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Reichsunmittelbarkeit

[957] Reichsunmittelbarkeit, zur Zeit des Deutschen Reiches die Eigenschaft gewisser Personen u. Liegenschaften, vermöge deren sie nur der Reichshoheit, nicht zugleich auch einer Landeshoheit unterworfen waren u. somit ohne alles Mittel unter Kaiser u. Reich standen. Die R. stand weder mit den bürgerlichen Standesverhältnissen, noch mit der sogenannten Reichsstandschaft, d. i. der Berechtigung zur Mitgliedschaft in einem der drei Reichstagscollegien, in Verbindung. Es gab sowohl adelige als unadelige Reichsunmittelbare, ebenso viele Reichsunmittelbare, welche doch nicht Reichsstandschaft besaßen, wie z.B. die Reichsritterschaft, die Reichsdörfer. Vgl. Allgayer, Bestimmung der wesentlichen Merkmale im Begriff der heutigen Rechtsmittel- u. Unmittelbarkeit, Würzb. 1795; (Fahnenberg), R., Reichsstandschaft, Landeshoheit etc., 1798

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 957.
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