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Überschwemmung

[860] Überschwemmung, s. Hochwasser. Im Festungskrieg s. Inundation. Wegen ihrer Gemeingefährlichkeit wird die Bewirkung einer Ü. in der modernen Gesetzgebung unter Strafe gestellt. Das deutsche Strafgesetzbuch unterscheidet (§ 312–314): 1) die vorsätzliche Ü. mit Gemeingefahr für Menschenleben, Strafe: Zuchthaus nicht unter 3 Jahren; bei Verursachung des Todes eines Menschen Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus; 2) vorsätzliche Ü. mit Gemeingefahr für das Eigentum, Strafe: Zuchthaus; wenn die Absicht des Täters nur auf Schutz seines Eigentums gerichtet gewesen, Gefängnis nicht unter einem Jahr; 3) fahrlässige Ü. mit Gemeingefahr[860] für Leben oder Eigentum, Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahr; bei Verursachung des Todes eines Menschen Gefängnis von einem Monat bis zu 3 Jahren. Neben Zuchthaus kann in allen Fällen auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Hast wird nach § 360, Ziff. 10 bestraft, wer bei einer Ü., von der Polizeibehörde zur Hilfe aufgefordert, keine Folge leistet, obwohl er ohne erhebliche eigne Gefahr Hilfe leisten konnte.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 860-861.
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