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Artikel 6 - Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (3. BükrEG k.a.Abk.)

G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 6 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 EStG § 3, § 22, § 39, § 40a, § 40b, § 94, § 95

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 74 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Nummer 34 wird die Angabe „500 Euro" durch die Angabe „600 Euro" ersetzt.

2.
In § 22 Nummer 5 Satz 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden." angefügt.

3.
In § 39 Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „einmalig" gestrichen.

4.
§ 40a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „72 Euro" durch die Angabe „120 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „12 Euro" durch die Angabe „15 Euro" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns erheben. Eine kurzfristige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt."

5.
In § 40b Absatz 3 wird die Angabe „62 Euro" durch die Angabe „100 Euro" ersetzt.

6.
In § 94 Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „mit Einverständnis des Zulageberechtigten kann die Bescheinigung elektronisch bereitgestellt werden." angefügt.

7.
Nach § 95 Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten den Stundungsantrag bereitzustellen; mit Einverständnis des Zulageberechtigten kann der Antrag elektronisch bereitgestellt werden."



 

Zitierungen von Artikel 6 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 3. BükrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. BükrEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften
 
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 8 GrStRefG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 13 Absatz 1 wird wie ...