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Kanzler [1]

[288] Kanzler (Cancellarius), 1) im Mittelalter der Hofbeamte, welcher die königlichen Urkunden ausfertigte u. mit unterzeichnete u. sonst auch den Posten eines Ministers versah; 2) in der Deutschen Reichsverfassung so v.w. Erzkanzler; 3) oberster Vorgesetzter einer Kanzlei; daher 4) erster Beamter der Gerichtspflege in einem Staat; 5) in manchen Staaten Titel eines Regierungspräsidenten, vgl. Staatskanzler; 6) in Stiftern, Klöstern u. auf Universitäten der erste Vorgesetzte, welcher die höchsten akademischen Würden ertheilt; 7) in England K. der Schatzkammer, s.u. Großbritannien (Geogr.); 8) bei einem Ritterorden der erste weltliche Beamte u. Siegelbewahrer desselben.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 288.
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