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Übertretung

[116] Übertretung, 1) überhaupt eine Handlung, wodurch ein Gebot od. Verbot übertreten wird; insbesondere 2) (franz. Contravention, Polizeiübertretung), eine Handlung gegen eine blos polizeiliche Strafdrohung, im Gegensatz zu den Verbrechen (franz. Crimes) u. Vergehen (Délits), die niederste Gattung der Straffälle In letzterem Sinne aufgefaßt, wurden die Ü-en früher größtentheils von den Polizeibehörden als Frevel bestraft, nur die bedeutenderen waren an die Gerichte gewiesen. Die neueren Strafgesetzgebungen schließen sich dagegen bei dem Begriffe der Ü-en zugleich an die Dreiteilung der Verbrecherfälle an, vermöge deren die schwersten Fälle, die Verbrechen im engsten Sinne, an die Schwurgerichte, die minder schweren od. die Vergehen an die Collegialgerichte erster Instanz, die leichtesten od. die Ü-en aber an die Einzelrichter verwiesen sind. Für die Feststellung der Fälle, welche als Ü-en zu betrachten sind, hat man sich dabei nach dem Vorgange des französischen Rechtes zunächst gewöhnlich an das äußerliche Princip des gedachten Strafmaßes gehalten. Nach dem Code pénal (s.d.) werden alle Vergehen als Contraventions behandelt, welche höchstens mit fünf Tagen Gefängniß od. 15 Thalern Geldstrafe bedroht sind. In derselben Weise zählt das neuere Preußische Strafrecht alle Vergehen zu den Ü-en, welche das Gesetz im Maximum mit höchstens sechs Wochen Gefängniß od. 50 Thalern Geldstrafe bedroht. Andere Gesetze zählen aber auch noch andere Vergehen unter der Voraussetzung zu den Ü-en, daß die im einzelnen Falle verwirkte Strafe nicht das festgesetzte Strafmaximum des Einzelrichters überschreitet. Im Allgemeinen finden übrigens die Vorschriften des Strafrechtes auf die Ü-en in gleicher Weise Anwendung, wie bei den Verbrechen, nur ist in einigen Gesetzen, z.B. Preußen, vorgeschrieben, daß der Versuch einer Ü. nicht gestraft wird, auch haben die meisten Gesetze für dieselben kürzere Verjährungsfristen. Ebenso ist das Verfahren bei den Ü-en meist ein einfacheres. Die Staatsbehörde ist bei denselben entweder gar nicht vertreten od. wird nur von Ortspolizeibeamten u. niederen Polizeidienern versehen. 3) (Med.), so v.w. Metabasis.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 116.
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