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Consens

[370] Consens (v. lat. Consensus), 1) Einwilligung, Zustimmung; bes. 2) Einwilligung einer Person zu einem dieselbe betreffenden Rechtsgeschäft; sie ist bei allen Verträgen nothwendig, u. nach Römischem Rechte ist die Perfection mancher Verträge (Consensualverträge), nämlich: des Kauf-, Mieth-, Gesellschafts-, Bevollmächtigungs- u. des emphyteutischen Contractes, durch ihn bedingt. Bei manchen Rechtsgeschäften ist auch noch der C. dritter Personen, wie der C. der Eltern bei Abschließung eines Eheverlöbnisses ihrer Kinder, od. auch wohl der C. des Gerichts zu ihrer Vollgültigkeit, der C. der Agnaten, wenn der Besitzer eines Stammgutes zur Veräußerung desselben schreiten will, nöthig. Besonders ist aber in manchen Ländern der gerichtliche C. zur Erborgung eines Capitals auf ein Grundstück erforderlich, wenn der Leihende sich Sicherheit verschaffen will. Dieser C. kann vom Gericht ohne Verantwortlichkeit nur bis zu der gesetzlich bestimmten Größe, welche sich nach dem Werthe der zu verpfändenden Sache richtet, ertheilt werden; befreit der Gläubiger aber das Gericht von dieser Verantwortlichkeit, so kann er auch über jene Summe bestellt werden, u. dann heißt er C. auf eigene (des Gläubigers) Gefahr. Die ertheilten C-e werden in[370] ein hierzu eingerichtetes Buch (Consensbuch, Consensprotokoll) eingetragen, u. über den ertheilten C. wird eine Urkunde (auch Consens od. Consensurkunde) ausgefertigt. Die neuere Einrichtung der Hypothekenbücher hat diese Formen indessen wesentlich umgeändert, s. u. Hypothek.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 370-371.
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