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Zubehör

[1000] Zubehör (Pertinenz) sind nach § 97 und 98 des Bürgerlichen Gesetzbuches bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Eine Sache ist nicht Z., wenn sie im Verkehr nicht als Z. angesehen wird. Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer andern begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstückes von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf. Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt: 1) bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbes. bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften; 2) bei einem Landgute das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene auf dem Gute gewonnene Dünger (vgl. Hypothek, S. 716). – Nach § 478, Abs. 2, des Handelsgesetzbuches werden Gegenstände, die in das Inventar eines Kauffahrteischiffes eingetragen sind, im Zweifel als dessen Z. angesehen; die Bestimmung des § 478, Abs. 1, daß die Boote eines Kauffahrteischiffes dessen Z. sind, ergibt sich jetzt auch schon aus § 97 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 1000.
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