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§ 31 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 31 Organe
(1) 1Bei jedem Versicherungsträger werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. 2Jeder Versicherungsträger hat einen Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört. 3Die Aufgaben des Geschäftsführers werden bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durch das Direktorium wahrgenommen.
(2) Die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Aufgaben des Versicherungsträgers wahr.
(3) 1Die vertretungsberechtigten Organe des Versicherungsträgers haben die Eigenschaft einer Behörde. 2Sie führen das Dienstsiegel des Versicherungsträgers.
(3a) 1Bei den in § 35a Abs. 1 genannten Krankenkassen wird abweichend von Absatz 1 ein Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet. 2§ 31 Abs. 1 Satz 2 gilt für diese Krankenkassen nicht.
(3b) 1Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden eine Bundesvertreterversammlung und ein Bundesvorstand gebildet. 2Diese Organe entscheiden anstelle der Vertreterversammlung und des Vorstandes, soweit § 64 Absatz 4 gilt.
(4) 1Die Sektionen, die Bezirksverwaltungen und die Landesgeschäftsstellen der Versicherungsträger können Selbstverwaltungsorgane bilden. 2Die Satzung grenzt die Aufgaben und die Befugnisse dieser Organe gegenüber den Aufgaben und Befugnissen der Organe der Hauptverwaltung ab.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze G. v. 15. Juli 2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340 m.W.v. 22. Juli 2009
Frühere Fassungen von § 31 SGB IV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.07.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1939 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 SGB IV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 SGB IV Organe (vom 22.07.2009)
... Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet. § 31 Abs. 1 Satz 2 gilt für diese Krankenkassen nicht. (3b) Bei der Deutschen ...
§ 33 SGB IV Vertreterversammlung, Verwaltungsrat (vom 22.07.2009)
... Bund wird der Beschluss über die Satzung von der Bundesvertreterversammlung nach § 31 Absatz 3b gefasst; der Beschluss wird gemäß § 64 Absatz 4 gefasst, soweit die Satzung ... (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Verwaltungsrat nach § 31 Abs. 3a . Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren ...
§ 35 SGB IV Vorstand (vom 22.07.2009)
... Bund obliegen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 dem Bundesvorstand nach § 31 Absatz 3b , soweit Grundsatz- und Querschnittsaufgaben oder gemeinsame Angelegenheiten der Träger der ...
Zitat in folgenden Normen
Gesundheitsstrukturgesetz
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2266; zuletzt geändert durch Artikel 205 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304
Artikel 33 GSG Überleitungsvorschriften
... wählt bis zum 30. Juni 1995 aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 31 Abs. 3a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung. Hierbei ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Artikel 1 SGB4uaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... der landwirtschaftlichen Sozialversicherung anzuhören". 7. § 31 Absatz 3b wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „ein ... Bund wird der Beschluss über die Satzung von der Bundesvertreterversammlung nach § 31 Absatz 3b gefasst; der Beschluss wird gemäß § 64 Absatz 4 gefasst, soweit die ... Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den Ausschuss der Vertreterversammlung nach § 31 Abs. 3b oder dessen Vorsitzenden" durch die Wörter „die Bundesvertreterversammlung ... Bund obliegen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 dem Bundesvorstand nach § 31 Absatz 3b, soweit Grundsatz- und Querschnittsaufgaben oder gemeinsame Angelegenheiten der ...
Artikel 9b SGB4uaÄndG Änderung des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
... bb) In Satz 3 werden die Wörter „Dem Ausschuss der Vertreterversammlung nach § 31 Abs. 3b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „Der ...
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