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Coadjutor

[221] Coadjutor (lat.), 1) Gehülfe; 2) in der katholischen Kirche Amtsverweser eines Bischofs, wenn dieser sein Amt selbst zu verwalten verhindert ist. Früher wurden die C-en meist auf Ersuchen des Bischofs von dem Provinzialconcil, mit Beistimmung des Volks u. Clerus, ohne Dazwischenkunft des Römisches Stuhls ernannt; der Papst Bonifacius VIII. machte aber die Ernennung eines C-s, für den Fall, wenn der Bischof den nothwendigen E. anzunehmen sich weigert, zu einem päpstlichen Reservatrechte. Sonst waren die C-en temporär, auf die Dauer der eingetretenen Verhinderung des Bischofs, od. perpetuirlich, mit dem Rechte der Nachfolge angestellt. Jetzt werden die temporären C-en durch Generalvicare ersetzt, u. es finden sich nur C. mit dem Rechte der Nachfolge, selbst dann, wenn der Bischof seinem Amte noch vorstehen kann. C-en, die nicht zur Aushülfe des Bischofs angestellt sind, dürfen sich bei dessen Lebzeiten in die Verwaltung der Kirchenangelegenheiten nicht mengen, haben blos bischöflichen Rang u. Titel u. das Recht, den bischöflichen Sitz bei seiner Erledigung sogleich in Besitz zu nehmen. Die zur Amtsaushülfe nöthigen C-en besitzen Amtsgewalt u. Rechte, die sich auf Alles erstrecken, was der Bischof entweder zu leisten unvermögend, od. ihnen zu überlassen bereit ist. Auch Äbten u. Prälaten können C-en mit der Hoffnung auf Nachfolge gesetzt werden. Zu ihren Amtsgeschäften untauglichen Pfarrern soll ein C. od. Stellvertreter, ohne Nachfolgungsrecht gegeben werden. Coadjutorin, Gehülfin od. bestimmte Nachfolgerin einer Äbtissin.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 221.
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