4" das Komma und die Angabe „4a oder 5" gestrichen.

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 2 Absatz 4" die Angabe „oder 5" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

5.
§ 45 wird wie folgt gefasst:

§ 45 Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften

Bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei der die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen und auf die § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich nichts anderes ergibt

1.
aus dem entsprechend anwendbaren § 120 Absatz 2 bis 8 bei internen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben, und in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden;

2.
aus dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 bei internen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben und in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft betrieben werden.

§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4 sowie § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden."

6.
Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

§ 45a Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht einer Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 45 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Die Prüfung ist spätestens vor Ablauf des neunten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs vorzunehmen.

(2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist § 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.

(3) Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist und die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet hat. Das Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben.

(4) Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 45 Satz 1 Nummer 1 oder 2 hat der Abschlussprüfer auch festzustellen, ob die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 45 Satz 1 Nummer 2 hat der Abschlussprüfer darüber hinaus die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Anteil am AIF für den Anleger durch einen Treuhänder gehalten wird.

(5) Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach Absatz 1 nach Beendigung der Prüfung unverzüglich der Bundesanstalt zu übermitteln.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prüfungsberichts sowie zur Art und Weise seiner Einreichung bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaften zu erhalten, die die Voraussetzungen von § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."

7.
§ 46 wird wie folgt gefasst:

§ 46 Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden

Bei einem extern verwalteten geschlossenen inländischen Spezial-AIF, für dessen Rechnung eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllt, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergibt, und auf den § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich nichts anderes ergibt

1.
aus dem entsprechend anwendbaren § 120 Absatz 2 bis 8 bei geschlossenen Spezial-AIF in der Rechtsform einer juristischen Person oder

2.
dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 bei geschlossenen Spezial-AIF in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft.

§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4 sowie § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden."

8.
§ 47 wird wie folgt gefasst:

§ 47 Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; Verordnungsermächtigung

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines geschlossenen inländischen Spezial-AIF im Sinne des § 46 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.

(2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob der Spezial-AIF im Sinne des § 46 sowohl die Bestimmungen dieses Gesetzes als auch jene eines dem AIF zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrags oder einer dem AIF zugrundeliegenden Satzung beachtet hat.

(3) Bei einem geschlossenen inländischen Spezial-AIF in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft hat der Abschlussprüfer auch die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Anteil am AIF für den Anleger durch einen Treuhänder gehalten wird.

(4) Der Prüfungsbericht ist der Bundesanstalt auf Verlangen vom Abschlussprüfer einzureichen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers sowie zur Art und Weise der Einreichung des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit von geschlossenen inländischen Spezial-AIF zu erhalten, für deren Rechnung AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllen, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."

9.
Die §§ 48 und 48a werden aufgehoben.

10.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „die Vorschriften" die Wörter „des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 264 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs ist nicht anzuwenden."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Absätzen 3, 6 und 7" durch die Wörter „Absätzen 3, 5 und 6" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

d)
Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 5" durch die Wörter „Absätzen 1 bis 4 und 6" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 5" durch die Wörter „Absätzen 1 bis 4 und 6" ersetzt.

e)
Folgender Absatz 6 wird eingefügt:

„(6) Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 101 Absatz 1 Satz 2 zu ergänzen. Die Tätigkeiten einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, die diese als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ausübt, sind gesondert aufzuführen."

f)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 3 bis 7" durch die Wörter „Absätzen 3 bis 6" ersetzt.

11.
§ 123 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 123 Offenlegung und Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Halbjahresberichts".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
die Frist zur Offenlegung nach § 325 Absatz 1a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bei einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft vier Monate und bei einer AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sechs Monate beträgt und

2.
die größenabhängigen Erleichterungen bei der Offenlegung nach den §§ 326 und 327 des Handelsgesetzbuchs bei einer Investmentaktiengesellschaft, die in Nummer 1 genannt ist, nicht in Anspruch genommen werden dürfen."

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „von Pflichten" die Wörter „der Mitglieder" eingefügt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter „Der Jahresabschluss und der Lagebericht nach Absatz 1 sowie der Halbjahresbericht nach Absatz 2" ersetzt.

12.
§ 135 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Der Anhang hat zusätzlich die Angaben nach § 101 Absatz 3 zu enthalten. § 101 Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden."

b)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

c)
Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.

13.
In § 136 Absatz 2 werden die Wörter „Einnahmen, Ausgaben," gestrichen.

14.
§ 340 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:

„13a.
entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes, entgegen § 102 Satz 6, § 107 Absatz 3 Satz 1 oder § 121 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 148 Absatz 1, oder entgegen § 136 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 159 Satz 2, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,".

bb)
Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:

„15a.
entgegen § 45a Absatz 5 oder § 123 Absatz 5 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,".

cc)
Nummer 32 wird wie folgt gefasst:

„32.
entgegen § 107 Absatz 3 Satz 2 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,".

b)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 24," durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 13a, 15a, 24," ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „32" gestrichen.

15.
In § 343 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils nach der Angabe „§ 2 Absatz 4" das Komma und die Wörter „4a oder Absatz 5" gestrichen.

16.
§ 344a wird aufgehoben.

17.
§ 353 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 4" das Komma und die Angabe „4a oder Absatz 5" gestrichen und die Angabe „135 Absatz 7" durch die Angabe „135 Absatz 6" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die geschlossene inländische Publikums-AIF verwalten und am 16. August 2021 nach § 44 Absatz 1 und 4 in der bis zum 16. August 2021 geltenden Fassung registriert waren, weil sie die Bedingungen nach § 2 Absatz 4a oder 5 in der bis zum 16. August 2021 geltenden Fassung dieses Gesetzes erfüllt haben, sind für die von ihnen bis zum 16. August 2021 aufgelegten Publikums-AIF die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 16. August 2021 gültigen Fassung anzuwenden. Für am 17. August 2021 bestehende AIF dürfen keine neuen Anteile ausgegeben werden."

c)
Absatz 10 Satz 2 wird aufgehoben.

d)
Absatz 11 Satz 4 wird aufgehoben.

18.
In § 353b Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 4" das Komma und die Wörter „4a oder Absatz 5" gestrichen.

19.
Folgender § 363 wird angefügt:

§ 363 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes

Die §§ 45 bis 47, 123 und 135 in der ab 17. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse, Lageberichte und Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 46 bis 48a und die §§ 123 und 135 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte, Jahresabschlüsse und Lageberichte für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr; § 353 Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AnlSchStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnlSchStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen
 
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5255
Eingangsformel 26. BaFinBefugVÄndV
... 3 Buchstabe e des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) und § 45a Absatz 6 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570 ) eingefügt und § 47 Absatz 5 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom 9. Juli ... des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) eingefügt und § 47 Absatz 5 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570 ) neu gefasst worden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 26 DiRUG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...