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Dividende

[198] Dividende, 1) eine gewisse zur Vertheilung kommende Summe; od., nachdem das Procentverhältniß, wonach die D. gewöhnlich berechnet wird, hierbei bereits ermittelt u. festgestellt ist, 2) der nach Procenten bestimmte Antheil an der zur Vertheilung gebrachten Hauptsumme. Inwiefern eine derartige D. namentlich auf dem, aus einer gemeinsamen Unternehmung, wie Eisenbahnen, Banken, Versicherungsanstalten etc., herfließenden Gewinn beruht, 3) so v.w. Gewinnantheil. Überhaupt abe kommt die D. in folgenden Fällen vor: a) bei der Actien unternehmungen. Hier ist die D. die Quot des jährlichen Reinertrags, welche, nach Procenter ausgedrückt, einzelnen Theilhabern am Geschäft nach Abzug der Verwaltungskosten, der zum Reservefond verwendeten Summe, u. wo Anleihen vorkommen (z.B. bei vielen Eisenbahnen). der für die Zinszahlung u. Tilgung dieser Anleihen nöthigen Gelder für je eine Actie ausgezahlt wird. Wie u. wann diese den Actionären nach Verhältniß ihrer Betheiligung (Einzahlung) zufallende D. zur Vertheilung kommt, wird durch die Statuten der Gesellschaft näher bestimmt. Diese D. besteht entweder in der bloßen od. reinen D., d.h. wo außerdem irgend andere Zinsen (nämlich auf die eigentlichen od. Stammactien im Gegensatz zu den sogen. Prioritätsactien) an die Actionäre nicht gezahlt werden, was gewöhnlich bei den Eisenbahnen der Fall u. überhaupt bei Actienunternehmungen das wichtigste Verfahren ist; od. in einer ordentlichen D., d.i. in festen Zinsen, die nach einem fest augenommenen Zinsfuße gewöhnlich halbjährlich ausgezahlt werden, u. in einer außerordentlichen D. (Extra- od. Superdividende), wie bei den Banken. Die Bestimmung dieser Art geschieht ebenfalls häufig nach Procenten, zuweilen aber auch, bes. wenn die Actien auf eine größere Summe (d.i. auf mehr als 100) lauten, per Actie. Je höher dergleichen D-nauszahlungen ausfallen, um so höher stehen auch die betreffenden Actienpapiere im Preise, während niedrige D-n dieselben ungesucht machen u. somit auch ein Herabgehen des Curses zur Folge haben. Dieser Umstand hat gewissenlose Verwalter von Actienunternehmungen bisweilen verleitet, eine höhere D. als die Rechnung ergab, zur Vertheilung zu bringen, indem sie, in betrügerischer Absicht den Geschäftsfond angreifend, von dem höheren Curse der Actien zu profitiren suchten, um später das Unternehmen im Stiche zu lassen. b) Bei den gegenseitigen Versicherungsanstalten (s. Assecuranz) ist die D. die jährlich erfolgende Vertheilung (Rückgabe) des Überschusses aus den von den Betheiligten (Versicherten) eingezahlten Prämiengeldern, nach Abzug der im Laufe des Jahres nöthig gewordenen Ausgaben u. des zum Reservefond bestimmten Quantum, u. geschieht hierbei die Bestimmung der D. nach Procenten. Ebenso wird die D. c) bei Concursen procentweise berechnet, u. besteht in der Vertheilung der Gelder aus dem Ertrage der Concursmasse unter die Gläubiger des Falliten, nach Maßgabe ihrer Forderungen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 198.
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