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Reichsunmittelbarkeit

[509] [509] Reichsunmittelbarkeit, im alten Deutschen Reiche die Eigenschaft derjenigen Besitzungen und Personen, die keiner landesherrlichen Gewalt, sondern nur dem Reiche selbst unterworfen waren. Die R. gewährte einen privilegierten Gerichtsstand.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 509-510.
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