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Bestechung

[680] Bestechung (Crimen repetundarum, Cr. barattariae), der von einem Staatsbeamten od. einer sonstigen in Pflicht gegen jemand stehenden Person rücksichtlich seiner Amtspflicht rechtswidrig angenommene od. als stipulirt von ihm beachtete Vortheil. Inwiefern sie an Beamten geschieht, s. Amtsverbrechen III. c). Als gemeines Verbrechen kommt die B. noch vor bei Zeugen, hinsichtlich deren die B. in der Regel, da Zeugen vereidet werden, die B. zugleich die Verleitung zu einem Meineid enthält, so wie bei Wahlen, hinsichtlich welcher die Grundsätze über Crimen ambitus (s.d.) gelten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 680.
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