Tools:
Update via:
§ 53 - Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
| |
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
| |
§ 53 Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
- 1.
- über die an die Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen zu stellenden Anforderungen sowie
- 2.
- über die Sicherheitsmaßnahmen, die bei Tätigkeiten nach § 44 zu treffen sind,
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zum Zwecke der Überwachung der Tätigkeiten auch vorgeschrieben werden, dass bei bestimmten Tätigkeiten Verzeichnisse zu führen und Berichte über die durchgeführten Tätigkeiten der zuständigen Behörde vorzulegen sowie bestimmte Wahrnehmungen dem Gesundheitsamt zu melden sind, soweit dies zur Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 41 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Juli 2016 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 15. Juli 2016
Anzeige
Frühere Fassungen von § 53 IfSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 15.07.2016 | Artikel 41 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
aktuell vorher | 29.03.2013 | Artikel 3 Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.03.2013 BGBl. I S. 566 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 57 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 53 IfSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 IfSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IfSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 73 IfSG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... 3, Nummer 2 oder Nummer 3, § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Biostoffverordnung (BioStoffV)Artikel 1 V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2514; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Sonstige
Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der GefahrstoffverordnungV. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2514
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2150
Artikel 1 IfSGÄndG
... 24 werden die Wörter „§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder § 53 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Satz 1 ... durch die Wörter „§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. 8. In § 75 Absatz 2 werden die Wörter „§ ...
Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Artikel 3 IGV-DGuaÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr." 13. In § 53 Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesministerium für Gesundheit wird ...
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
Artikel 2a DlRLUG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 53 folgende Angabe eingefügt: „§ 53a Verfahren über eine ... Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist". 2. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt: „§ 53a Verfahren über eine ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 57 9. ZustAnpV Infektionsschutzgesetz
... „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 3. In § 53 Abs. 1 werden die Wörter „und Soziale Sicherung" gestrichen und die Wörter ...
Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 41 2. BRBG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... „§ 23 Absatz 5 oder § 36 Absatz 1" ersetzt. 8. In § 53 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „ermächtigt" ein Komma ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/53_IfSG.htm