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Behalt

[493] Behalt, 1) so v.w. Behältniß; 2) im Mittelalter ein befestigter Ort; 3) das Gebiet eines Ritters od. Fürsten. Wer bei einer Fehde einen Ritter bis in seinen B. verfolgte, wurde selbst, wenn er der ursprünglich Angegriffene war, als Angreifer[493] betrachtet; 4) im Kanzleistyl so v.w. Meinung; 5) so v.w. Inhalt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 493-494.
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493 | 494
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