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Oberhoheit

[178] Oberhoheit (Oberlehnsherrlichkeit, Suzeränität, franz. Suzeraineté), der Inbegriff derjenigen Rechte, welche der Beherrscher eines souveränen Staates über andere, halbsouveräne Staaten ausübt. In einem solchen Verhältniß standen im Alterthum z.B. die abhängigen Bundesgenossen der Athener u. die von den Römern unterworfenen Völkerschaften, welchen durch Friedensschlüsse auferlegt war, die Majestät des römischen Volkes anzuerkennen. In neuerer Zeit bestand eine solche O. für den Deutschen Kaiser gegenüber den einzelnen Landesherren, so lange es noch eine kräftigere Reichseinheit gab. Gegenwärtig kommt dieselbe noch bei der Türkei gegenüber den Wahlfürstenthümern der Moldau u. Walachei, so wie gegenüber dem Erbfürstenthum Serbien u. den Barbareskenstaaten vor. Welche Rechte im Einzelnen in der O. liegen, bestimmt sich jedesmal nach den besonderen Staatsverträgen. Im Allgemeinen läßt sich als Charakter des Verhältnisses nur der bezeichnen, daß diejenigen Rechte, welche sich auf Vertretung des Staates nach außen beziehen, dem Inhaber der O., dagegen die Rechte, welche sich auf den Bereich der inneren Staatsverwaltung erstrecken, dem an der Spitze des halbsouveränen Staates stehenden Oberhaupte zuzukommen pflegen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 178.
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