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Ager [2]

[182] Ager (lat., röm. Ant.), Acker, zu ökonomischen Zwecken benutzter Boden. Nach alter etruskischer Sitte waren die Ländereien in solche Grenzen eingeschlossen, daß durch ganz Italien gleichgestaltete Vierecke herauskamen; nur wo Berge, Flüsse, Seen u. a. Hindernisse im Weg waren, fiel diese Begrenzung weg. Das durch solche künstliche Begrenzung abgeschlossene Land hieß: A. limitatus, das natürlich begrenzte A. arcifinius. Das Recht beider war verschieden, u. wurde von den Agrimensores (s.d.) behandelt. Das ursprüngliche Stadtgebiet Rom (Ager romanus) von welchem das hinter dem Pomörium liegende religiös geweihete Stück A. effatus hieß, wurde erweitert durch Eroberungen von Nachbarvölkern; dies Gebiet hieß A. publicus. Als mit der Ausdehnung des römischen Gebietes die Ländervertheilung eingeführt ward, entstand der A. vectigalis, indem Staats- u. Municipalländereien (Agri publici u. A. municipales) gegen eine bestimmte Abgabe (Vectigal). zur Benutzung hingegeben wurden, womit für den Inhaber auch die Möglichkeit einer Vindication verbunden war, u. dies Rechtsverhältniß dehnte man auf die kaiserlichen Domainen, Kirchengüter u. zuletzt auf Privatgüter aus, was zur Emphyteuse führte. Außerdem wurde das eroberte Land entweder von den Quästoren versteigert (A. quaestorius) u. der Erlös in die Staatskasse gelegt; od. es wurde portionweise, besonders an arme Plebejer vertheilt (A. viritanus); od. besondere Stücken an der Grenze an Soldaten abgegeben (A. limitaneus).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 182.
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