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Urfehde

[283] Urfehde (Urpheda), ursprünglich ein Eid, welchen der entlassene Kriegsgefangene dahin ableisten mußte, sich nicht mehr in Fehde mit demjenigen, welcher ihm die Freiheit schenkte, einzulassen. Im Sinne der Carolina (s. Halsgerichtsordnung) u. der späteren peinlichen Landesgerichtsordnungen verstand man aber darunter ein eidliches, zuweilen aber auch nicht eidliches Gelöbniß sich friedlich u. gesetzmäßig zu verhalten, bes. sich wegen der von der Strafgewalt des Staates beobachteten Handlungsweise keiner Selbsthülfe od. anderen Unrechtes, weder an dem Landesherrn, noch am Richter, Ankläger od. an sonst betheiligten Personen u. deren Gütern fernerhin schuldig zu machen. Man unterschied dabei noch a) die U. de non vindicando s. ulciscendo, welche von dem Angeschuldigten vor seiner Entlassung aus der Haft, mochte sie wegen Freisprechung od. nach erstandener Strafe erfolgen, dahin abgelegt werden mußte, daß er wegen der wider ihn geführten Untersuchnng od. verhängten Haft od. Strafe keine Rache nehmen wolle (nicht zu ahnden, zu effern ob. zu rächen); b) die U. de non redeundo, welche der bei der Entlassnng zugleich des Landes Verwiesene vor dem Vollzug der Landesverweisung dahin ausschwören mußte, daß er vor der bestimmten Zeit nicht in das Land zurückkehren wolle. Weigerte sich der Angeschuldigte die U. zu leisten, so wurde er im ersteren Falle bis zu erfolgter Sinnesänderung in der Verhastung behalten; im zweiten Falle ließ man wohl den Gerichtsdiener den Eid in animam des Widerspenstigen leisten u. jagte den Verbrecher ohne Weiteres über die Grenze. Die Strafe für denjenigen, welcher vorsätzlich einer von ihm geschworenen U. zuwiderhandelt, war nach der Carolina die Abhauung der Hand od. der Schwurfinger, wie bei einem Meineidigen, insofern nicht mit der verletzenden Handlung an sich ein todeswürdiges Verbrechen verbunden war, welchenfalles es bei der Todesstrafe bewendete Die neuere Zeit hat die Leistung, der U. außer Gebrauch kommen lassen. An Stelle derselben ist in manchen Staaten die Einrichtung getreten, daß bes. gefährliche Individuen bei ihrer Entlassung der Polizei überwiesen (unter polizeiliche Aufsicht gestellt) werden, u. daß Ausländern, welche des Landes verwiesen werden, ohne besonderes Gelöbniß ihrerseits, von Polizeiwegen die Rückkehr in das Land bei Gefängniß-, Arbeitshaus- od. Zuchthausstrafe verboten wird, welche ohne Weiteres angewendet wird, wenn der Verwiesene sich innerhalb des Landes betreten läßt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 283.
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