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§ 46 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 46 Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden



1Bei einem extern verwalteten geschlossenen inländischen Spezial-AIF, für dessen Rechnung eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllt, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergibt, und auf den § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich nichts anderes ergibt

1.
aus dem entsprechend anwendbaren § 120 Absatz 2 bis 8 bei geschlossenen Spezial-AIF in der Rechtsform einer juristischen Person oder

2.
dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 bei geschlossenen Spezial-AIF in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft.

2§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4 sowie § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 46 KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.08.2021Artikel 2 Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2570

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 46 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 KAGB Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... Jahresabschluss und der Lagebericht eines geschlossenen inländischen Spezial-AIF im Sinne des § 46 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten ... hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob der Spezial-AIF im Sinne des § 46 sowohl die Bestimmungen dieses Gesetzes als auch jene eines dem AIF zugrundeliegenden ... nach den Absätzen 2 und 3 kann die Bundesanstalt auch gegenüber Spezial-AIF im Sinne des § 46 Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Abschlussprüfer im Rahmen ...
§ 363 KAGB Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes (vom 16.08.2021)
... §§ 45 bis 47, 123 und 135 in der ab 17. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf ... für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 46 bis 48a und die §§ 123 und 135 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... und Bestätigung des Jahresberichts und des Lageberichts gelten § 45 Absatz 2 sowie die §§ 46 , 47 und 48 Absatz 2 entsprechend. Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch ...

Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
Artikel 2 AnlSchStG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Verordnungsermächtigung". c) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Jahresabschluss und Lagebericht von extern ... c) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst: „ § 46 Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung ... durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen." 7. § 46 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Jahresabschluss und Lagebericht von extern ... übertragen." 7. § 46 wird wie folgt gefasst: „ § 46 Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung ... Jahresabschluss und der Lagebericht eines geschlossenen inländischen Spezial-AIF im Sinne des § 46 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten ... hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob der Spezial-AIF im Sinne des § 46 sowohl die Bestimmungen dieses Gesetzes als auch jene eines dem AIF zugrundeliegenden ... zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes Die §§ 45 bis 47, 123 und 135 in der ab 17. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf ... für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 46 bis 48a und die §§ 123 und 135 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden ...

Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 10 KlASG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... den Absätzen 1 und 2." 3. In § 48 Absatz 1 wird die Angabe „§ 46 Absatz 1" durch die Angabe „§ 46" und werden die Wörter „neunten ... § 48 Absatz 1 wird die Angabe „§ 46 Absatz 1" durch die Angabe „§ 46 " und werden die Wörter „neunten Monats" durch die Wörter „sechsten ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 12 KrZwMGEG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... nach den Absätzen 2 und 3 kann die Bundesanstalt auch gegenüber Spezial-AIF im Sinne des § 46 Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Abschlussprüfer im Rahmen ...