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Artikel 74 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 74 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 74 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 EStG § 10a, § 22a, § 32b, § 39, § 39e, § 41b, § 44a, § 45d, § 48b, § 50f, § 51a, § 68, mWv. 1. Januar 2019 § 10, § 10a

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist."

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung."

c)
Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben. Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern. Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen."

d)
Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

 
b)
Absatz 2a wird aufgehoben.

c)
Absatz 5 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle auch unter Angabe der Vertragsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulage- oder die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zentrale Stelle zu übermitteln. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 22a Absatz 2 Satz 8 wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

4.
In § 32b Absatz 5 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

5.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers und soweit gesetzlich nichts anderes zugelassen ist, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale nur für die Einbehaltung der Lohn- und Kirchensteuer verarbeiten."

b)
Absatz 9 wird aufgehoben.

6.
§ 39e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Für die Verarbeitung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gilt § 39 Absatz 8 entsprechend."

b)
Absatz 6 Satz 6 Nummer 1 Satz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„Für die Verarbeitung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gilt § 39 Absatz 8 entsprechend;".

c)
In Absatz 10 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

7.
§ 41b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „erheben, bilden, verarbeiten oder verwenden" durch die Wörter „verarbeiten oder bilden" ersetzt.

b)
Absatz 2a wird aufgehoben.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „erhoben, abgerufen, verarbeitet und genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

8.
In § 44a Absatz 2a Satz 7 wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

9.
In § 45d Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

10.
§ 48b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Antragsteller ist über die Verarbeitung der in Satz 1 genannten Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern gemäß Absatz 6 zu informieren."

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die Daten nach Absatz 3 Satz 1."

bb)
In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Das Bundeszentralamt für Steuern" durch das Wort „Es" ersetzt.

cc)
Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.

11.
§ 50f Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."

12.
§ 51a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wird Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben, dürfen die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für die Erhebung einer Zuschlagsteuer im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden."

b)
Absatz 2c wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 8 wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

bb)
Satz 10 wird wie folgt gefasst:

„Ohne Einwilligung der oder des Kirchensteuerpflichtigen und soweit gesetzlich nichts anderes zugelassen ist, dürfen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete und die beteiligte Finanzbehörde die Daten nach Satz 8 nicht für andere Zwecke verarbeiten."

13.
In § 68 Absatz 4 wird das Wort „übermitteln" durch das Wort „bereitstellen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 74 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 74 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise
 
Artikel 155 2. DSAnpUG-EU Inkrafttreten
... Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 67 Nummer 1, Artikel 74 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c sowie Artikel 127 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. (3) Artikel 70 Nummer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 6 3. BükrEG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 74 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nummer 34 wird ...