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Mord [1]

[447] Mord, die mit Vorbedacht verübte rechtswidrige Tödtung eines Menschen. Der Thatbestand des Mordes setzt sich daher aus der mit Überlegung gefaßten Absicht zu tödten (Animus occidendi) u. dem äußern Erfolg der in dieser Absicht begangenen Handlung, dem erfolgten Tode dessen, wider den das Verbrechen gerichtet war, zusammen. Durch das erstere Erforderniß unterscheidet sich namentlich der M. ebensowohl von der culposen Tödtung, bei welcher der Tod eines Menschen unvorsätzlicher, wenn auch fahrlässiger Weise herbeigeführt wird, als von dem Todtschlag, derjenigen Tödtung, welche zwar mit der Absicht zu tödten, aber ohne Überlegung u. Vorsatz, nur in aufwallender Leidenschaft erfolgt. In dieser Weise haben sowohl das Gemeine Recht, als auch die neueren Strafgesetzgebungen übereinstimmend den Begriff des Mordes aufgefaßt; nur das Österreichische Strafgesetzbuch setzt zum Morde lediglich die Absicht zu tödten voraus, u. umfaßt daher auch den Todtschlag unter den Begriff des Mordes mit. Der Vorsatz kann dabei sowohl ein bestimmter, als ein unbestimmter sein, ohne daß dadurch, daß das letztere der Fall ist, die Strafbarkeit gemindert wird. Im Gemeinen Recht unterschied man früher vom gemeinen M. eine Reihe qualificirter Arten desselben. Die hauptsächlichsten der letzteren waren: a) der Raubmord (Latrocinium), wenn die Absicht des Mörders zugleich auf Beraubung gerichtet war; b) Banditenmord (gedungener, Lohnmord), wenn der Thäter sich durch die ihm von einem Dritten (Morddinger) zugesicherten Vermögensvortheile zur That bestimmen ließ; c) Meuchelmord (Homicidium proditorium), wenn die Tödtung mit Anwendung hinterlistiger Mittel, unter absichtlicher Täuschung u. Überraschung des Getödteten geschah; d) Giftmord, wenn die That mittelst Giftes ausgeführt wurde; e) Verwandtenmord (Parricidium), wenn die That an nahen Blutsverwandten (ausgeschlossen den Kindermord, s.d.), Schwägern u. Ehegatten vollführt wurde; f) M. anhohen, trefflichen Personen, wenn der Getödtete zu den Mitgliedern der regierenden Familie gehörte, ohne daß das Verbrechen in den Begriff des Hochverrathes (s.d.) überging. Diese Hervorhebung qualificirter Arten des Mordes hatte indessen nur so lange Bedeutung, als dieselben mit qualificirten Todesstrafen (s.d.) bedroht waren. Nachdem die neuere Zeit diese allgemein abgeschafft hat, haben dieselben keine praktische Bedeutung mehr, ausgenommen etwa, daß Fälle der obigen Art immer als die schwersten angesehen werden u. daher bei ihnen Milderungsgründe mindere Beachtung verdienen. Die Strafe des einfachen Mordes ist nach der Peinlichen Halsgerichtsordnung vom Jahre 1532 bei Mannspersonen das Rad, bei Weibspersonen das Ertränken. Die neuern Strafgesetzgebungen haben gleichfalls, insofern sie nicht die Todesstrafe ganz abgeschafft haben, den Mörder unbedingt den Tod (mittelst Beiles od. Schwertes) angedroht. Blos das Badensche Gesetzbuch läßt zu, bei unbestimmtem Vorsatz auch nur auf lebenslängliches od. zeitliches Zuchthaus, letzteres jedoch nicht unter 12 Jahren, zu erkennen. Dieselbe Strafe, wie den physischen Urheber, trifft auch den intellectuellen Urheber, welcher den Ersteren durch Auftrag, Verbindung od. Rath zum Morde bestimmte. Den Fall, wo Jemand einen Andern auf dessen ernstliches u. bestimmtes Verlangen tödtet, zeichnen die neuern Strafgesetzgebungen meist besonders aus u. bedrohen ihn mit Arbeitshaus von einigen Jahren, wenn die Aufforderung von einem Todtkranken od. tödtlich Verwundeten geschah, auch nur mit Gefängniß. Der Selbstmord, auch derblos versuchte, unterliegt keiner weltlichen Strafe, u. die Beihülfe zu einem solchen wird ebenfalls nach den neueren Strafgesetzgebungen nur mit Gefängniß od. Arbeitshaus bestraft.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 447.
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