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Generalvicar

[144] Generalvicar, in der Katholischen Kirche der Stellvertreter des Bischofes in der äußeren Verwaltung, d.i. in geistlichen Regierungsangelegenheiten u. in der Rechtspflege, wo für letztere kein besonderes Amt besteht. Ist der G. zugleich Weihbischof, so hat er außer jener gewöhnlichen äußeren Jurisdiction auch noch die Pontificalrechte. G. kann nur ein Clericer sein, der mindestens das 25. Jahr erreicht hat u. die nöthigen wissenschaftlichen u. praktischen Kenntnisse besitzt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 144.
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