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Stockwerk

[860] Stockwerk (Geschoß, Gestock, Gaden, Etage), 1) horizontale Abtheilungen des innern Raums der Gebäude, welche durch Treppen in gangbare Verbindung mit einander gebracht sind. Man unterscheidet: Kellergeschoß (Souterrain), welches ganz od. zum Theil in der Erde liegt, in der Regel überwölbt ist u. Keller, Küche, Waschhaus u. Wirthschaftsräume enthält; Erdgeschoß (Parterre, Rez-de-Chaussée), welches mit der Erdoberfläche gleich, od. nur wenig über derselben erhöht liegt, die Hausflur u. bei Gebäuden höhern Ranges die Wohnungeck für die Dienerschaft, Gartensäle, Badezimmer. etc. enthält; das Hauptstockwerk (Erste Etage, Bel étage), welches die vorzüglichsten Wohn- u. Prachtzimmer enthält; das 2., 3. etc. Zu oberst liegt das Dachstockwerk, innerhalb des Dachraumes. Hinsichtlich der Höhe unterscheidet man S-e, welche 11–16 Fuß lichte Höbe, u. Halbstockwerke, welche unter 10 Fuß Höhe in Lichten habe. Befindet sich ein solches Halbgeschoß zwischen Parterre u. erster Etage, so wird es Zwischengeschoß (Mezzanine, Entresol) genannt. Das Hauptstockwerk erhält jedesmal die größte Höhe, während bei den oberen S-en die Höhe von S. zu S. abnimmt. Gleiches gilt von der Höhe der Fenster der verschiedenen Geschoße. Halbgeschoße erhalten Halbfenster; 2) im engeren Sinne nur das Hauptstockwerk u. die S-e über ihm, bis an das Dachstockwerk hinan, doch ohne dieses; 3) etagenförmig über einander angelegte Grubenbaue von großen Weiten, sowie auch die Lagerstätten selbst, welche auf diese Weise abgebaut werden; vgl. Stockwerksbau.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 860.
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