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ArchivDeutsches Ärzteblatt48/2016Pauschaler Honorarvorschuss kann gegen die GOÄ verstoßen

RECHTSREPORT

Pauschaler Honorarvorschuss kann gegen die GOÄ verstoßen

Berner, Barbara

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Grundlage für die angemessene Honorarberechnung von Ärzten ist die amtliche Gebührenordnung (GOÄ), soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Das hat das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen (NRW) entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein plastischer Chirurg eine operative Brustvergrößerung davon abhängig gemacht, dass die Patientin vorab die gesamte Rechnung in Höhe von 7 260 Euro beglich. Diese erfüllte die Forderung, beschwerte sich nach der Operation aber bei der Ärztekammer. Die Kammer rügte das Vorauszahlungsverlangen sowie formale Mängel der Rechnungsstellung und verhängte ein Ordnungsgeld von 5 500 Euro, eine Entscheidung, die das Berufsgericht für Heilberufe bestätigte. Die Beschwerde des Chirurgen dagegen vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht der Gerichte verletzte der Arzt seine Berufspflichten vorsätzlich und schuldhaft. Nach § 29 Abs. 1 Heilberufsgesetz NRW und § 2 Abs. 2 Satz 1 Berufsordnung haben Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Nach § 12 Abs. 1 Berufsordnung muss eine Honorarforderung angemessen im Sinne der GOÄ sein. Eine Abrechnungspraxis, die die Vorschriften der GOÄ vorsätzlich nicht beachte oder rechtlich nicht vertretbar sei, stelle einen ahndungswürdigen Verstoß gegen die Berufspflichten dar, so die Gerichte.

Umstritten ist, ob schon das reine Vorschussverlangen des Chirurgen einen solchen Verstoß begründet. Das Meinungsspektrum reicht hier von der Einschätzung, jeder Vorschuss sei unzulässig über die auch von der Ärztekammer vertretene Ansicht, es komme auf die besonderen Umstände, wie zum Beispiel Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Patienten, an, bis zu der Auffassung, ein Arzt dürfe von Privatpatienten jederzeit einen Vorschuss verlangen. Im vorliegenden Fall kam es darauf letztlich nicht an. Denn der Arzt verstieß dem Gericht zufolge mit seiner pauschalen Rechnungslegung gegen die GOÄ. Nach § 12 Abs. 2 GOÄ müssen die ärztlichen Leistungen Gebührenordnungspositionen zugeordnet werden, dazu müssen Preis und Steigerungssatz aufgeführt werden. Ansonsten könne die GOÄ ihre Funktion der Kostentransparenz nicht erfüllen.

Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2015 – 6 t E 441/13.T RAin Barbara Berner

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